IX B 66/08 – Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdefristablauf – Bezeichnung des Zulassungsgrundes

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 13.6.2008, IX B 66/08

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdefristablauf – Bezeichnung des Zulassungsgrundes

Gründe

 
1 
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (vgl. § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
2 
a) Das angefochtene Urteil ist den Prozessvertretern der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 3. März 2008 zugestellt worden. Die (Beschwerde-)Frist von einem Monat endete danach mit Ablauf des 3. April 2008 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Beschwerde ist (per Fax) erst am 7. April 2008 und damit verspätet beim BFH eingegangen.
3 
b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die Beschwerdefrist ist trotz entsprechenden Hinweises nicht beantragt worden; Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
4 
c) Im Übrigen entspricht die Beschwerdebegründung auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die Kläger wenden sich gegen die materielle Unrichtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG), ohne einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu bezeichnen. Der bloße Hinweis (ohne weitere Darlegungen) auf ein anderes FG-Verfahren, in dem die Revision zugelassen wurde, reicht nicht aus.

Quelle: bundesfinanzhof.de


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