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II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die Klage ist dahingehend auszulegen, dass sie nicht von der Grundstücksgemeinschaft, sondern von den Klägern zu 1. bis 3. erhoben wurde. Das FG hat sie daher zu Unrecht durch Prozessurteil verworfen (dazu unter 1.). Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). Denn dem FG kann auch darin nicht gefolgt werden, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnhauses im Streitjahr zu erfassen war, weil die Übergangsregelung in § 52 Abs. 15 EStG a.F. nicht anzuwenden sei (dazu unter 2.). Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (vgl. Bergkemper in HHSp, § 126 FGO Rz 38; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 126 Rz 9). Das FG wird die erforderlichen Feststellungen nachholen (dazu unter 3.). |
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1. Die Regelung in § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO ist bei einer Personengesellschaft dahin zu verstehen, dass diese als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter, ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer, Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (Senatsurteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 1.a der Gründe, m.w.N.). Bei Gemeinschaften, die zwar keinen zur Vertretung berufenen Geschäftsführer, aber einen Klagebevollmächtigten haben, ist ausschließlich dieser klagebefugt (§ 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative FGO), sofern nicht die Gesellschafter/Gemeinschafter persönlich betroffen sind (§ 48 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 FGO). Wenn jedoch weder zur Vertretung berufene Geschäftsführer noch ein Klagebevollmächtigter vorhanden sind, kann jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den ein Feststellungsbescheid ergangen ist, Klage erheben (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 FGO). |
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Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Revision und die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das FG-Urteil vorlagen, hat der BFH von Amts wegen zu prüfen (Lange in HHSp, § 118 FGO Rz 260; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 45, m.w.N.). |
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a) Ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer war im Streitfall nicht vorhanden. |
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aa) Zur Vertretung berufene Geschäftsführer i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO sind Personen, die berechtigt sind, die Geschäfte der Gesellschaft/Gemeinschaft zu führen und in diesem Rahmen im Finanzgerichtsprozess aufzutreten. Sie müssen entweder kraft Gesetzes oder durch Vertrag zur Vertretung der Personenvereinigung befugt sein (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 48 FGO Rz 10). Die Vertretungsbefugnis muss im Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlung, im Streitfall also der Klageerhebung bestehen (Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 65). Zwar wird bei Publikumsgesellschaften die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO verneint, wenn keine Person vorhanden ist, die –entsprechend dem gesetzlichen Leitbild des vertretungsberechtigten Geschäftsführers– in der Lage ist, kurzfristig für die Gesellschaft/Gemeinschaft zu handeln (BFH-Beschluss vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994, unter 1. der Gründe; BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324, unter II.1.a der Gründe). Diese Rechtsprechung hat der BFH jedoch nicht auf eine GbR übertragen, bei der unter den zur Vertretung berufenen Gesellschaftern Streit über Fragen der Geschäftsführung besteht; klagen in einem solchen Fall nicht alle zur Vertretung berufenen Gesellschafter der GbR, ist die Klage nur wirksam erhoben, wenn die klagenden Gesellschafter vertretungsbefugt sind (BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 39/03, BFH/NV 2004, 1371, unter II.1.b der Gründe). |
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bb) Weder eine Bruchteilsgemeinschaft noch eine Erbengemeinschaft haben kraft Gesetzes zur Vertretung berufene Geschäftsführer i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. Birkenfeld in HHSp, § 352 AO Rz 72; Dißars, Betriebs-Berater –BB– 1996, 773; Gräber/von Groll, a.a.O., § 48 Rz 27; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung § 352 Rz 30; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 48 Rz 90; Anwendungserlass zur Abgabenordnung –AEAO– Nr. 3 zu § 352 AO; zur Erbengemeinschaft vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 21. Dezember 1988 VIII ZR 277/87, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1989, 2133, unter II.2.a der Gründe). Zwar unterliegen das gemeinschaftliche Eigentum und der Nachlass der gemeinschaftlichen Verwaltung; jeder Beteiligte ist berechtigt, die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen Beteiligten zu treffen (§ 744 Abs. 2 BGB bzw. § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zu solchen Maßnahmen gehört jedoch die Führung eines Finanzgerichtsprozesses im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht, weil sie im Ergebnis nicht das gemeinschaftliche Eigentum, sondern die Einkommensteuer der Beteiligten betrifft. |
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cc) Auch ein vertraglich zur Vertretung berufener Geschäftsführer war nicht vorhanden. Allerdings hat der BFH entschieden, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen davon auszugehen ist, dass zur Vertretung berufene Geschäftsführer vorhanden sind, wenn die Bruchteilsgemeinschaft nach außen als Vermieterin auftritt (BFH-Urteil in BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929, unter II.1.c der Gründe; BFH-Beschluss vom 29. Januar 2007 IX B 181/05, BFH/NV 2007, 1511, unter II.1.a aa der Gründe). Das lässt sich auf den Streitfall jedoch nicht übertragen. Als Vermieterin des Wohnhauses bzw. Verpächterin der Gärtnerei war bis zum Verkauf nur die Klägerin zu 1. aufgetreten, der zusätzlich zu ihrem hälftigen Miteigentumsanteil auch das Nießbrauchsrecht an den Anteilen ihrer Kinder zugestanden hatte. Anders als in dem vom BFH im Urteil in BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929 entschiedenen Fall kann daher vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein zur Vertretung befugter Geschäftsführer vertraglich –durch schlüssiges Verhalten– bestellt worden ist. |
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dd) Da somit ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer der Bruchteilsgemeinschaft bzw. Erbengemeinschaft nicht vorhanden war, fehlt es –anders als das FG meint– an deren Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Entgegen der Auffassung des FG war die Klage daher nicht als unzulässig abzuweisen. Soweit es bei einer GbR in Fällen der Gesamtvertretung nach § 714 i.V.m. § 709 BGB für erforderlich gehalten wird, dass die Klage von allen Beteiligten gemeinsam erhoben wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1371, unter II.1.b der Gründe; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 48 FGO Rz 12; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 63), lässt sich das –mangels eines zur Vertretung berufenen Geschäftsführungsorgans– auf den Streitfall nicht übertragen. |
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b) Es fehlt auch an einem klagebefugten Empfangsbevollmächtigten. |
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aa) Haben die Feststellungsbeteiligten einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt oder ist ein solcher gesetzlich fingiert oder von der Finanzbehörde bestimmt worden, so ist ausschließlich dieser klagebefugt (§ 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative FGO). Das gilt allerdings nur, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind (§ 48 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die Belehrung ist im Prozess von Amts wegen zu prüfen (Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 48 FGO Rz 21). |
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bb) Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Belehrung. Zwar enthält das Formular der Feststellungserklärung eine derartige Belehrung. Es wurde jedoch nur von der Klägerin zu 1. unterschrieben. Die schriftlich nachgeholten Erklärungen der Kläger zu 2. und 3. und der Beigeladenen, dass ihnen "die Steuererklärung" inhaltlich bekannt sei, erlauben nicht den Schluss, dass ihnen auch die Belehrung zugegangen ist. Denn die Belehrung ist nicht Gegenstand der Feststellungserklärung, auch wenn sie in dem Erklärungsformular enthalten ist. |
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Da der Feststellungsbescheid nur der empfangsbevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft, nicht jedoch den Klägern zu 2. und 3. und der Beigeladenen zugestellt wurde, kann offenbleiben, ob der darin enthaltene Hinweis, "Zur Einlegung des Einspruchs ist der in § 352 AO genannte Personenkreis befugt", eine ausreichende Belehrung darstellt. Die Einspruchsentscheidung schließlich enthielt keine Belehrung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten; im Übrigen wurde sie ebenfalls nur der Steuerberatungsgesellschaft zugestellt. |
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c) Wenn –wie danach im Streitfall– zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder Klagebevollmächtigte nicht vorhanden sind, kann jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, dagegen Klage erheben (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Die vorliegende Klage ist daher dahingehend auszulegen, dass sie von den Klägern zu 1. bis 3. erhoben wurde. |
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung sind Prozesserklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB so auszulegen, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Eine nicht eindeutige Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) im Zweifel so auszulegen, dass die Klage nicht an Formalien scheitert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795; in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 2.b der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1511, unter II.1.a dd der Gründe; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 48 FGO Rz 8). Auslegungsspielraum besteht nur dann nicht, wenn eine Prozesserklärung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juli 2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68, unter II.1. der Gründe). |
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bb) Im Streitfall ist die Klageschrift –nachdem die Beigeladene erklärt hat, dass die Klage ohne ihr Einverständnis erhoben wurde– dahingehend auszulegen, dass die Klage von den Klägern zu 1. bis 3. erhoben wurde. Zwar wurde darin die Erbengemeinschaft als Klägerin angegeben. Das ist jedoch unschädlich. Denn gleichzeitig wurden auch die beteiligten Erben –die Kläger zu 1. bis 3. und die Beigeladene– namentlich bezeichnet. Die Erklärung war daher –wovon auch das FG ausgegangen ist– auslegungsfähig. Das Auslegungsergebnis des FG, das als Klägerin die Grundstücksgemeinschaft angesehen und die Klage als unzulässig abgewiesen hat, trägt jedoch dem Rechtsschutzbegehren und damit dem mutmaßlichen Willen der Kläger nicht hinreichend Rechnung. Der Auslegung des FG kann daher nicht gefolgt werden. Kläger sind deshalb die Feststellungsbeteiligten zu 1. bis 3. |
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2. FA und FG haben zu Unrecht angenommen, dass der auf das Wohnhaus und das zugehörige Grundstück entfallende Kaufpreisanteil im Streitjahr in die Ermittlung des Aufgabegewinns des landwirtschaftlichen Betriebes einzubeziehen war, weil die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 EStG a.F. nicht anzuwenden sei. |
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a) Der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnhauses und des mitverkauften Teilgrundstücks unterlag im Streitjahr nur dann der Besteuerung, wenn er nicht schon vorher realisiert worden war. |
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aa) Der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken wird im Regelfall dann realisiert, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. März 1990 III R 70/87, BFHE 161, 22, BStBl II 1990, 733; vom 7. November 1991 IV R 43/90, BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398; vom 25. Januar 1996 IV R 114/94, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382; vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227; ebenso zu § 10e EStG BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 X R 49/01, BFHE 202, 320, BStBl II 2003, 751; zur vorherigen Gewinnrealisierung, wenn das zivilrechtliche Eigentum vor der Übergabe des Grundstücks übergeht, BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 25/05, BFHE 213, 499). |
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bb) Danach war die Gewinnrealisierung aus der Veräußerung des Wohnhauses mit einer Grundstücksfläche von 8 600 qm bereits vor dem Streitjahr eingetreten, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten bereits auf den Erwerber übergegangen waren. Dafür spricht, dass das Wohnhaus und das Grundstück bereits mit Vertrag vom 21. Juni 1996 verkauft und übergeben worden waren, wie sich den Feststellungen des FG entnehmen lässt. Zwar wurde der ursprüngliche Kaufvertrag mit Vertrag vom 23. Dezember 1997 "aufgehoben"; tatsächlich handelte es sich dabei nach Auffassung des FG jedoch lediglich um eine Erweiterung des ursprünglichen Kaufvertrags um die Restfläche des Grundstücks; die Übergabe wurde dem entsprechend auch nicht rückgängig gemacht. Allerdings hat das FG zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung keine weiteren Feststellungen getroffen. |
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Wurde der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnhauses schon vor Beginn des Streitjahres realisiert, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die Klägerin zu 1. nach der Vermietungsphase tatsächlich die Eigennutzung wieder aufgenommen hatte, wie sie geltend gemacht hat, und ob es dadurch bereits zu einer steuerfreien Entnahme der Wohnung und des zugehörigen Grundstücks bzw. Grundstücksteils gekommen war. |
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b) War die Gewinnrealisierung nicht schon vor dem Streitjahr eingetreten, war die Übergangsregelung von der Nutzungswertbesteuerung zur sog. Privatgutlösung (§ 52 Abs. 15 EStG a.F.) –entgegen der Auffassung des FA und des FG– anwendbar, sofern die Wohnung nach der Vermietung erneut der Nutzungswertbesteuerung unterlag. In diesem Fall war eine steuerfreie Veräußerung oder Entnahme der Wohnung und des zugehörigen Grund und Bodens möglich. |
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aa) Nach § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG a.F. sind die Vorschriften über die Nutzungswertbesteuerung (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG a.F.) bei einem Steuerpflichtigen letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Nutzungswertbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1986 für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung erfüllt waren. Wählte der Eigentümer einer derartigen Wohnung die Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG a.F. ab, so wurde die Wohnung mit dem dazugehörenden Grund und Boden Privatvermögen; der Entnahmegewinn blieb steuerfrei (§ 52 Abs. 15 Satz 7 EStG a.F.). Wurde die Wohnung vor Abwahl der Nutzungswertbesteuerung entnommen oder veräußert, blieb der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn steuerfrei (§ 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG a.F.). Voraussetzung ist, dass der Nutzungswert der entnommenen oder veräußerten Wohnung dem Betriebsinhaber noch im Entnahme- oder Veräußerungszeitpunkt zuzurechnen war (BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 2/99, BFHE 192, 457, BStBl II 2001, 275, unter 2.a der Gründe). |
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bb) Für die Anwendung der Nutzungswertbesteuerung war somit die Nutzung der Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 maßgebend. Die Nutzungswertbesteuerung konnte dem entsprechend für eine solche, dem Grunde nach begünstigte Wohnung wieder einsetzen, wenn die Voraussetzungen dafür zwar infolge einer Nutzungsänderung (z.B. zu einer Mietwohnung) zeitweise nicht vorlagen, anschließend jedoch durch eine weitere Nutzungsänderung bis spätestens zum 31. Dezember 1998 wieder eingetreten waren (Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A Rz 169b). Das Wahlrecht, die Nutzungswertbesteuerung abzuwählen, hing deshalb davon ab, ob für die im Veranlagungszeitraum 1986 nach dem Nutzungswert besteuerte Wohnung in dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 1998 irgendwann noch einmal ein Nutzungswert anzusetzen war (Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 17, Rz 202; Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 13 Rz D 35). In dem entsprechenden Zeitraum bestand daher die Möglichkeit zur steuerfreien Entnahme oder Veräußerung. |
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cc) Im Streitfall unterlag das Wohnhaus im Veranlagungszeitraum 1986 unstreitig der Nutzungswertbesteuerung. Dass die Klägerin zu 1. nur zu 9/12 als Miteigentümerin an der Betriebsleiterwohnung beteiligt war und die Nutzung im Übrigen auf dem eingeräumten Nießbrauch an den Erbteilen der Kinder beruhte, ändert daran nichts (vgl. Felsmann, a.a.O., A Rz 163d; Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 17, Rz 204). Der Veräußerungsgewinn war daher –entgegen der Ansicht des FG– steuerfrei, wenn die Wohnung in der Zeit nach der Vermietung bis zur Veräußerung tatsächlich erneut der Nutzungswertbesteuerung unterlegen haben sollte, wie es die Kläger behauptet haben. |
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3. Das FG ist von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen. Es hat deshalb nicht festgestellt, ob Besitz, Nutzungen und Lasten am Wohnhaus und dem zugehörigen Grundstück schon vor dem Streitjahr auf den Erwerber übergegangen sind. Sollte das nicht der Fall sein, kommt es darauf an, ob das Wohnhaus nach Beendigung des Mietverhältnisses erneut von der Klägerin zu 1. genutzt wurde und der Nutzungswertbesteuerung unterlag, so dass der Veräußerungsgewinn außer Ansatz bleibt. Das FG wird die erforderlichen Feststellungen, ggf. auch zur Berücksichtigung der im Feststellungsverfahren geltend gemachten Veräußerungskosten, nachholen. |
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