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Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des FG ist aufzuheben; der Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides vom 20. November 2017 auszusetzen, wird abgelehnt. |
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, m.w.N.). |
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2. Nach der im vorliegenden Verfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. |
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a) Zutreffend ist das FA im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367) davon ausgegangen, dass der Antragsteller –als Zwangsverwalter– die (anteilige) Einkommensteuer der Grundstückseigentümerin (Frau Z) zu entrichten hat, soweit sie aus der Vermietung des im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücks herrührt. Denn der Zwangsverwalter hat –als Vermögensverwalter i.S. von § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO)– nicht nur die im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregelten Pflichten, sondern daneben –im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse– auch die steuerlichen Pflichten des Vollstreckungsschuldners zu erfüllen. Als Vermögensverwalter tritt der Zwangsverwalter mithin als weiterer Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) neben den Steuerschuldner; § 34 Abs. 3 AO enthält insoweit eine außerhalb des ZVG stehende Verpflichtungsgrundlage (BFH-Urteil in BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367). |
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Zwar bleibt der Vollstreckungsschuldner auch nach Anordnung der Zwangsverwaltung Steuersubjekt und damit Schuldner der auf seine steuerpflichtigen Einkünfte entfallenden Einkommensteuer. Ihm sind auch die Einkünfte aus der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens persönlich zuzurechnen, obwohl er infolge der Beschlagnahme den Besitz an dem vermieteten Grundstück und die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis darüber verloren hat. Der Zwangsverwalter hat indes –unbeschadet der weiterhin bestehenden Steuerschuldnerschaft des Vollstreckungsschuldners– die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen, soweit seine Aufgaben und Befugnisse reichen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 AO). |
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Hinsichtlich der steuerlichen Pflichten, die der Zwangsverwalter zu erfüllen hat, verweist der Wortlaut des § 34 Abs. 3 ("… soweit ihre Verwaltung reicht …") vorrangig auf die Vorschriften des ZVG; inhaltlich ergeben sich die steuerlichen Pflichten aus den Steuergesetzen. Der Anspruch des Fiskus aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich insoweit (nur) gegen das liquide Verwaltungsvermögen; die Einkommensteuer ist, soweit sie aus der Tätigkeit des Verwalters herrührt, von diesem aus den erzielten Nutzungen des Grundstücks (vgl. § 155 Abs. 1 ZVG) zu entrichten (BFH-Urteil in BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367). |
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b) Die vorstehenden (geänderten) Grundsätze der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung haben in der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung sowie im Schrifttum Zustimmung erfahren (BGH-Urteil in NJW 2018, 706, unter B.I.3.b cc der Gründe; Kahlert/Schmidt, Finanz-Rundschau –FR– 2015, 596; Kahlert, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht –ZIP– 2015, 2488; Hilbert, Betriebs-Berater 2015, 1763, 1764; Bauhaus, AO-Steuerberater 2015, 222, 223; Schmittmann, Zeitschrift für Immobilienrecht –ZfIR– 2015, 545), andererseits aber auch Kritik hervorgerufen (Brandau/Darga, ZfIR 2016, 700; Cranshaw, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2015, 581; Drasdo, NJW 2015, 2528; ders., Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht 2016, 518; ders., Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2017, 889; Onusseit, Deutsches Steuerrecht 2016, 1297, 1300 f.; ders., ZfIR 2015, 577; Schmidberger, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 2015, 739; Carlé, Deutsche Steuer-Zeitung 2015, 587; Engels, Rechtspfleger 2015, 525). |
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Der erkennende Senat hält die im Schrifttum geäußerte Kritik für nicht durchgreifend und hält an seiner im BFH-Urteil in BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367 geäußerten Rechtsauffassung fest. |
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c) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass er das im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 20. November 2017 enthaltene Leistungsgebot nicht befolgen und mithin die festgesetzte Einkommensteuer nicht zahlen dürfe, da dem eine gegenläufige Weisung des AG entgegenstehe und eine Missachtung dieser Weisung zu Schadenersatz, Zwangsgeld und Entlassung führen könne. Der Senat entscheidet im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen, gegenüber dem Antragsteller ergangenen Steuerfestsetzung. Diese hängt nicht davon ab, ob dem Antragsteller die zur Steuerentrichtung benötigten Zahlungsmittel zur Verfügung stehen (vgl. FG München, Urteil vom 24. August 1989 14 K 116/89, ZIP 1990, 1606). |
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3. Da der angefochtene Beschluss des FG den vorstehenden, unter II.2.a) der Gründe genannten Maßstäben der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung nicht entspricht, ist er aufzuheben. Die Sache ist spruchreif; der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Da nach den vorstehend genannten Erwägungen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht bestehen, ist der Antrag des Antragstellers auf AdV des Einkommensteuerbescheides vom 20. November 2017 abzulehnen. |
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4. Gründe dafür, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 FGO), sind weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren behauptet worden und sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. |
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
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