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| I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit … 1998 die Ehefrau und später auch Erbin des im Jahr 2000 verstorbenen E. Weitere Erbin des E ist dessen Tochter (Beigeladene). |
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| Nach dem Zweiten Weltkrieg gründete der im Jahr 1919 geborene E zusammen mit P auf dem Betriebsgrundstück A-Straße in B-Stadt ein Omnibusunternehmen. Nach der Trennung von P zum Jahreswechsel 1956/57 führte E das Omnibusunternehmen als Einzelunternehmer zunächst auf dem Betriebsgrundstück A-Straße fort, verlegte seinen Betriebssitz aber für den Zeitraum zwischen 1958 und 1963 auf das Grundstück C-Straße. Auf diesem Grundstück befanden sich u.a. eine 1958 errichtete, ursprünglich nur für den Eigenbedarf des Omnibusunternehmens mit einem Dieseltank ausgestattete Tankstelle sowie eine Halle für die Unterhaltung bzw. Reparatur der Omnibusse. Außerdem befand sich dort eine Reihe von zehn Garagen, die von E an Dritte vermietet wurden. |
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| Anfang 1963 verlegte E den Betrieb des Omnibusunternehmens erneut auf das Grundstück A-Straße. Kurze Zeit danach wurde das Grundstück C-Straße auf zehn Jahre verpachtet. In dem mit D geschlossenen Pachtvertrag vom 21. März 1963 heißt es dazu: "Verpachtet wird der auf dem Grundstück … befindliche Garagenbetrieb mit Tankstellenanlage und Wohnhaus … für den Zeitraum vom 1. April 1963 bis zum 31. März 1973." Der Pächter sollte u.a. berechtigt sein, das Grundstück mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit des Inhalts zu belasten, dass ihm gestattet sei, für die Dauer des Pachtvertrags auf dem belasteten Grundstück "einen Garagenbetrieb und Tankstelle zu unterhalten". Der Pachtvertrag sollte sich im Falle der Nichtkündigung jedes Mal um weitere drei Jahre verlängern. |
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| Neben der fortgeführten Garagenvermietung betrieb D in der Folgezeit die Tankstelle als öffentliche Tankstelle weiter. Er ließ zwei zusätzliche Tanks in das Grundstück ein, riss die ursprüngliche Omnibushalle ab und bebaute das Grundstück mit der später als Stellplatz vermieteten Halle. |
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| Ende 1963 begann E mit der Stilllegung des Omnibusbetriebs. Er verkaufte seine beiden Omnibusse mit Vertrag vom 9. November 1963 an den Kaufmann K und kündigte den angestellten Omnibusfahrern. Neben der Übereignung der Omnibusse schuldete E u.a. die Übertragung der Genehmigung des Regierungspräsidenten für Ausflugsfahrten und Verkehr mit Mietomnibussen sowie seiner Ferienzielkonzession nach Y (Ausland). Mit Schreiben vom 17. Februar 1964 genehmigte der Regierungspräsident die "Übertragung des Betriebs" auf den K. |
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| In der Folgezeit (wohl im Jahr 1966) siedelte E nach Y über. Im Jahr 1970 kehrte E nach Angaben der Klägerin zur Neuordnung seiner finanziellen Angelegenheiten nach Deutschland zurück, weil aufgrund des plötzlichen Ablebens des Pächters D kein Geld mehr aus Deutschland nach Y geflossen sei. |
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| Die Garagen/Stellplätze auf dem Grundstück C-Straße wurden nach dem Tod des D unstreitig von E in Einzelverträgen weiter langfristig an Dritte vermietet. Im März 1971 schloss E mit der Warenhauskette X, die auf dem Grundstück C-Straße ein Kaufhaus errichten wollte, einen notariellen Erbbaurechtsvertrag. Der jährliche Erbbauzins sollte 78.000 DM betragen. Der Vertrag sollte zum 1. April 1973 beginnen und zunächst 25 Jahre dauern, allerdings mit Verlängerungsoption. In § 20 des Vertrags wurde X jedoch ein –später verlängertes– Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die von ihr beabsichtigte Errichtung eines Kaufhauses nebst Parkhaus nicht durchführbar sein sollte. X war nach dem Vertrag berechtigt, die auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen zu verwerten, umzubauen oder abzureißen. Dafür erhielt E eine einmalige Entschädigung von 75.000 DM. Besitz, Nutzen und Lasten des Grundstücks gingen nach § 12 des Vertrags am 1. April 1973 auf X über. |
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| Am 18. April 1973 meldete E sein Gewerbe bei der Stadt B ab. Als Tag der Betriebsaufgabe ist der 1. Januar 1969 genannt. Gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) hat E unstreitig keine Betriebsaufgabe erklärt. |
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| Die Garagen-/Stellplatzvermietung (C-Straße) wurde von E ungeachtet des Erbbaurechtsvertrags auch in der Zeit nach April 1973 fortgeführt. Im Januar 1976 wurde der Erbbaurechtsvertrag aufgrund des der X eingeräumten Rücktrittsrechts aufgehoben. Die über den jährlichen Erbbauzins hinaus von X als Entschädigung für die Gebäude und baulichen Anlagen an E geleisteten 75.000 DM verblieben auch nach Ausübung des Rücktrittsrechts gemäß § 20 des Erbbaurechtsvertrags bei E. |
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| Ende 1979 richteten E und seine … 1992 verstorbene damalige Ehefrau eine Bauvoranfrage an die Stadt B betreffend ein auf dem Grundstück C-Straße zu errichtenden Mehrfamilien- und Geschäftshaus. Diese Bauvoranfrage wurde jedoch mit Bescheid vom 15. Juli 1981 negativ beschieden, weil die Stadt B für diesen Teilbereich eine Veränderungssperre beschlossen hatte. |
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| Ende 1981 wurden die Tankstellenanlagen auf dem Grundstück C-Straße abgebaut und die Tanks versandet. Eine Reaktivierung der Tanks war danach weder technisch noch rechtlich möglich. Zum Neubau von Garagen kam es nach Angaben der Klägerin, weil die auf dem Grundstück befindlichen Garagen in Folge einer Baumaßnahme der Stadt B teilweise abgesackt waren. In der nach Entfernung der für einen Werkstattbetrieb nötigen Vorrichtungen verbliebenen 80-qm-Halle wurden in der Folgezeit sechs PKW- und zwei Motorrad-Stellplätze betrieben. Alle Garagen und Stellplätze sowie die noch immer existente Imbissbude wurden von E in der Folgezeit an unterschiedliche Einzelmieter vermietet. |
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| Das Grundstück A-Straße wurde Ende der 1980er Jahre an einen Hotelier verkauft. |
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| Über die ganze Zeit hatte E gegenüber dem FA die Einkünfte aus der Garagen-/Stellplatzvermietung (C-Straße) als solche aus einem ruhenden Gewerbebetrieb erklärt; auch die Tankstellenanlage blieb in der Bilanz mit einem Erinnerungswert in Höhe von 1 DM enthalten (Abschlüsse 1992 bis 1996; die Ausbuchung in der Bilanz 1997 wurde nicht erläutert). Das Grundstück war zuletzt mit 67 Garagen/Stellplätzen, einem Schuppen und einer Imbissbude bebaut. Den Gewinn hatte E durch Bestandsvergleich nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. |
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| Die aus der Klägerin und der Beigeladenen bestehende Erbengemeinschaft erklärte in ihren Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 2000 bis 2002 entsprechend der steuerlichen Behandlung durch E weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb; der Gewinn wurde weiter durch Bestandsvergleich ermittelt. |
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| Seit dem Jahr 2001 bemühten sich die beiden Erbinnen zunächst erfolglos um eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, bis die Klägerin Ende des Jahres 2002 die Teilungsversteigerung beantragte. |
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| Im Versteigerungstermin vom … Juli 2003 wurde das Grundstück C-Straße, welches zu diesem Zeitpunkt nach der in der Höhe unstreitigen Berechnung des FA noch einen Buchwert von 40.420 EUR hatte, teilungsversteigert und für 360.000 EUR der Klägerin zugeschlagen, die fortan die alleinige Eigentümerin war. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 wurde dem FA mitgeteilt, dass die Erbengemeinschaft mit der Versteigerung aufgelöst sei und die Klägerin künftig unter ihrer eigenen Steuernummer Umsatzsteuererklärungen abgeben werde. In der Feststellungserklärung 2003 der Erbengemeinschaft wurden für das Objekt C-Straße Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 20.299 EUR erklärt. Eine Sacheinheit, die als "ruhender Gewerbebetrieb" angesehen werden könne, liege seit mehr als 20 Jahren nicht mehr vor. Aus der Veräußerung des Grundstücks im Versteigerungsverfahren sei weder ein gewerblicher Gewinn noch ein steuerpflichtiger Gewinn nach § 23 EStG angefallen. |
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| Mit Feststellungsbescheid 2003 vom 9. Dezember 2005 stellte das FA für die Erbengemeinschaft gewerbliche Einkünfte in Höhe von 343.020 EUR fest. Bis zum Versteigerungstermin habe unverändert die Verpachtung eines ruhenden Gewerbebetriebs vorgelegen. Durch die Zwangsversteigerung sei es zur endgültigen Betriebsaufgabe und damit zu dem festgestellten Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn gekommen. |
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| Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 2013 veröffentlichten Gründen ab. |
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| Mit ihrer Revision macht die Klägerin u.a. geltend, das FG habe verkannt, dass der Betrieb schon zu Lebzeiten des E aufgegeben worden sei. E habe mit der Veräußerung der Omnibusse, der Übertragung der ordnungsrechtlichen Grundlagen auf den Erwerber der Fahrzeuge und der Veräußerung des Grundstücks A-Straße, auf dem sich der Betriebssitz des Omnibusunternehmens befunden habe, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert. Lediglich das Grundstück C-Straße sei zurückbehalten worden, das jedoch keine wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt habe und allenfalls gewillkürtes Betriebsvermögen sein könne. Dieses Grundstück sei jedoch langfristig an D verpachtet worden, bevor –nach dessen Tod– die Bestellung des Erbbaurechts mit X vereinbart worden sei. |
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| Selbst wenn man der Ansicht des FG folge, dass es sich bei dem Grundstück C-Straße um einen eigenen Garagen- und Stellplatzbetrieb gehandelt habe, der lediglich verpachtet, aber nicht schleichend aufgegeben worden sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Kriterien für eine die Zwangsbetriebsaufgabe vermeidende Betriebsverpachtung nicht gegeben seien. Der Pächter D sei berechtigt gewesen, grundlegende Umgestaltungen vorzunehmen, was in Teilen auch geschehen sei. Zu einer weiter gehenden "Entrechtung" des E sei es dann durch die Bestellung des Erbbaurechts zugunsten der X gekommen, die das Recht gehabt habe, ein Warenhaus, ggf. mit Parkhaus, auf dem Grundstück C-Straße zu errichten. Hätte die Warenhauskette von ihrem Recht Gebrauch gemacht, wäre eine Fortführung des Garagen- und Stellplatzbetriebs unmöglich geworden. Dabei sei es für eine schleichende oder Zwangsbetriebsaufgabe unerheblich, dass die Maßnahme nicht vollzogen und der Erbbaurechtsvertrag aufgelöst worden sei. Entscheidend sei, dass E sich mit dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrags wissentlich und willentlich der Möglichkeit begeben habe, das Grundstück C-Straße in der Form zu nutzen, die es vor dem Abschluss des Vertrags gehabt habe. Damit sei spätestens mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrags eine Zwangsbetriebsaufgabe eingetreten. |
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Köln vom 14. Juli 2010 10 K 1442/07 aufzuheben und den Feststellungsbescheid 2003 vom 9. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 dahin zu ändern, dass an Stelle von Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 23.440 EUR festgestellt werden. |
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| Dabei haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass die laufenden Einkünfte, sofern sie als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln wären, 23.440 EUR betragen. |
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
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| Es trägt im Wesentlichen vor, der E habe das Grundstück C-Straße nach der Verlegung des Omnibusbetriebs in die A-Straße und dessen Verpachtung weiter im Betriebsvermögen belassen. Auch nach Verkauf der Omnibusse und Übertragung der Genehmigungen für den Omnibusbetrieb habe E das Grundstück C-Straße als Betriebsvermögen behandelt und hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt. |
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