IX B 13/11 – Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei begehrter Rechtsfortbildungsrevision

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.6.2011, IX B 13/11

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei begehrter Rechtsfortbildungsrevision

Gründe

1 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 
Weder eine Divergenz der angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. und 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung –FGO–) sind schlüssig dargelegt. Das explizit genannte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 betrifft nicht die vorliegend streitige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes, sondern die Einkommensteuerfestsetzung. Das angegriffene Urteil weicht von den Grundsätzen des genannten BFH-Urteils auch nicht ab, sondern stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BFH zur Einkommensteuerfestsetzung nach Eröffnung des Konkursverfahrens.
3 
Soweit sich die Beschwerde auf die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung beruft, fehlt es auch an der Darlegung, inwiefern eine abstrakt formulierte Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und weshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls hinaus aus Gründen der Rechtsklarheit bzw. Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509).

Quelle: bundesfinanzhof.de


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