IX B 136/07 – Grundsätzliche Bedeutung im Zeitpunkt der Entscheidung

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 15.1.2008, IX B 136/07

Grundsätzliche Bedeutung im Zeitpunkt der Entscheidung

Gründe

 
1 
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX R 31/07 entschieden hat, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (1996) anwendbar bleibt. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf dieses Urteil.
2 
Der Senat muss mithin nicht entscheiden, ob die Rechtssache im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde grundsätzlich bedeutsam war. Die grundsätzliche Bedeutung ist jedenfalls durch das BFH-Urteil in der Sache IX R 31/07, das mit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts übereinstimmt, entfallen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2000 III B 66/97, BFH/NV 2001, 158).

Quelle: bundesfinanzhof.de


Schreibe einen Kommentar