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| II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass im Streitjahr 1999 kein steuerbarer Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 EStG entstanden ist, da die dingliche Übertragung der streitbefangenen Anteile an der A im Jahr 1998 erfolgt ist. |
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| 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung im Privatvermögen hielt. Wesentlich ist eine Beteiligung für Veräußerungsvorgänge ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ab einer Quote von 10 % (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 –StEntlG 1999/2000/2002–, BGBl I 1999, 402), für Veräußerungsvorgänge davor ab einer Quote von mehr als 25 %. |
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| a) Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. März 1988 IV R 226/85, BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832; vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; Beschluss des FG München vom 6. Juli 2006 5 V 2015/06, juris). |
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| b) Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des –dinglichen– Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH-Urteile in BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658). |
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| c) Bei einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung sind die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (Anschaffungskosten, Veräußerungspreis, Veräußerungskosten) im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung in DM/EUR umzurechnen. Für eine in Fremdwährung veräußerte Beteiligung i.S. von § 17 EStG ist der Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Veräußerung in DM/EUR umzurechnen (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1658; vom 24. Januar 2012 IX R 62/10, BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564, m.w.N.). Maßgeblich ist grundsätzlich der amtliche Umrechnungskurs im Bewertungszeitpunkt (BFH-Urteile vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295; in BFH/NV 2008, 1658; in BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564). |
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| 2. Das FG ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass etwaige Wertsteigerungen der in US-$ angeschafften und mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 1998 veräußerten Anteile an der A, die durch eine Veränderung des amtlichen Umrechnungskurses des US-$ zur DM im Zeitraum nach dem 31. März 1999 entstanden sind, nicht der Besteuerung unterworfen werden dürften, wenn die Anteile erst im September 1999 übertragen worden wären. Die Entscheidung des FG stellt sich allerdings im Ergebnis als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). |
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| a) Das BVerfG hat in dem Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 entschieden, dass die in § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 geregelte rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder –bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt– nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder –bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes– sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. |
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| b) Es sind daher –wie der Senat (BFH-Urteil vom 25. November 2010 IX R 47/10, BFHE 232, 335) bereits entschieden hat– nur solche Wertsteigerungen steuerbar, welche nach dem 31. März 1999 entstanden sind. Entsprechend dem Normzweck des § 17 EStG, den aufgrund der Veräußerung eines Geschäftsanteils eintretenden Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870), sind Währungskursänderungen nach dem 31. März 1999 im Zeitpunkt der späteren Veräußerung –entgegen der Auffassung des FG und der Kläger– bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen, da sie sich auf die Höhe eines nach § 17 EStG steuerbaren Gewinns –gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerpflichtigen– auswirken (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491). Das Urteil des FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. |
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| c) Im Streitfall stellt sich die Entscheidung des FG jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). |
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| Die Veräußerung erfolgte bereits im Jahr 1998. Nach der Würdigung des FG ist das Eigentum an den streitbefangenen Anteilen der Kläger an der A am 28. Dezember 1998 auf die Erwerberin übergegangen. Diese Würdigung der vom FG auf der Grundlage der Vorvertragsverhandlungen und des Kaufvertragsabschlusses getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind, ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Sie bindet den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787; vom 13. Januar 2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461, m.w.N.). Da im Jahr 1998 indes die Wesentlichkeitsgrenze für die Veräußerungsvorgänge nicht erreicht wird, unterliegt ein etwaiger Veräußerungsgewinn im Streitfall nicht der Besteuerung. Die Frage nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stellt sich im Streitfall nicht mehr, da das zivilrechtliche Eigentum übergegangen ist (zu einem Sonderfall s. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140). |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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