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| II. A. Die Familienkasse … ist aufgrund eines Organisationsaktes in die Beteiligtenstellung der Bundesagentur für Arbeit –Familienkasse …– eingetreten (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2014 III R 21/12, BFHE 246, 389, BStBl II 2015, 135, Rz 11). |
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| B. Die Revision der Familienkasse ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es den Zeitraum Juni 2010 bis Dezember 2010 betrifft; auch insoweit ist die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). |
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| 1. Die Revision der Familienkasse ist begründet. Denn das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Juni 2010 bis Dezember 2010 hat. |
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| a) Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Dies wurde –für den Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)– vom FG festgestellt und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Dass die Töchter ihren Wohnsitz in Tschechien hatten, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). |
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| b) Allerdings ist die geschiedene Ehefrau nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt, weil sie die Töchter in ihren Haushalt aufgenommen hat und gemäß Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 zu unterstellen ist, dass sie mit den Töchtern in Deutschland wohnt. |
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| aa) Nach § 64 Abs. 1 EStG wird das Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird es demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). |
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| bb) Im Streitfall ergibt sich die Anspruchsberechtigung der geschiedenen Ehefrau aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar liegt der nach dieser Vorschrift erforderliche Inlandswohnsitz tatsächlich nicht vor, es finden jedoch die Vorschriften der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 Anwendung. Dadurch wird gemäß Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ein Inlandswohnsitz der geschiedenen Ehefrau fingiert, welche auch die übrigen Voraussetzungen für eine vorrangige Anspruchsberechtigung erfüllt. |
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| c) Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ist im Streitfall eröffnet und Deutschland ist der zuständige Mitgliedstaat. |
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| aa) Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in deren persönlichen Anwendungsbereich. Das Kindergeld ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004). |
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| bb) Nach Art. 11 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 unterliegen die von dieser Verordnung erfassten Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Im Streitfall ergibt sich die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften jedenfalls aus Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004. |
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| d) Aus Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 folgt, dass die Wohnsituation der geschiedenen Ehefrau fiktiv in das Inland zu übertragen ist. |
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| aa) Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist bei Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als würden die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen. Danach schafft Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 eine gesetzliche Fiktion dahingehend, dass bei Anwendung der Koordinierungsregelungen der Grundverordnung die Situation der gesamten Familie in einer Weise berücksichtigt wird, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. |
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| bb) Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist ungeachtet dessen anwendbar, dass es bereits nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501). Zudem ist nicht erheblich, ob zusätzlich eine von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 erfasste Konkurrenzsituation gegeben ist, denn Art. 60 der VO Nr. 987/2009 findet bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 Anwendung. |
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| cc) Zu den "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 gehören die Familienangehörigen i.S. des Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i der VO Nr. 883/2004. Da das Kindergeldrecht nach dem EStG den Begriff des Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501). Daher werden von diesem Begriff auch getrennt lebende Eltern umfasst. |
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| Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist nicht unter Rückgriff auf Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Danach werden als Familienangehörige nur der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder angesehen, wenn die anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen unterscheiden, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind. Die Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung ergibt sich zum einen daraus, dass im deutschen Kindergeldrecht die Anspruchsberechtigung von einer familienrechtlichen Beziehung abhängig gemacht wird (vgl. § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG). Zum anderen hat auch der EuGH in seinem Urteil in DStRE 2015, 1501 zur Bestimmung der "beteiligten Person" auf die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit auch die geschiedene Ehefrau als beteiligte Person qualifiziert. |
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| e) Die geschiedene Ehefrau erfüllt neben dem Wohnsitzerfordernis nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch die übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen Kindergeldanspruch. Ein vorrangiger Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG. Denn die Anwendung dieser Bestimmung würde einen gemeinsamen Haushalt der Eltern voraussetzen. Es bestand jedoch kein gemeinsamer Haushalt, der zur vorrangigen Anspruchsberechtigung des Klägers hätte führen können. Ein gemeinsamer Haushalt folgt auch nicht aus der Fiktionswirkung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009. Nach den Feststellungen des FG lebten der Kläger und die geschiedene Ehefrau dauernd getrennt. Am Fehlen eines gemeinsamen Haushalts ändert sich somit auch dann nichts, wenn man fingiert, dass sich der Haushalt der geschiedenen Ehefrau in Deutschland befand. |
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| f) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die frühere Ehefrau selbst einen Antrag auf Kindergeld nach deutschem Recht gestellt hat. |
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| Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt nach Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009 der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (hier: Deutschland), einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil gestellt wird. Der Anspruch auf Kindergeld musste dem Kläger daher nicht wegen einer etwaigen fehlenden Antragstellung der geschiedenen Ehefrau zuerkannt werden. Vielmehr reicht es aus, dass der Kläger einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat. Diesen hat die deutsche Familienkasse als solchen zugunsten der geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen. |
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| 2. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. |
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| a) Die Revision des Klägers ist zulässig. Dieser hat zwar zunächst die Frist zur Einlegung und Begründung der Revision versäumt (§ 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO). Es ist ihm jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 FGO). Die Fristversäumnis war unverschuldet, da der Kläger wegen Mittellosigkeit zunächst nicht zur fristgerechten Einlegung und Begründung durch einen postulationsfähigen Vertreter in der Lage war. Er hat innerhalb der Revisionsfrist einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag auf PKH gestellt (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2015 III R 54/13, BFHE 249, 507, BStBl II 2016, 25). Nach Bewilligung der PKH durch den am 8. September 2014 zugegangenen Beschluss vom 11. August 2014 VI S 3/13 (PKH) hat er am 19. September 2014 durch einen postulationsfähigen Vertreter die Revision fristgerecht eingelegt und begründet (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). |
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| b) Das FG hat zutreffend den Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2012, für welchen der Kläger Kindergeld beansprucht, in seine Prüfung einbezogen. Der Anspruch auf Kindergeld kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat, somit in der Regel bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Im Streitfall hat die Familienkasse keine Einspruchsentscheidung erlassen, vielmehr erging im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens unter dem 31. Mai 2012 ein Änderungsbescheid, durch welchen die Festsetzung des Kindergeldes erst ab Juni 2010 aufgehoben wurde. Dieser Bescheid, der im Juni 2012 bekanntgegeben wurde (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung), ist die letzte Verwaltungsentscheidung und damit Gegenstand der finanzgerichtlichen Überprüfung. Der Prüfungsumfang wird in zeitlicher Hinsicht durch die Bekanntgabe dieses Bescheides begrenzt. |
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| c) Aus den vorstehenden Ausführungen unter 1. zur Revision der Familienkasse ergibt sich, dass der Kläger weder für den Zeitraum Juni 2010 bis Dezember 2010 noch für die Zeit ab Januar 2011 einen Anspruch auf Kindergeld hat, weil der Anspruch vorrangig dessen geschiedener Ehefrau zusteht. Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
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