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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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Die Revision ist wirksam auf die Gewinnfeststellungen 1995 und 1996 beschränkt worden. Der Gegenstand des Revisionsverfahrens wird durch den Revisionsantrag (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 25. Juni 2002 IX R 47/98, BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756). Dies gilt auch in einem nach § 116 Abs. 7 Satz 1 FGO fortgesetzten Revisionsverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 6 C 2.91, BVerwGE 91, 24). Die Beigeladenen (Revisionskläger) haben gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG unbeschränkt Beschwerde eingelegt. Der BFH hat daraufhin die Revision auch wegen der Gewinnfeststellungen für 1997 und 1998 zugelassen, so dass das Beschwerdeverfahren auch insoweit als Revisionsverfahren fortgesetzt wurde (§ 116 Abs. 7 Satz 1 FGO). In der Revisionsbegründung wurden der Revisionsantrag und das Revisionsbegehren indes auf die Gewinnfeststellungen 1995 und 1996 beschränkt. Hierin ist weder eine teilweise Rücknahme der Revision noch ein teilweiser Verzicht auf diese zu sehen (BFH-Urteil in BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756, m.w.N.). Das Urteil des FG ist vielmehr hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils (Gewinnfeststellungen 1997 und 1998) rechtskräftig geworden (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333, unter 3. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 56). |
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1. Das angefochtene Urteil hätte ohne vorherige Verbindung des Verfahrens mit dem vom beigeladenen W anhängig gemachten Klageverfahren … nicht ergehen dürfen. |
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a) Gemäß § 73 Abs. 2 FGO müssen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, wenn die Klage von jemandem erhoben ist, der wegen dieses Klagegegenstandes nach § 60 Abs. 3 FGO zu einem anderen Verfahren notwendig beizuladen wäre, wenn also mehrere Klagen von mehreren Klägern erhoben worden sind und über die anhängigen Rechtsstreitigkeiten einheitlich zu entscheiden ist (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1981 I B 31-32/81, BFHE 134, 227, BStBl II 1982, 130). |
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Sind –wie vorliegend– Rechtsfragen im Streit, die i.S. von |
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§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO die Beteiligten als Mitunternehmer einer Personengesellschaft persönlich angehen, sind die betroffenen Gesellschafter nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. aus neuerer Zeit z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550, m.w.N.). Damit war W grundsätzlich –wie auch das FG zutreffend erkannt hat– zu dem vorliegenden Verfahren notwendig beizuladen. Ebenso wären der Kläger und die übrigen Gesellschafter (§§ 60 Abs. 3, 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO) sowie die KG (§§ 60 Abs. 3, 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) zum Klageverfahren des W notwendig beizuladen, da es auch in diesem Verfahren –jedenfalls hinsichtlich der Gewinnfeststellungen für die Streitjahre– um Fragen geht, die alle Mitunternehmer persönlich angehen. |
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Bei einem Rechtsstreit darüber, ob ein Gewinn dem Sonderbetriebsergebnis eines oder aller Mitunternehmer einer Personengesellschaft zuzurechnen ist, darf gegenüber der Gesellschaft, den Mitunternehmern und dem FA nur eine einheitliche Entscheidung ergehen. Eine Aufspaltung des Streitgegenstandes entsprechend den einzelnen Geschäftsvorfällen –hier z.B. hinsichtlich der dem Kläger und W erteilten Pensionszusagen– kommt nicht in Betracht. Sie würde auch der in § 179 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) angeordneten (materiell-rechtlichen) Einheitlichkeit der gesonderten Feststellung nicht entsprechen, deren Zweck es ist, eine in sich widerspruchsfreie Entscheidung für die verschiedenen Beteiligten zu gewährleisten (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 179 AO Rz 4). Denn sowohl das Verfahren des hiesigen Klägers als auch das Klageverfahren von W betreffen nicht nur das Sonderbetriebsergebnis des Klägers des jeweiligen Verfahrens, sondern auch das Sonderbetriebsergebnis aller übrigen Gesellschafter der KG einschließlich des Klägers des jeweils anderen Klageverfahrens. |
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Nur aufgrund der Verbindung der Verfahren, die durch die Klagen des Klägers und W in Gang gebracht worden sind, wird die Grundlage für eine hiernach rechtsnotwendig einheitliche Entscheidung des streitigen Rechtsverhältnisses geschaffen. Die Beiladung des W zu dem vorliegenden Verfahren einerseits und die Beiladung des Klägers und der weiteren notwendig Beizuladenden zum Klageverfahren des W andererseits bieten keine ausreichende Grundlage für eine einheitliche Entscheidung. |
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b) Die Verbindung der Verfahren konnte auch nicht deshalb unterbleiben, weil die vom FG für richtig gehaltene anteilige Aktivierung beider Pensionszusagen für den Kläger und W gegenläufige, insgesamt aber günstige Auswirkungen hatte. Ebenso wie die notwendige Beiladung kann auch die Verbindung der Verfahren nach § 73 Abs. 2 FGO nicht von ihrem Ausgang abhängig gemacht werden (vgl. für die notwendige Beiladung BFH-Urteil vom 24. Juni 1971 IV R 219/68, BFHE 102, 460, BStBl II 1971, 714). |
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c) Das FG verstieß gegen die Grundordnung des Verfahrens, als es die Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren … –soweit die Gewinnfeststellungen für die Streitjahre betroffen sind– unterließ. Dieser Verstoß ist von Amts wegen zu berücksichtigen; er muss zur Aufhebung der Vorentscheidung führen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1987 X R 33-34/81, BFHE 151, 237, BStBl II 1988, 92, und vom 3. August 1966 IV 51/63, BFHE 87, 434, BStBl III 1967, 198 zu der § 73 Abs. 2 FGO vergleichbaren Vorschrift in § 233 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsabgabenordnung; Thürmer in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 73 FGO Rz 43; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Stand Juni 1977, § 73 FGO Rz 8101). |
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d) Eine Heilung dieses Verstoßes durch den Senat kommt nicht in Betracht. Es besteht insbesondere keine Möglichkeit, das vorliegende Verfahren in der Revisionsinstanz mit dem beim FG noch anhängigen Klageverfahren des W zu verbinden (zur Heilung einer vom FG zu Unrecht unterlassenen Verbindung durch Verbindung im Revisionsverfahren vgl. BFH-Urteil in BFHE 151, 237, BStBl II 1988, 92). |
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2. Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat –ohne Bindungswirkung für das FG– darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH der Ausgleich für die von einer Personengesellschaft gebildeten Pensionsrückstellungen durch die Erfassung von Sondervergütungen in den Sonderbilanzen der begünstigten Gesellschafter zu erfolgen hat (BFH-Urteile vom 30. März 2006 IV R 25/04, BFHE 213, 315, BStBl II 2008, 171, unter II.1.c der Gründe, und vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182, unter II.B.2.b bb der Gründe). |
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a) Die vom Kläger –auch im Anschluss an kritische Stellungnahmen im Schrifttum– gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Argumente beinhalten keine grundsätzlich neuen Gesichtspunkte, die der BFH bisher noch nicht erwogen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Aktivierung in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters insbesondere dessen Lebensalter bei Erteilung der Pensionszusage ohne Bedeutung. |
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b) Der Kläger macht allerdings zu Recht geltend, dass sich die BFH-Urteile in BFHE 213, 315, BStBl II 2008, 171 und in BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182 nicht –zumindest nicht ausdrücklich– mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob und unter welchen Voraussetzungen ggf. eine abweichende Zuordnung aufgrund einer Abrede zwischen den Gesellschaftern in Betracht kommt. |
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Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72 (BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298, unter III. der Gründe) davon ausgegangen, dass es den Gesellschaftern unbenommen bleibt, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren, dass die für eventuelle spätere Pensionszahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zurückgelegten Gewinnanteile nicht allen Gesellschaftern nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, sondern allein dem durch die Pensionszusage begünstigten Gesellschafter zur Besteuerung zuzurechnen sind. Entsprechend könnte auf der Grundlage der neueren –hinsichtlich der Gewinnverteilung geänderten– Rechtsprechung eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag steuerlich anzuerkennen sein, nach der die Gewinnverteilung hinsichtlich des Rückstellungsaufwands in der Gesamthandsbilanz so erfolgt, dass dieser Aufwand nur auf den begünstigten Gesellschafter entfällt und dadurch ein Ausgleich für die Aktivierung in der Sonderbilanz dieses Gesellschafters geschaffen wird. Einer solchen Abrede würde auch die von der BFH-Rechtsprechung geforderte korrespondierende Aktivierung beim begünstigten Gesellschafter und die Gleichstellung von bezogener Pension und Pensionszusage im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, unter II.1. der Gründe) nicht entgegenstehen. Im Schrifttum wird insoweit ebenfalls eine von der regelmäßigen Gewinnverteilung abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag für möglich gehalten (z.B. Gschwendtner, Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ– 1998, 777, 785; Raupach, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht –JbFSt– 1998/99, 311, 312; Weber-Grellet, Steuern und Bilanzen –StuB– 2006, 670, 674; Wacker, Finanz-Rundschau –FR– 2008, 801). |
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c) Im Streitfall enthält der Gesellschaftsvertrag der KG aber keine derartigen Regelungen. Der vom FG bisher festgestellte Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, der Gesellschaftsvertrag sei hinsichtlich der Gewinnverteilung wegen der dem Kläger (und W) erteilten Pensionszusagen in dem vorgenannten Sinne (konkludent) geändert worden. Insbesondere kann eine solche Änderung nicht darin erblickt werden, dass die KG die Aktivierung des Anspruchs zum Ausgleich der Pensionsrückstellungen für die Streitjahre in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter vorgenommen hat. Eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrags kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Gesellschafter vorbehaltlos und widerspruchslos über viele Jahre hinweg den Gewinn nach einem bestimmten, vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Schlüssel verteilt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 1966 II ZR 8/64, Neue Juristische Wochenschrift 1966, 826). Dies ist nach den Feststellungen des FG aber nicht der Fall. |
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Soweit sich die Vorinstanz auf das BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 209/80 (BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53) berufen hat, hat sie übersehen, dass dieses BFH-Urteil in dem hier interessierenden Zusammenhang (nur) die Frage betrifft, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Änderung der bisher gültigen Gewinnverteilung der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Im Streitfall rechtfertigen die (bisherigen) Feststellungen des FG aber schon nicht die Annahme einer geänderten Gewinnverteilung. |
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d) Ob die Voraussetzungen, unter denen die Finanzverwaltung für Pensionszusagen, die vor dem 31. Dezember 2007 erteilt worden sind, eine von der neueren BFH-Rechtsprechung abweichende Behandlung bei der Aktivierung zulässt (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Januar 2008 IV B 2 – S 2176/07/0001, BStBl I 2008, 317), hat der Senat nicht zu entscheiden. |
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e) Ferner weist der Senat darauf hin, dass das FG –auch auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung– der Klage für die Streitjahre nicht wie geschehen hätte stattgeben dürfen. Denn die Vorinstanz hat übersehen, dass der Kläger auch im Falle der vom FG für richtig gehaltenen nur anteiligen Aktivierung der Pensionsanwartschaft mit Eintritt des Versorgungsfalls im Streitjahr 1995 in seiner Sonderbilanz –als Folge der Qualifizierung seiner Vergütungen als gewerbliche Einkünfte– den Pensionsanspruch auszuweisen hatte (vgl. Gschwendtner, DStZ 1998, 777, 784). Zudem geht der Tenor des angefochtenen Urteils über den im Tatbestand zutreffend wiedergegebenen Klageantrag hinaus. |
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