BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.7.2013, IX B 19/13
Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Beurteilung der Mitwirkungspflicht i.S. von § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung im streitigen Einzelfall. Es handelt sich insoweit nicht um eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage.
3
Im Übrigen stützt das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf den klägerischen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Insoweit sind keinerlei Revisionsgründe dargelegt.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.