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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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Die Vorentscheidung verletzt materielles Recht, weil sie über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 erkannt hat, ohne Feststellungen darüber zu treffen, ob ggf. ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung i.S. der §§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu ergehen hat. |
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1. Einkommensteuerpflichtige Einkünfte sind grundsätzlich dann nach § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Das FG muss in einem solchen Fall das Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide gemäß § 74 FGO aussetzen, bis das FA entweder eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchgeführt oder, soweit es sich um einen Fall von geringer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO) handelt, einen negativen Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 3 Satz 2 AO erlassen hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156). |
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a) Das FG hat festgestellt, dass die Kläger seit 1977 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf dem gepachteten Hof betrieben haben und der Pachtvertrag auf Lebenszeit der Kläger abgeschlossen war. Diese Feststellungen deuten darauf hin, dass das FG davon ausgegangen ist, dass die Kläger den Betrieb gemeinschaftlich betrieben haben. Diese Annahme setzt voraus, dass zwischen den Klägern, was auch durchaus naheliegen dürfte, jedenfalls ein konkludenter Gesellschaftsvertrag zu Stande gekommen ist, der steuerlich zu dem Vorliegen einer Mitunternehmerschaft geführt hat. Von dem Vorliegen einer Ehegattengemeinschaft mit einem Beteiligungsverhältnis von 50 % ist auch die Betriebsprüfung ausgegangen (s. Betriebsprüfungsbericht vom 8. Mai 2000, unter A 3). Gleichwohl hat das FA die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 1992 und 1993, ohne dies jedoch näher zu begründen, ausschließlich dem Kläger zugerechnet. Dass die Klägerin das ihr nach dem Pachtvertrag anteilig zustehende Fruchtziehungsrecht dem Kläger überlassen hat, ist weder festgestellt, noch nach Aktenlage ersichtlich. Dagegen spricht auch der Umstand, dass die Grundstücke, welche als Gegenleistung für den Verzicht auf die Rechte aus dem lebenslangen Pachtvertrag übertragen wurden, zur Hälfte in das Eigentum der Klägerin übergegangen sind. |
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b) Haben die Kläger die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemeinschaftlich bezogen, sind diese gesondert und einheitlich festzustellen. Dies gilt auch für den hier im Streit stehenden Gewinn aus der Pachtaufhebungsentschädigung. |
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c) Das Feststellungsverfahren ist grundsätzlich auch dann durchzuführen, wenn das für dieses Verfahren zuständige FA gleichzeitig auch für die Festsetzung der Einkommensteuer aller an den Einkünften beteiligten Steuerpflichtigen zuständig ist (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 8. März 1994 IX R 37/90, BFH/NV 1994, 868). |
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2. Die Vorentscheidung hat das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft nicht geprüft und damit eventuell die Vorgreiflichkeit eines Feststellungsverfahrens übersehen. Das FG-Urteil ist aufzuheben. Die Sache geht an das FG zurück. Dieses wird zunächst festzustellen haben, wem die Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind. Soweit es zu dem Ergebnis kommt, dass die Kläger die Einkünfte als Mitunternehmer bezogen haben, wird es das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen und den Abschluss des Feststellungsverfahrens abwarten müssen. |
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3. Aus prozessökonomischen Gründen weist der Senat für das Verfahren im zweiten Rechtsgang bzw. für das noch durchzuführende Feststellungsverfahren auf Folgendes hin: |
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Zu Unrecht hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG verneint, weil es an einem Schaden fehle. Der Senat vermag aber nicht abschließend zu beurteilen, ob eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegt, da das FG, ausgehend von seiner rechtlichen Beurteilung, keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Kläger die Pachtaufhebungsvereinbarung nur deshalb geschlossen haben, weil sie unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck standen. |
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a) Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind Entschädigungen Leistungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. |
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aa) Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Schuldverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen. Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.). |
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bb) Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, juris; zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.). Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1044). |
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cc) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106). Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH-Urteil in BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106). |
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b) Nach diesen Maßstäben haben die Kläger einen Schaden in Form von entgehenden Einnahmen erlitten. Nach den Feststellungen des FG erfolgte die Grundstücksübertragung an die Kläger, ebenso wie die Übernahme der Darlehensschuld, als Gegenleistung für den Verzicht auf die Rechte aus dem lebenslangen Pachtvertrag. Die Aufhebung des Pachtvertrages führte dazu, dass den Klägern dauerhaft die Grundlage für die Erzielung künftiger Einnahmen entzogen worden und damit ein Schaden i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG entstanden ist. Der Senat hat angesichts der Regelungen im notariellen Vertrag vom 14. April 1992 auch keinen Zweifel daran, dass die Vertragsparteien die Gegenleistung tatsächlich als Ersatz für entgehende Einnahmen der Kläger vereinbart haben. |
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Unerheblich ist, dass die Entschädigung für die entgehenden Einnahmen nicht als Geldleistung, sondern in Form einer Darlehensübernahme und einer Grundstücksübertragung gewährt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1988 VI R 135/84, BFHE 152, 461, BStBl II 1988, 525, dort: verbilligte Grundstücksüberlassung als Gegenleistung). |
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Da bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ein Vorteilsausgleich nicht vorzunehmen ist, ist ferner unerheblich, dass die Kläger die als Gegenleistung erhaltenen Grundstücke für die Einnahmeerzielung weiterverwenden und auch bezüglich der übrigen Pachtgrundstücke mit dem neuen Eigentümer einen Pachtvertrag abschließen konnten. Unerheblich ist ebenfalls, dass die Kläger keine Einnahmeeinbußen erlitten haben. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich, dass den Klägern ein Schaden entstanden wäre, wenn sie die Pachtaufhebungsentschädigung nicht erhalten hätten. |
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Da die Kläger an der Entstehung ihres Schadens mit dem Abschluss des notariellen Vertrages mitgewirkt haben, ist das Vorliegen einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG allerdings nur zu bejahen, wenn sie unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben. |
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Diesbezügliche Feststellungen wird das FG nachzuholen haben. |
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