IX B 73/08 – Keine Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 6.5.2008, IX B 73/08

Keine Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Gründe

 
1 
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf hat das Finanzgericht den Antragsteller und Beschwerdeführer in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen.

Quelle: bundesfinanzhof.de


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