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| II. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die an die Kinder des X vermieteten Wohnungen waren gewillkürtes Betriebsvermögen der Klägerin, weshalb in ihrer Gewinnermittlung Mieterträge und, soweit die Wohnungen verbilligt überlassen worden sind, Nutzungsentnahmen anzusetzen sowie die Wohnungsaufwendungen zu berücksichtigen waren. Allerdings reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um beurteilen zu können, in welcher Höhe für die Jahre 2001 bis 2004 Nutzungsentnahmen wegen der verbilligten Überlassung der Wohnungen an die Kinder des X anzusetzen waren bzw. ob für 2004 eine Entnahme der Wohnungen zu berücksichtigen war. |
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| 1. Im Streitfall besteht zunächst kein Zweifel daran, dass X seinen Hotel- und Restaurationsbetrieb auf Grundlage des am 10. Oktober 1986 geschlossenen Vertrags als Ganzes an die GmbH verpachtet und seinen Betrieb mangels Aufgabeerklärung in anderer Form fortgeführt hat. |
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| a) Die zwischen X und der GmbH vereinbarte Verpachtung des Hotel- und Restaurationsbetriebs umfasste ausweislich des vorgenannten Vertrags die Verpachtung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens des Hotelbetriebs einschließlich insbesondere des Grundstücks nebst aufstehenden Gebäuden, sämtliche Einrichtungsgegenstände sowie alle sonstigen materiellen und immateriellen Werte einschließlich des Firmenwertes. Überlassen wurde damit der Hotel- und Restaurationsbetrieb als Ganzes. |
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| b) Wird ein Gewerbebetrieb als Ganzes verpachtet, so kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124). Die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven sind –wie der Große Senat des BFH im Urteil in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 weiter entschieden hat– erst aufgedeckt und damit zu versteuern, wenn der Verpächter die Betriebsgegenstände in sein Privatvermögen überführt (§ 16 Abs. 3 EStG) oder wenn er vorher den verpachteten Betrieb veräußert (§ 16 Abs. 1 EStG). Im Falle der Betriebsverpachtung kann der Steuerpflichtige also wählen, wie lange er das Betriebsvermögen fortführt; die Verpachtung stellt eine Nutzung des Betriebs in anderer Form dar, bis dessen Aufgabe erklärt wird (Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124). Da der ursprüngliche Betrieb in anderer Form fortgeführt wird, besteht keine Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung und ist so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit der Wiederaufnahme oder Fortführung des Betriebs besteht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902). So liegt auch der Streitfall. |
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| 2. Anders als das FA meint, sind die auf den bestehenden Hotelkomplex aufgesetzten und von Mitgliedern der Erbengemeinschaft selbstgenutzten Wohnungen Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs des X geworden, welchen die Klägerin nach dem Tod des X als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin fortgeführt hat. |
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| a) Gegenstand des Betriebsvermögens, das für die Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG zugrunde zu legen ist, können Wirtschaftsgüter aller Art sein. Betriebsvermögen wird herkömmlich in notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen unterteilt. Wirtschaftsgüter, die nach Art und Einsatz im Betrieb eine besonders enge betriebliche Beziehung aufweisen, sind dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen. Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige für Zwecke der privaten Lebensführung verwendet, sind (notwendiges) Privatvermögen. Fehlt eine solche eindeutige Beziehung zum einen oder anderen Bereich, steht es dem Unternehmer weitgehend frei zu bestimmen, ob er das zunächst neutrale Wirtschaftsgut der Förderung betrieblicher Zwecke widmen will oder nicht. Ein Wirtschaftsgut kann aber nur dann zum (gewillkürten) Betriebsvermögen gehören, wenn es objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber subjektiv dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern und ihm zu dienen (BFH-Urteile vom 15. April 1981 IV R 129/78, BFHE 133, 282, BStBl II 1981, 618; vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449). |
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| b) Bezogen auf den Streitfall ist danach das FG zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Wohnungen schon deshalb nicht um notwendiges Betriebsvermögen handeln konnte, weil die von den Kindern des X genutzten Wohnungen für den Betrieb des Hotel- und Restaurationsbetriebs nicht notwendig waren. Dies folgt daraus, dass es sich nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat deshalb nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG um Privatwohnungen und nicht um Betriebswohnungen gehandelt hat. Der Umstand, dass die Kinder des Klägers, welche die Wohnungen von ihm angemietet hatten, selbst im Hotelbetrieb arbeiteten, ändert an dieser Wertung nichts, weil die Wohnungen nach den Feststellungen des FG auf ihre individuellen Wohnbedürfnisse zugeschnitten waren und sich nicht als hotelnahe Wohnmöglichkeit für (wechselnde) Hotelangestellte darstellten. |
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| c) Das FG hätte allerdings die Frage nicht offen lassen dürfen, ob es sich bei den Wohnungen um gewillkürtes Betriebsvermögen handelte, denn seine Auffassung, dass auch bei Vorliegen gewillkürten Betriebsvermögens der Abzug der mit den Wohnungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach § 12 EStG ausgeschlossen sein könnte, ist rechtsfehlerhaft. Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige für Zwecke der privaten Lebensführung einsetzt, sind dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen und deshalb nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519). Das ergibt sich allerdings ohne Rückgriff auf § 12 EStG unmittelbar aus § 4 Abs. 1 und Abs. 4 EStG, da es in entsprechenden Fällen bereits objektiv am betrieblichen Zusammenhang fehlt (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 4 Rz 156). Um derart notwendiges Privatvermögen handelt es sich indes im Streitfall nicht. |
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| d) Im Streitfall sind die angesprochenen Wohnungen von X zu Betriebsvermögen gewillkürt worden, denn X hat die auf sie entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten in seine Buchführung aufgenommen und auch die darauf entfallenden Absetzungen für Abnutzung dort verbucht. Außerdem ist anerkannt, dass fremdvermietete Grundstücke nicht notwendiges Privatvermögen sind und daher in einem Einzelunternehmen zu gewillkürtem Betriebsvermögen gemacht werden können (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 86/87, BFHE 168, 572, BStBl II 1993, 21). Sie stellen danach ebenso wie Wertpapiere oder unbebaute Grundstücke Vermögenswerte dar, die als Vermögensanlage der finanziellen Absicherung des Betriebs (hier: des Verpachtungsbetriebs) dienen und seine Ertragsfähigkeit steigern können (BFH-Urteil in BFHE 168, 572, BStBl II 1993, 21, m.w.N.). |
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| 3. Folge der Zuordnung der streitbefangenen Wohnungen zum gewillkürten Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs des X, der durch den Erbfall auf die Klägerin übergegangen ist, ist es, dass zum einen die auf die Wohnungen entfallenden Mieten als sonstige betriebliche Erträge und zum anderen die auf sie entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung zu erfassen waren. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben. |
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| 4. Die Sache ist nicht spruchreif, denn es fehlen Feststellungen, die es dem Senat erlauben würden, zu ermitteln, in welcher Höhe für die Streitjahre 2001 bis 2004 Nutzungsentnahmen anzusetzen sind bzw. zu beurteilen, ob im Streitjahr 2004 die Wohnungen aus dem Betriebsvermögen entnommen worden sind. |
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| a) Nach den bisherigen Feststellungen des FG steht lediglich fest, dass die Wohnungen in den Jahren 2001 bis 2004 verbilligt an drei Kinder des X überlassen worden sind. In der Sache sind deshalb Nutzungsentnahmen in Höhe der Differenz zwischen der mit der Darlehenstilgung und den Darlehenszinsen verrechneten Miete und der ortsüblichen Miete bzw., soweit in 2004 eine Verrechnung nicht stattgefunden hat, in Höhe der ortsüblichen Miete anzusetzen, denn die außerbetrieblich veranlasste verbilligte Vermietung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung stellt eine Nutzungsentnahme dar (BFH-Urteile vom 29. April 1999 IV R 49/97, BFHE 188, 382, BStBl II 1999, 652, und vom 19. Dezember 2002 IV R 46/00, BFHE 201, 454), die zu einer Erhöhung des Gewinns um die (anteiligen) Kosten der außerbetrieblichen Nutzung, höchstens aber um den Marktwert der Nutzung führt (BFH-Urteile in BFHE 201, 454; vom 24. März 2011 IV R 46/08, BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692). Daraus folgt zugleich, dass die in 2001 bis 2004 erfolgte verbilligte Überlassung der Wohnungen an die Kinder des X nicht als Entnahme der überlassenen Wohnungen angesehen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692). Bislang fehlen allerdings Feststellungen des FG zur Höhe der ortsüblichen Miete in den Jahren 2001 bis 2004, welche das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben wird. |
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| b) Zugleich wird das FG der Frage nachzugehen haben, ob die streitgegenständlichen Wohnungen im Jahr 2004 aus dem Betriebsvermögen entnommen worden und statt des Ansatzes einer Nutzungsentnahme sämtliche stille Reserven gewinnwirksam aufzudecken sind. Die Annahme einer Entnahme der Wohnungen kommt deshalb in Betracht, weil ab 2004 keine Verrechnung der vereinbarten Mieten mit den dem X von seinen Kindern gewährten Darlehen mehr stattgefunden hat, sondern die Mietwerte 2004 als Privatentnahmen gebucht worden sind, obwohl die Mietverträge weiterhin eine Verrechnung vorsahen und die Darlehen noch Restsalden aufwiesen. Die unentgeltliche Überlassung betrieblicher Wirtschaftsgüter zu außerbetrieblichen Zwecken führt aber dann zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen, wenn sie nicht nur von vorübergehender Dauer ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Juli 2004 IV R 10/03, BFHE 206, 426, BStBl II 2004, 947, sowie in BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692). Ob ein solcher Fall bereits in 2004 vorgelegen hat, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG ebenfalls nicht beurteilen. |
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| c) Ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang weist der Senat der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Klägerin andere, die Einkunftshöhe betreffende Einwendungen im hiesigen Revisionsverfahren nicht mehr erhoben hat. Sie hat im Revisionsverfahren keinen Sachvortrag zum Darlehen … mehr gebracht. Da der Senat insoweit die rechtliche Würdigung des FG teilt, verzichtet er auf weitere Ausführungen dazu. |
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| 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. |
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