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II. Die Revision ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG für einen teilweisen Abzug der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße als Betriebsausgabe unter den im Streitfall vorliegenden Umständen nicht gegeben sind und –da die Rückstellung einer Verbindlichkeit wie der betreffende Betriebsausgabenabzug gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen unterliegt– schon deshalb keine Bildung einer entsprechenden Rückstellung im Streitjahr in Betracht kommt. Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 EGV 1/2003 und der hierzu von der Kommission veröffentlichten Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen und unter Berücksichtigung der im Streitfall für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Erwägungen und Rechenschritte enthält die streitbefangene Geldbuße keinen Abschöpfungsteil. |
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1. Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind u.a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dieses Gebot stellt einen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch steuerrechtlich zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung dar. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (näher dazu z.B. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Deutsches Steuerrecht 2013, 2745, m.w.N.). Allerdings kann die Rückstellung einer Verbindlichkeit ebenso wenig wie der betreffende Betriebsausgabenabzug über die steuerlichen Abzugsverbote und -grenzen hinausgehen; beide unterliegen den gleichen tatbestandlichen Beschränkungen. Insoweit wird der entsprechende, gemäß § 5 Abs. 1 EStG auch für das Steuerrecht maßgebliche handelsrechtliche Passivposten durch außerbilanzielle Hinzurechnung im Ergebnis neutralisiert (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656). Deshalb setzt die steuerbilanzielle Anerkennung einer Rückstellung für einen Teil der streitbefangenen Geldbuße voraus, dass (insoweit) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG erfüllt sind, der eine Ausnahme von dem in Satz 1 der Vorschrift normierten Abzugsverbot bestimmt. |
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2. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG dürfen auch Betriebsausgaben –also durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG)– in Gestalt der von Organen der Europäischen Gemeinschaften (hier der Kommission) festgesetzten Geldbußen den Gewinn nicht mindern. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG gilt das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Eine Ausnahme von dem in Satz 1 der Vorschrift normierten Abzugsverbot setzt folglich u.a. voraus, dass die Geldbuße einen sog. Abschöpfungsteil enthält. |
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3. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auch einen Abschöpfungsteil umfasst. |
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a) Dabei steht der Umstand, dass bei Geldbußen zur Ahndung von Wettbewerbsverstößen sowohl der Aspekt der Generalprävention als auch der Gesichtspunkt der Spezialprävention eine entscheidende Rolle spielen, der Annahme eines Abschöpfungsteils nicht entgegen. Zwar hat der I. Senat des BFH für von der Kommission ausgesprochene kartellrechtliche Sanktionen entschieden, dass diese nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezogen und auf dessen Abschöpfung gerichtet sind, sondern vor allem der Ahndung des Verstoßes und der Abschreckung potenzieller Nachahmer dienen (eingehend BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, m.w.N.). Dem schließt sich der erkennende Senat an, denn sowohl den vom I. Senat des BFH in seiner genannten Entscheidung angesprochenen Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (ABlEG 1998, Nr. C 9, 3) –im Folgenden Leitlinien 1998– als auch den nunmehr geltenden Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (ABlEU 2006, Nr. C 210, 2) –im Folgenden Leitlinien 2006– lässt sich entnehmen, dass die Kommission mit Geldbußen wegen kartellrechtlicher Verstöße das Ziel verfolgt, das Verhalten der Unternehmen im Sinne der im EG bzw. jetzt im AEUV festgelegten Grundsätze des Wettbewerbsrechts zu lenken, und deshalb entsprechende Maßnahmen der Kommission die hierzu notwendige Abschreckungswirkung entfalten sollen. Daher sollte nach den jüngeren Leitlinien der Kommission, die die älteren Leitlinien lediglich präzisieren und fortschreiben, ohne die Zweckbestimmung von Geldbußen anders zu gewichten, eine wegen Rechtsverstößen verhängte Geldbuße –worauf auch das FA zutreffend hingewiesen hat– so hoch festgesetzt werden, dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 oder 82 EG abgehalten werden (Generalprävention; vgl. Leitlinien 2006, unter Ziffer 4). Diese Zweckbestimmung und Lenkungsfunktion von Geldbußen schließt es indes nicht aus, dass mit derartigen Geldbußen auch durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959). |
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b) Die Annahme eines Abschöpfungsteils scheidet im Streitfall jedoch schon deshalb aus, weil die Bemessung der Geldbuße nach Maßgabe eines in Höhe von … EUR ermittelten sog. Grundbetrags erfolgt ist, der anschließend um … EUR auf einen Höchstbetrag in Höhe von … EUR gekürzt worden ist. Auf der Grundlage der EGV 1/2003 ist davon auszugehen, dass der nach Maßgabe der zu der genannten Verordnung veröffentlichten Leitlinien ermittelte Grundbetrag keinen Abschöpfungsteil enthält, sondern eine eventuelle Gewinnabschöpfung erst im Rahmen einer nach den Leitlinien möglichen, zur Erhöhung des Grundbetrags führenden Berücksichtigung "erschwerender Umstände" erfolgt. Im Streitfall liegt eine derartige Erhöhung des Grundbetrags indes nicht vor. |
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aa) Nach Art. 23 Abs. 2 EGV 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen u.a. dann verhängen, wenn sie –wie im Streitfall– vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 oder Art. 82 EG verstoßen. Dabei darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Diese Begrenzung auf einen Höchstbetrag soll die Verhängung von Geldbußen verhindern, die die Unternehmen voraussichtlich nicht werden zahlen können (vgl. EuGH-Urteil vom 28. Juni 2005 C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rz 280, m.w.N.); ein Bezug (auch) zur Abschöpfung von wirtschaftlichen Vorteilen lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 bestimmt, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen sind. Dieser Regelung kann weder nach ihrem eindeutigen Wortlaut (Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung) noch nach Sinn und Zweck der Verhängung von Geldbußen, wonach –wie ausgeführt– Gesichtspunkte der General- und Spezialprävention im Vordergrund stehen, entnommen werden, dass eine Geldbuße stets einen Abschöpfungsteil enthält. |
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bb) Die Höhe einer Geldbuße ist nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien des Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 festzusetzen. Allerdings kann der Senat nicht erkennen, ob die Kommission ihrer Entscheidung vom … 2006 die –eine Selbstbindung der Kommission hinsichtlich der Durchführung der in den Art. 81 und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln vermittelnden– Leitlinien 1998 oder die Leitlinien 2006 zugrunde gelegt hat. Letztere sind ausdrücklich für das Verfahren zur Festsetzung der Geldbußen gemäß dem hier einschlägigen Art. 23 Abs. 2 Buchst. a EGV 1/2003 erlassen, allerdings erst am 1. September 2006 im ABlEU veröffentlicht worden. Angesichts der erst unmittelbar vor der Absendung des Bescheids erfolgten Veröffentlichung der Leitlinien 2006 ist daher nicht ausgeschlossen, dass Grundlage der Kommissionsentscheidung noch die Leitlinien 1998 waren. Welche Leitlinien die Kommission ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann indes dahinstehen, da die im Streitfall einschlägigen Textpassagen beider Leitlinien weitgehend inhalts- und deckungsgleich sind. |
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Nach den Leitlinien 1998 (unter Ziffer 1 Buchst. A und B) ist –zunächst– der sog. Grundbetrag zu errechnen. Dabei sind bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (vgl. Leitlinien 1998, unter Ziffer 1 Buchst. A). Bei der Berücksichtigung der Dauer eines Verstoßes kann sich die Festsetzung eines Zuschlags zu der Geldbuße ergeben. So ist ein Verstoß von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre) für jedes Jahr des Verstoßes mit bis zu 10 % des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrags zu berücksichtigen (vgl. Leitlinien 1998, unter Ziffer 1 Buchst. B.). |
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Die Berücksichtigung "erschwerender Umstände" erfolgt demgegenüber erst im Rahmen einer Erhöhung des Grundbetrags, wobei dessen Erhöhung nach den Leitlinien 1998 (unter Ziffer 2) auch dem Erfordernis entsprechen kann, die Geldbuße zu erhöhen, um den Betrag der aufgrund der Verstöße unrechtmäßig erzielten Gewinne zu übertreffen, sofern dieser Betrag objektiv ermittelt werden kann. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen für die Bemessung des Grundbetrags, soweit in Ziffer 5 Buchst. b der Leitlinien 1998 auf Ziffer 139 des XXI. Berichts (der Kommission) über die Wettbewerbspolitik (1991) Bezug genommen und –worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat– an jener Stelle des Berichts u.a. ausgeführt wird, dass in zunehmendem Maße die finanziellen Gewinne, die den gegen die Wettbewerbsbestimmungen verstoßenden Unternehmen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten entstehen, Berücksichtigung fänden. Hieraus ist nicht zu folgern, dass –entgegen den in den Leitlinien 1998 formulierten Grundsätzen für die Errechnung des Grundbetrags– schon im Grundbetrag Abschöpfungsgesichtspunkte Berücksichtigung finden können. |
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Auch soweit die Klägerin meint, dass das Ziel der effektiven Verwirklichung von Sinn und Zweck europarechtlicher Bestimmungen ("effet utile") zwingend eine Vorteilsabschöpfung durch EU-Kartellgeldbußen gebiete, steht dies den vorgenannten Grundsätzen zur Errechnung des Grundbetrags nicht entgegen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob dem Einwand der Klägerin u.a. entgegenstünde, dass der mit derartigen Sanktionen beabsichtigte Abschreckungseffekt sowohl unter dem Aspekt der Spezial- als auch Generalprävention nicht zwingend eine zumindest teilweise Abschöpfung der durch die geahndeten Verstöße erzielten wirtschaftlichen Vorteile voraussetzt und durch die erforderliche Begrenzung von Geldbußen auf einen Höchstbetrag auch eine beabsichtigte Abschöpfung rechnerisch wieder neutralisiert werden kann. |
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Aber auch die Leitlinien 2006 sehen eine Berücksichtigung von widerrechtlich erzielten Gewinnen nicht schon bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße vor. Vielmehr hat sich diese nach dem Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen zu richten; zur Berechnung des Grundbetrags ist ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung zu multiplizieren (vgl. im Einzelnen Leitlinien 2006, unter Ziffer 1 Buchst. A und B, Tz. 12 ff.). Erwägungen, die (auch) auf eine Abschöpfung von Gewinnen gerichtet sind, kommen erst im Rahmen von "Anpassungen des Grundbetrags" in Betracht, soweit diese auch zu einer Erhöhung des festgesetzten Grundbetrags führen können (vgl. Leitlinien 2006, unter Ziffer 2, Tz. 27). Insoweit wird in den Leitlinien 2006 (unter Ziffer 2 Buchst. C) auch ein "Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung" benannt; (erst) in diesem Zusammenhang kann die Kommission die Geldbuße erhöhen, damit ihr Betrag die aus der Zuwiderhandlung erzielten widerrechtlichen Gewinne übersteigt, sofern diese Gewinne geschätzt werden können (vgl. Leitlinien 2006, unter Ziffer 2 Buchst. C, Tz. 31). |
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Richtet sich somit nach den Leitlinien der Kommission die Bemessung des Grundbetrags im Einklang mit der EGV 1/2003 nach der Schwere der Zuwiderhandlung und deren Dauer, so kann offenbleiben, ob die Kommission nach Maßgabe der Verordnung überhaupt befugt wäre, (bereits) bei der Berechnung des Grundbetrags den Aspekt der Abschöpfung von durch den Wettbewerbsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteilen zu berücksichtigen. |
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cc) Ausgehend von Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 EGV 1/2003 und den hierzu in den Leitlinien der Kommission dargelegten Grundsätzen scheidet somit bei der Errechnung des Grundbetrags stets die Berücksichtigung von Abschöpfungsgesichtspunkten aus. Ob solche Aspekte bei der Bemessung einer Geldbuße zum Tragen gekommen sind, ist deshalb erst zu untersuchen, wenn und soweit es im konkreten Einzelfall zu einer Erhöhung des Grundbetrags gekommen ist. |
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dd) Da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Streitfall derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, besteht für den Senat auch keine Pflicht zur Anrufung des EuGH nach Art. 267 AEUV (z.B. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2005 C-461/03, Slg. 2005, I-10513, Rz 16, m.w.N.). |
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ee) Nach diesen Maßstäben scheidet im Streitfall die Annahme aus, dass die von der Kommission gegen die Klägerin verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsteil enthält. Nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG liegt der streitbefangenen Geldbuße die Berechnung eines Grundbetrags in Höhe von … EUR zugrunde. Dabei hat die Kommission u.a. die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung auf der Grundlage der Marktanteile der Klägerin bemessen und zur Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung den nach der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmten Ausgangsbetrag für jedes Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % erhöht. Eine solche Errechnung des Grundbetrags steht im Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen. Sog. "erschwerende Umstände", die zu einer Erhöhung des Grundbetrags führen könnten, hat die Kommission nicht berücksichtigt. Vielmehr hat sie ausgehend von dem Grundbetrag in Höhe von … EUR die Geldbuße im Hinblick auf die durch Art. 23 Abs. 2 EGV 1/2003 vorgegebene Höchstgrenze (vgl. dazu auch Leitlinien 1998, unter Ziffer 5 Buchst. a) auf einen (Höchst-)Betrag von … EUR festgesetzt. Auch diese Höchstgrenze hat sich im Übrigen nicht an durch den Wettbewerbsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteilen zu orientieren, sondern allein an dem im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatz (vgl. Abs. 23 Abs. 2 Satz 2 EGV 1/2003). |
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ff) Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob die hier vorliegende Verminderung des Grundbetrags die Annahme eines Abschöpfungsteils der verhängten Geldbuße auch deshalb ausschließt, weil der Kürzungsbetrag in Höhe von … EUR (Grundbetrag in Höhe von … EUR abzüglich Höchstbetrag in Höhe von … Mio. EUR) den von der Klägerin errechneten, von ihr aufgrund des geahndeten Kartellrechtsverstoßes erlangten Gewinn in Höhe von … EUR übersteigt, oder ob insoweit nur eine (dem Verhältnis von Kürzungsbetrag zu Grundbetrag entsprechende) anteilige Berücksichtigung dieses Gewinns ausgeschlossen wäre. |
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4. Dies vorausgesetzt, braucht der Senat nicht über die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen zu entscheiden. |
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a) Scheidet unter den Besonderheiten des Einzelfalls die Annahme aus, dass die streitbefangene Geldbuße auch einen Abschöpfungsteil enthält, so kommt der Rüge der Klägerin, dass das FG zu Unrecht von der Klägerin vorgelegte Unterlagen zur (nachträglichen) Quantifizierung vermeintlicher wirtschaftlicher Vorteile verworfen und bei seiner Schätzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, revisionsrechtlich keine Bedeutung zu. |
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b) Der von der Klägerin gerügte Gehörsverstoß kommt ebenfalls nicht zum Tragen, weil er sich allein auf die Quantifizierung eines von der Klägerin behaupteten wirtschaftlichen Vorteils bezieht. Soweit nach § 119 FGO in den dort genannten Fällen unwiderleglich vermutet wird, dass das Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, gilt dies ausnahmsweise nicht, wenn es auf das Vorbringen des Revisionsklägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommt (z.B. BFH-Urteil vom 27. März 2001 VII R 62/00, BFH/NV 2001, 1037, m.w.N.). |
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5. Nach alledem braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Kommission –was das FA angezweifelt hat– überhaupt die Kompetenz zur Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile hat. Des Weiteren kann offenbleiben, ob –wie ebenfalls das FA meint– die Bildung der streitbefangenen Rückstellung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin die Geldbuße im Streitjahr noch nicht bezahlt hatte und aus der Festsetzung einer Geldbuße wegen rechtswidrigen Handelns keine Steuer-, Zins- oder Liquiditätsvorteile gezogen werden dürfen. Ebenfalls braucht der erkennende Senat nicht über die vom FA auch in seinen Hilfsanträgen aufgeworfene Frage zu befinden, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG eine unerlaubte Beihilfe i.S. von Art. 87 EG bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet, soweit die Wirkung von durch die Kommission verhängten Geldbußen durch deren steuerlichen Abzug teilweise wieder zurückgenommen wird. |
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6. Nachdem sich die Revision der Klägerin als unbegründet erweist, ist über die Hilfsanträge des FA nicht zu entscheiden. Da eine Vorlage an den EuGH ausscheidet (s. oben unter II.3.b dd), ist auch auf die von der Klägerin in ihrem Hilfsantrag aufgeführten Fragen nicht weiter einzugehen. |
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