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II. Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die tatsächlichen Feststellungen des FG tragen nicht seine Würdigung, die Klägerin sei an der Beigeladenen nur mittelbar über die Treuhänderin beteiligt gewesen (dazu II.1.). Den Feststellungen des FG lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Klägerin selbst Kommanditistin, also unmittelbar an der Beigeladenen beteiligt war. Die Frage, ob die Klägerin an der Beigeladenen unmittelbar oder nur mittelbar beteiligt war, kann auch nicht dahinstehen, da sie für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung ist (dazu II.2.). |
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1. Das FG hat angenommen, die Klägerin sei an der Beigeladenen –wenn überhaupt– nur mittelbar über die Treuhänderin beteiligt gewesen. So gibt es auf S. 9 f. seines Urteils u.a. die Grundsätze wieder, nach denen bei einem Treuhandverhältnis, dessen Gegenstand die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist, auch der Treugeber Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein kann, und geht auf S. 12 Absatz 2 seines Urteils in Anwendung dieser Grundsätze ersichtlich davon aus, dass auch die Klägerin (nur) zu den Treugebern gehört habe. |
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Diese rechtliche Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil das FG keine den Senat bindenden Feststellungen getroffen hat, die diese Würdigung als zutreffend erscheinen lassen könnten. |
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a) Zwar hat das FG auf S. 4 seines Urteils ausdrücklich festgestellt, dass die Beteiligung "treuhänderisch von der C-KG gehalten" worden sei. Diese Feststellung ist für den Senat jedoch auch ohne entsprechende Rüge nicht bindend i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, weil sie in Widerspruch zu anderweitigen Feststellungen des FG steht. So hat das FG auf S. 4 seines Urteils unter auszugsweiser Wiedergabe des Kauf- und Übertragungsvertrags zwischen P und der Klägerin ebenfalls festgestellt, dass "die Übertragung der Beteiligung und der Stellung als Kommanditist" u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Käufers –d.h. der Klägerin– in das Handelsregister erfolgt sei und dass die Klägerin am … in das Handelsregister eingetragen worden sei. Die Klägerin kann jedoch hinsichtlich derselben Beteiligung an der Beigeladenen nicht einerseits unmittelbar selbst und zugleich nur mittelbar über einen Treuhänder beteiligt gewesen sein. |
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Unzureichende oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Urteil stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO führt (z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, und vom 20. September 2007 IV R 68/05, BFHE 219, 7, BStBl II 2008, 483). Die dargestellten Feststellungen des FG binden den Senat danach nicht. |
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b) Das FG hat in seinem Tatbestand zwar auch festgestellt, dass das FA am … einen Ergänzungsbescheid erlassen hat. Ausweislich dieses Bescheids wird der Ablehnungsbescheid vom … gemäß § 179 Abs. 3 AO "dahingehend ergänzt, dass die Beteiligung … entsprechend § 2 des Anteilsübertragungsvertrages vom 30.05.… … treuhänderisch von der Fa. C-KG nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages betreut wird". Auch damit steht jedoch für den Senat nicht bindend fest, dass die Klägerin an der Beigeladenen (nur) mittelbar über einen Treuhänder beteiligt war. Denn ungeachtet der Frage, ob dieser Bescheid auch wirksam ist, lässt sich den Feststellungen des FG jedenfalls nicht entnehmen, ob dieser Bescheid bestandskräftig ist oder angefochten wurde. |
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Weitere Feststellungen, aus denen sich eine nur mittelbare Beteiligung der Klägerin an der Beigeladenen ergeben könnte, lassen sich dem angefochtenen Urteil des FG nicht entnehmen. |
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Aus den verbleibenden Feststellungen des FG ergibt sich andererseits auch nicht, dass die Klägerin an der Beigeladenen selbst als Kommanditistin beteiligt war. Die Feststellungen des FG ermöglichen dem Senat danach keine Entscheidung zur Art der Beteiligung der Klägerin an der Beigeladenen. |
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2. Die Frage, ob die Klägerin selbst Kommanditistin der Beigeladenen war oder aber an dieser lediglich mittelbar über einen Treuhänder beteiligt war, kann nicht dahinstehen. Denn sie ist jedenfalls für die Zulässigkeit der Klage entscheidend. |
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a) Ist die Klägerin an der Beigeladenen nur mittelbar über einen Treuhänder beteiligt gewesen, ist ihre Klage bereits unzulässig. Denn in diesem Fall ist sie als (ehemalige) Treugeberin nach § 48 FGO nicht klagebefugt. |
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aa) Ist an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ein Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In einem ersten Feststellungsverfahren ist gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter –einschließlich des Treuhänder-Kommanditisten– entsprechend dem maßgebenden Verteilungsschlüssel aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsverfahren muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend § 179 Abs. 2 Satz 3 AO auf den oder die Treugeber aufgeteilt werden. Beide Feststellungen können zwar im Fall eines offenen, d.h. allen Beteiligten bekannten Treuhandverhältnisses miteinander verbunden werden. Die Rechtsbehelfsbefugnis hinsichtlich der einzelnen Feststellungen richtet sich jedoch allein danach, an welchen Adressaten sie sich unmittelbar richten und wer durch sie direkt betroffen ist. Sind die Gewinnfeststellungsverfahren gestuft vorgenommen worden, können daher ausschließlich die Gesellschafter gegen den die Personengesellschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid erster Stufe Rechtsbehelfe einlegen und klagen. Die Treugeber können in dieses Verfahren weder als Kläger noch mit Hilfe einer Beiladung eingreifen. Hieran ändert sich auch bei Ergehen zusammengefasster Gewinnfeststellungsbescheide nichts, denn das Klagerecht nach § 48 Abs. 1 FGO stellt auf das konkret bestehende Gesellschaftsverhältnis ab (z.B. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 76/97, BFHE 189, 309, BStBl II 1999, 747; BFH-Beschluss vom 11. Juli 2012 IV B 1/11, BFH/NV 2012, 1929, jeweils m.w.N.). Die Klagebefugnis ist daher auch in einem Rechtsstreit gegen einen zusammengefassten Bescheid danach zu beurteilen, auf welcher Stufe der Feststellung der Rechtsstreit ausgetragen wird (z.B. BFH-Beschluss vom 15. April 2003 IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283). |
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bb) Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie sei Mitunternehmerin der Beigeladenen gewesen. Ist die Klägerin an der Beigeladenen nur mittelbar über einen Treuhänder beteiligt gewesen, so ist über die Frage, ob sie –als Treugeber– Mitunternehmerin der Beigeladenen gewesen ist, im zweistufigen Verfahren auf der ersten Stufe des Feststellungsverfahrens zu entscheiden. Bei einer fremdnützigen Treuhand ist zwar nicht der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligte Treuhänder-Kommanditist, sondern der an ihr nur mittelbar über den Treuhänder beteiligte Treugeber Mitunternehmer. Der Treugeber wird jedoch auch als Mitunternehmer nicht Gesellschafter der Personengesellschaft und deshalb nicht Beteiligter des Feststellungsverfahrens auf der ersten Stufe. Betrifft ein Rechtsstreit die Frage, ob ein Treugeber Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft geworden ist, geht es darum, ob die tatsächliche und rechtliche Stellung des Treuhänder-Kommanditisten im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern der Gesellschaft so beschaffen ist, dass der Treuhänder-Kommanditist, würde er auf eigene Rechnung und nicht auf Rechnung des Treugebers handeln, als Mitunternehmer angesehen würde und er deshalb als Treuhänder dem Treugeber die steuerrechtliche Zurechnung einer Mitunternehmerschaft als Einkunftsquelle vermitteln könnte (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737). Insoweit ist also darüber zu entscheiden, ob der Treuhänder-Kommanditist –als Treuhänder– in das Feststellungsverfahren auf der ersten Stufe einzubeziehen ist und ihm ein Gewinn oder Verlust der Personengesellschaft zuzurechnen ist, der auf der zweiten Stufe des Verfahrens dann auf den bzw. die Treugeber zu verteilen ist. |
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Sollte das FG bei seiner erneuten Entscheidung zu der Feststellung gelangen, dass die Klägerin nur mittelbar über einen Treuhänder an der Beigeladenen beteiligt war, hat es die Klage daher mangels Klagebefugnis der Klägerin als unzulässig abzuweisen. |
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b) War die Klägerin hingegen selbst Kommanditistin der Beigeladenen, so ist sie für eine Klage, die auf die Verpflichtung des FA gerichtet ist, sie in das Feststellungsverfahren für die Beigeladene als Feststellungsbeteiligte einzubeziehen, nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 FGO klagebefugt. Die Klage wäre zulässig, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klage aus anderen Gründen unzulässig sein könnte, sind nicht ersichtlich. |
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c) Da der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG demnach schon nicht entscheiden kann, ob die Klage der Klägerin überhaupt zulässig ist, war das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. |
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Bei seiner erneuten Entscheidung muss das FG auch berücksichtigen, dass das FA am … einen Ergänzungsbescheid erlassen hat. Dieser ist zwar nicht nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 36/08, BFH/NV 2011, 1361). Wäre er aber wirksam und bestandskräftig, stünde damit bindend fest, dass die Klägerin an der Beigeladenen nur mittelbar über einen Treuhänder beteiligt war. |
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