IV R 76/06 – Vereinbarung einer Verlustübernahme als Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit GmbH als Organgesellschaft

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.6.2008, IV R 76/06

Vereinbarung einer Verlustübernahme als Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit GmbH als Organgesellschaft

Gründe

 
1 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 
Auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum und im Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Juni 2005  13 K 244/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1556) geäußerten Gegenargumente hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fest. Diese Rechtsprechung ist zuletzt in den Urteilen des I. Senats vom 22. Februar 2006 I R 73/05 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 1009) und I R 74/05 (BFH/NV 2006, 1513) bestätigt worden.
3 
Nach Auffassung des beschließenden Senats ist der Wortlaut des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG eindeutig. Daher stellt sich lediglich die Frage, ob der Gesetzgeber mit seiner Regelung das ihm eingeräumte Ermessen in verfassungswidriger Weise überschritten hat. Diese Frage ist zu verneinen. Die in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG geforderte "Vereinbarung … der Verlustübernahme" ist im Hinblick auf ihren Erklärungswert, ihre leichte Überprüfbarkeit sowie ihre Warnfunktion mit einer im Wege der analogen Anwendung des § 302 Abs. 3 des Aktiengesetzes auf die GmbH gewonnenen gesetzlichen Verpflichtung nicht vergleichbar. Der Senat verweist insoweit auf die Begründung in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2006, 1513 und vom 29. März 2000 I R 43/99 (BFH/NV 2000, 1250).

Quelle: bundesfinanzhof.de


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