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II. Die Revision ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Neugesellschafter zum Klageverfahren notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO). |
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1. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte beizuladen (notwendige Beiladung), wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO). |
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2. Das FG hat es zu Unrecht versäumt, neben R als Insolvenzverwalter der X-AG auch die Neugesellschafter der Klägerin beizuladen. |
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a) Gegenstand des Klageverfahrens ist auch die Gewinnverteilung, soweit der Ertrag aus dem Forderungsverzicht der Banken nicht den Neugesellschaftern, sondern –wie ursprünglich von der Klägerin erklärt– der X-AG zugerechnet werden soll. Zu Recht hat das FG deshalb zwar R beigeladen, da die X-AG aus der Klägerin ausgeschieden (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO) und zudem die Insolvenzmasse sowohl durch die Gewinnverteilung als auch durch die Feststellung der Höhe des Veräußerungsgewinns berührt ist (§ 48 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 FGO). Durch die Gewinnverteilung sind jedoch zugleich auch die Neugesellschafter berührt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO). Deshalb sind auch diese notwendig zum Verfahren beizuladen, denn die Frage, ob der Ertrag aus dem Forderungsverzicht der Banken der X-AG oder den Neugesellschaftern zuzurechnen ist, kann auch den Neugesellschaftern gegenüber nur einheitlich beantwortet werden (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO). |
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b) Das Unterlassen der notwendigen Beiladung durch das FG begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 21/10, BFH/NV 2013, 1586, m.w.N.). Wenngleich dieser Verfahrensfehler nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO im Revisionsverfahren geheilt werden kann, übt der Senat das ihm insoweit zustehende Ermessen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1586, m.w.N.) dahin aus, dass er die Sache an die Vorinstanz zurückverweist und dieser die Nachholung der unterbliebenen Beiladung überträgt. Dafür spricht, dass der Zweck einer Beiladung im Revisionsverfahren, eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung zu vermeiden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 I R 12/02, BFH/NV 2003, 636, m.w.N.), im Streitfall nicht erreicht werden kann. Denn das angefochtene Urteil ist auch aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Der Senat kann nämlich unter Zugrundelegung der nachfolgend (unter II.3. der Gründe) fortentwickelten Maßstäbe aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht zuverlässig beurteilen, wer (Alt- oder Neugesellschafter) aufgrund der anlässlich der Veräußerung des Kommanditanteils an der Klägerin zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen die Verbindlichkeiten, die schließlich Gegenstand eines Forderungsverzichts der Banken waren, wirtschaftlich tragen sollte. |
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3. Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es für die Frage, wem (Alt- oder Neugesellschafter) bei einem Gesellschafterwechsel der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gläubiger der Gesellschaft zuzurechnen ist –unabhängig davon, ob dieser Forderungsverzicht zufällig oder gezielt zeitlich vor oder nach dem Gesellschafterwechsel erfolgt–, darauf an, wer nach den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen die (später) erlassenen Verbindlichkeiten wirtschaftlich tragen sollte. |
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a) Hinsichtlich der Zurechnung des infolge eines Erlasses von Schulden entstandenen "Sanierungsgewinns" –(handelsrechtlich) verstanden als Vermögensmehrung, die auf dem Erlass von Unternehmensschulden beruht (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536, und vom 18. April 1996 IV R 48/95, BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574)– hat der BFH wiederholt entschieden, dass sich diese grundsätzlich nach der für die Gesellschaft handelsrechtlich gültigen Gewinnverteilungsregelung richtet (z.B. BFH-Urteile in BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574; vom 12. September 1996 IV R 19/95, BFHE 181, 447, BStBl II 1997, 234; in BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437). Insoweit kommt diese Vermögensmehrung grundsätzlich allen im Zeitpunkt des Verzichts beteiligten Gesellschaftern nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zugute (z.B. BFH-Urteil in BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574). |
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b) Im Fall des im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft erklärten Forderungsverzichts ist jedoch für die Zurechnung eines aus dem Erlass folgenden Ertrags entscheidend, ob nach den im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen die Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten wirtschaftlich tragen sollten oder nicht. |
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aa) Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats konnten –abweichend von den unter II.3.a genannten Maßstäben– andere Kriterien für die Zurechnung des aus einem Forderungsverzicht folgenden Ertrags maßgebend sein. In seiner früheren Rechtsprechung hat der erkennende Senat im Fall des Gesellschafterwechsels danach unterschieden, ob die Neugesellschafter das Unternehmen im "sanierten" oder "unsanierten" Zustand übernommen haben. Hatten die Neugesellschafter das Unternehmen vor dem Erlass der Schulden übernommen, so war nach jener Rechtsprechung der dadurch bedingte "Sanierungsgewinn" bei den neu eintretenden Gesellschaftern zu erfassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266; vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748; BFH-Beschluss vom 31. August 2011 IV B 72/10, BFH/NV 2012, 21). Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsprechung im Lichte des aufgehobenen und auch im Streitjahr nicht mehr gültigen § 3 Nr. 66 EStG a.F. zu verstehen ist, wird schon in jener Rechtsprechung im Ergebnis danach differenziert, ob die Neugesellschafter für die (Alt-)Schulden der Gesellschaft einzustehen haben ("unsaniert") oder nicht ("saniert"). |
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bb) Weiterhin schließt es bereits jene Rechtsprechung nicht aus, dass die Zurechnung eines Ertrags aus einem Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger bei den Neugesellschaftern auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Erlass bereits vor deren Eintritt in die Gesellschaft stattgefunden hat. Soweit der einschränkenden Formulierung "nur dann" in dem BFH-Urteil in BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748 (unter 1. der Gründe) etwas anderes zu entnehmen sein könnte, hält der erkennende Senat daran nicht fest. |
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cc) Anknüpfend an jene Rechtsprechung und losgelöst von für das Streitjahr nicht mehr anzustellenden Erwägungen betreffend die Regelung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. ist nach Ansicht des erkennenden Senats das zwischen Alt- und Neugesellschafter vertraglich Vereinbarte für die Zuordnung des Ertrags aus einem Forderungsverzicht entscheidend. Danach kommt es unabhängig davon, ob ein Forderungsverzicht zufällig oder gezielt zeitlich vor oder nach einem Gesellschafterwechsel erfolgt, für die Frage, welchen Gesellschaftern bei einem Gesellschafterwechsel der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger zuzurechnen ist, darauf an, ob nach den im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen die Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten wirtschaftlich tragen sollten oder nicht. Ist anlässlich einer Anteilsveräußerung vereinbart, dass der Neugesellschafter anstelle des Altgesellschafters die Verbindlichkeiten der Gesellschaft wirtschaftlich tragen soll, so rechtfertigt es dies, diesem auch den Ertrag aus einem diesbezüglichen Forderungsverzicht der Gläubiger zuzurechnen, denn der Verzicht kommt dann wirtschaftlich dem Neugesellschafter zugute. Ist hingegen vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten nicht wirtschaftlich tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen, der durch den Erlass von seiner Haftung entbunden wird. |
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dd) Soweit der erkennende Senat in seiner früheren Rechtsprechung, an die auch das FG angeknüpft hat, auch auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe abgestellt hat, die den Forderungsverzicht des Gläubigers ausgelöst haben, hält er daran nicht fest. Dort hatte der Senat die Auffassung vertreten, dass bei einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft ein "Sanierungsgewinn" den Neugesellschaftern zuzurechnen sei, wenn der Teilverzicht der Gläubiger rechtlich und wirtschaftlich darauf beruhe, dass die Neugesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden der Altgesellschafter der Gesellschaft neue Mittel zur Erfüllung der Vergleichsquote zuführten (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 468, und in BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266). Solle durch die Zuführung neuer Mittel bei Ausscheiden aller Altgesellschafter die Fortführung des Unternehmens der Personengesellschaft durch die Neugesellschafter ermöglicht werden, so komme der Erlass in erster Linie den Neugesellschaftern als neuen Trägern des Unternehmens zugute. Dies hatte der Senat als Rechtfertigung dafür angesehen, die bilanzielle Vermögensmehrung selbst dann den Neugesellschaftern zuzurechnen, wenn diese erst mit oder unmittelbar im Anschluss an die Sanierung Mitunternehmer geworden sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 468). Ungeachtet der Frage, ob auch jene Rechtsprechung im Lichte des § 3 Nr. 66 EStG a.F. entwickelt worden ist, ist jedoch für die Zurechnung des Ertrags aus einem Forderungsverzicht nicht entscheidend, von welcher Seite ein Verzicht der Gläubiger zufällig oder beiläufig verursacht oder gezielt bewirkt worden ist, sondern allein die zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Bestimmung, wer die (Alt-)Verbindlichkeiten der Gesellschaft wirtschaftlich tragen soll. Denn ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang ist nur zwischen dem Ertrag aus einem Erlass und der diesem zugrundeliegenden Verbindlichkeit gegeben. |
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ee) An der Fortentwicklung seiner Rechtsprechung sieht sich der erkennende Senat nicht durch das Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437, auf das sich sowohl das FG als auch die Beteiligten bezogen haben, gehindert, denn jener BFH-Entscheidung liegt nicht die hier zu beurteilende Fallkonstellation zugrunde. Zudem hatte in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Streitjahr (1980) noch § 3 Nr. 66 EStG a.F. Gültigkeit. |
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4. Das FG erhält Gelegenheit, im zweiten Rechtsgang nach Maßgabe der vorgenannten Maßstäbe zu prüfen, ob nach den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen die Neugesellschafter die vom Erlass betroffenen Verbindlichkeiten wirtschaftlich tragen sollten oder nicht. Hierbei könnten neben dem Vertragswerk u.a. auch die Umstände der Verhandlungen mit Banken Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen sind, dass die Neugesellschafter die Altschulden der Klägerin nicht wirtschaftlich tragen müssen. Wäre dies zu bejahen, so wäre der streitbefangene Ertrag aus dem Erlass der Banken der X-AG zuzurechnen. |
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5. Die Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. |
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