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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die bei der Reparatur des "Melkerhauses" angefallenen Erhaltungsaufwendungen stellen keine Zuwendungen dar, die nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar sind; sie mindern vielmehr als Betriebsausgaben den Gewinn des Klägers aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. |
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1. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Dazu gehören u.a. Aufwendungen, die durch die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter für eigene betriebliche Zwecke veranlasst sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 13. Mai 2004 IV R 1/02, BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780, unter I. der Gründe). Deshalb kann der Vorbehaltsnießbraucher, der ein nießbrauchsbelastetes Grundstück wie bisher weiter betrieblich nutzt, seine eigenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Nutzung des Grundstücks stehen, gewinnmindernd berücksichtigen (u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.III.2.a der Gründe, m.w.N.). Zu den eigenen Aufwendungen zählen die abschreibbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der nießbrauchsberechtigte Betriebsinhaber selbst auf das übertragene Wirtschaftsgut aufgewendet hatte, soweit sie durch frühere Absetzungen für Abnutzung noch nicht verbraucht sind (BFH- Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 113/85, BFHE 155, 380, BStBl II 1989, 763, m.w.N.). Denn durch die fortdauernde betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts bleibt die betriebliche Veranlassung der auf die Nutzungsdauer zu verteilenden Aufwendungen des Betriebsinhabers für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts auch nach dem Verlust der Eigentümerstellung gewahrt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, unter C.III.2.a der Gründe). |
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2. Übernimmt der Nießbraucher außergewöhnliche Aufwendungen, zu denen er berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, kann es sich um Zuwendungen an den Eigentümer handeln, die nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar sind (BFH-Urteil vom 10. April 1991 XI R 13/87, BFH/NV 1991, 740, unter c der Gründe; vgl. auch zur Übernahme werterhöhenden Modernisierungsaufwands durch den Nutzungsberechtigten bei eiserner Verpachtung BFH-Urteil in BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780; sowie zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag BFH-Urteile vom 8. Mai 2003 IV R 6/02, BFH/NV 2003, 1546, und vom 28. Februar 2002 IV R 20/00, BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644). |
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a) Nach § 1041 BGB hat der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen; Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Allerdings ist der Nießbraucher auch zu außergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen berechtigt (§ 1043 BGB). Gegebenenfalls hat er nach §§ 677 ff. BGB einen Anspruch auf Kostenerstattung (§ 1049 BGB; vgl. Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 1044 Rz 1; BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 740, unter c der Gründe). |
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Die Beteiligten können jedoch vereinbaren, dass dem Nießbraucher auch außergewöhnliche Ausbesserungen oder Erneuerungen auf eigene Kosten obliegen (u.a. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1041 Rz 5 und § 1049 Rz 1). Unter nahen Angehörigen ist eine derartige Nebenabrede steuerlich anzuerkennen, wenn sie klar und eindeutig getroffen und tatsächlich durchgeführt worden ist (BFH-Urteile vom 9. März 1993 IX R 96/89, BFH/NV 1993, 594, und vom 10. Juli 1990 IX R 50/88, BFH/NV 1991, 157). |
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b) Wenn der (Vorbehalts-)Nießbraucher außergewöhnliche Unterhaltungsaufwendungen tätigt, zu denen er berechtigt aber nicht verpflichtet ist, und wenn deshalb ein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegen den Eigentümer entsteht, der Nießbraucher diesen jedoch nicht geltend macht, liegt darin eine nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbare Zuwendung an den Eigentümer (BFH- Urteil in BFH/NV 1991, 740, unter c der Gründe; ebenso für einen vom Sohn angepachteten Betrieb BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379). |
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c) So liegt der Fall jedoch nicht, wenn ein gesetzlicher Erstattungsanspruch nicht entsteht, entweder weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 740, unter c der Gründe) oder weil der Nießbraucher vertraglich auch die außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen übernommen hat (BFH-Urteile vom 14. November 1989 IX R 110/85, BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462, und in BFH/NV 1991, 157). Für den betrieblichen Bereich gelten dabei dieselben Maßstäbe wie für die Vermögensverwaltung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 379, unter 1.c der Gründe; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.1. der Gründe). Trägt der Vorbehaltsnießbraucher Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die er weiterhin betrieblich nutzt, handelt es sich deshalb um Betriebsausgaben und nicht um nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbare Zuwendungen, wenn er zur Übernahme der Aufwendungen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist. |
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3. Nach den –für den erkennenden Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)– Feststellungen des FG haben der Kläger und sein Sohn im Zusammenhang mit der Einräumung des bei der Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorbehaltenen Nießbrauchs wirksam vereinbart, dass dem Kläger ein Ersatzanspruch für die an dem "Melkerhaus" durchzuführenden Reparaturen nicht zustehen sollte. Soweit das FG bei dieser Sachlage dem Kläger die Abziehbarkeit der Reparaturaufwendungen versagt hat, folgt ihm der erkennende Senat nicht. |
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a) Zu Unrecht beruft sich das FG zur Stützung seiner Auffassung auf die BFH-Urteile in BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462, und vom 8. Dezember 1982 VIII R 53/82 (BFHE 139, 28, BStBl II 1983, 710). Im Urteil in BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462 (im zweiten Abschnitt der Entscheidungsgründe) hat der BFH zwar ausgeführt, dass in umfangreichen Umbau- und Instandsetzungsarbeiten gemäß § 12 EStG nicht abziehbare Zuwendungen an den Eigentümer des Gebäudes liegen, falls der Nießbraucher von vornherein auf jeglichen Ersatz verzichtet hat. Das FG hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dies nur für solche Maßnahmen gilt –wie es an dieser Stelle des Urteils wörtlich heißt–, "die der Nießbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung durchführen lässt". Entsprechend hat der BFH auch im Urteil in BFHE 139, 28, BStBl II 1983, 710 eine nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbare Zuwendung angenommen, weil dafür keine Verpflichtung nach § 1041 BGB bestand und es an anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen fehlte (s. unter 1.b der Gründe). So liegt der Fall jedoch gerade nicht, wenn der Nießbraucher –wie im Streitfall– vertraglich die Durchführung der Maßnahmen übernommen hat. |
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b) Unerheblich ist auch, dass die Übernahme der außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen durch den Vorbehaltsnießbraucher nicht auf betrieblichen, sondern auf privaten Motiven beruhte. Denn die Übertragung des Betriebes auf den Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt war insgesamt nicht betrieblich, sondern privat veranlasst. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn der Kläger nutzte aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter weiterhin betrieblich. Er konnte daher die mit der fortdauernden betrieblichen Nutzung der Wirtschaftsgüter in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gewinnmindernd berücksichtigen. Durch die Bejahung betrieblich veranlasster Aufwendungen wird nicht etwa ein auf der Nutzung beruhender und im Betrieb erwirtschafteter Gewinn der Besteuerung entzogen, sondern es wird ein vom Betriebsinhaber für betriebliche Zwecke getragener Aufwand zum Betriebsausgabenabzug zugelassen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.III.2.c der Gründe). Falls die Reparaturen zur Bildung stiller Reserven geführt haben, unterlagen diese –nicht anders als andere im übertragenen Betrieb steckende stille Reserven– beim Sohn der Besteuerung. |
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4. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Höhe und die zeitliche Zuordnung der Erhaltungsaufwendungen sind unter den Beteiligten nicht streitig. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben; die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2003 sind nach Maßgabe der Urteilsgründe zu ändern. Die Neuberechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§ 121 i.V.m. § 100 Abs. 2 FGO). |
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