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II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend die im Streitjahr veräußerten 475 000 Aktien an der AG als einbringungsgeborene Anteile angesehen. Der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn unterlag gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG i.V.m. § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung. |
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1. Veräußerungsgewinn ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Als Anschaffungskosten gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG bei einbringungsgeborenen Anteilen der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 UmwStG i.V.m. § 16 EStG geht der Anwendung des § 17 EStG vor (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222; vom 17. Oktober 2001 I R 111/00, BFH/NV 2002, 628; vom 24. Juni 2008 IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 ff., Tz 21.02). |
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a) Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch nachträgliche Anschaffungskosten. |
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b) Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen; darum sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut, also auch für jedes Wertpapier gleicher Gattung, die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen, sofern diese feststellbar sind (BFH-Urteil vom 15. Februar 1966 I 95/63, BFHE 85, 171, BStBl III 1966, 274, unter III.; vgl. auch BFH-Urteil vom 20. April 2004 VIII R 52/02, BFHE 206, 98, BStBl II 2004, 556, unter 3.a; BFH-Beschluss vom 26. August 2010 I B 85/10, BFH/NV 2011, 220, unter II.2.b). Bestehen bezüglich der Kosten Unklarheiten, etwa infolge Vermischung der gattungsgleichen Sachen, dann muss –subsidiär gegenüber der Bewertung mit den tatsächlichen Anschaffungskosten– der Anschaffungspreis der Einzelsache geschätzt werden. Sofern sonstige Anhaltspunkte für einen zutreffenden Schätzwert fehlen, bleibt als einzige feststehende Schätzungsgrundlage nur der Anschaffungspreis des vermischten Gesamtbestandes übrig, der sich aus der Zusammenrechnung der Einzelkosten ergibt. Daraus folgt für das einzelne Wertpapier ein Durchschnittswert (BFH-Urteil in BFHE 85, 171, BStBl III 1966, 274, unter III.). |
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c) Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 3 AO, Rz 33 ff., m.w.N.) verlangt für die Anwendung des § 21 UmwStG auf die Veräußerung von Aktien, die in einem Girosammeldepot verwahrt werden, dass nur solche Vorgänge erfasst werden, bei denen der Art und der Stückzahl nach feststeht, dass Anschaffung und Veräußerung einbringungsgeborene Anteile betreffen. |
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d) Da die Anteile ihre rechtliche Selbständigkeit behalten (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94, BFHE 184, 74, BStBl II 1997, 727, unter II.1.b bb, und in BFHE 206, 98, BStBl II 2004, 556, unter 3.a), hat der Anteilseigner die Möglichkeit, frei zu bestimmen, welchen Anteil er veräußert. Entscheidend ist, ob die veräußerten Anteile aufgrund objektiver Umstände, wie z.B. den Vertragsunterlagen, direkt bestimmbar sind (vgl. Patt in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KSt, § 21 UmwStG (vor SEStEG) Rz 83; Widmann in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 15, § 21 UmwStG 1995 Rz 172; Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 17 Rz 162). Im Falle von veräußerten Aktien ergibt sich dies aus dem Hinweis auf die Aktiennummer, im Falle von GmbH-Anteilen durch den Hinweis auf die übergehenden GmbH-Anteile in der notariellen Urkunde (Widmann in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 15, § 21 UmwStG 1995 Rz 175). |
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2. Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze hat das FG zutreffend unter Berücksichtigung der Regelungen in § 1 "Kaufgegenstand/Verkauf" und § 2 "Eigentumsübertragung" des Aktienkauf- und Übertragungsvertrags vom 1. August 2002 ausschließlich die einbringungsgeborenen Anteile an der AG als an die Familienmitglieder veräußert behandelt; die durch die Antragsversteuerung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickten Anteile waren hiervon nicht betroffen. |
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a) Mit der im Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 1. August 2002 erfolgten Aktienbezeichnung waren im Streitfall –entgegen der Auffassung des Klägers– die einbringungsgeborenen und die durch Antragsversteuerung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickten Anteile identifizierbar. |
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Nach § 1 (1) und § 2 des Aktienkauf- und Übertragungsvertrags waren die mit den Nummern 3 525 001 bis 4 000 000 bezeichneten Stammaktien Veräußerungsgegenstand. Der Kläger hat die verkauften Aktien mit Nummern benannt. Die Veräußerung erfasste indes nicht die Aktien mit den Nummern 2 100 001 bis 3 095 237, welche gemäß dem Einbringungsvertrag vom 1. August 2002 zum Buchwert in die F-GmbH eingebracht wurden. Diese beinhalteten die nach der Antragsversteuerung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG mit einem Anschaffungswert von 137 DM je Stück entstrickten Aktien mit den Nummern 2 100 001 bis 2 200 000. |
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b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger im Streitfall darauf, dass der durchgeführte Aktiensplit einer Identifizierung der antragsentstrickten Stammaktien des Klägers anhand von Stücknummern entgegenstehe. Ein Aktiensplit stellt die Neueinteilung des Grundkapitals unter Aufteilung einer Aktie in zwei oder mehr Aktien dar. Das Grundkapital der Gesellschaft als auch der Gesellschaftsanteil, den der einzelne Aktionär an dem Unternehmen hält, werden durch den Aktiensplit nicht verändert (BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Rz 88; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 17. Oktober 2013, S 2252 A-104-St 219, Rz 88; Ziemons in: Nirk/Ziemons/ Binnewies, Handbuch der Aktiengesellschaft, Rz I 6.253). Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG wurden nach dem Aktiensplit im Verhältnis 1:10 für die dem Kläger zustehenden 1 900 000 Stück Inhaberaktien die Aktiennummern 2 100 001 bis 4 000 000 vergeben; die ursprünglich mit den Aktiennummern 210 001 bis 400 000 bezeichneten 190 000 Stück Stammaktien des Klägers an der AG sind um den Faktor 10 erweitert fortgeführt worden. Daher steht fest, dass die Veräußerung der Aktien mit den Nummern 3 525 001 bis 4 000 000 ausschließlich einbringungsgeborene Anteile an der AG betraf. |
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c) Die Verwahrung der Aktien in einem Girosammeldepot mittels einer Globalurkunde steht dem nicht entgegen. Bei girosammelverwahrten Aktien hat der Aktionär Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art (§ 6 Abs. 1 des Depotgesetzes; vgl. BFH-Urteil in BFHE 85, 171, BStBl III 1966, 274; Ziemons in: Nirk/Ziemons/Binnewies, a.a.O., Rz I 6.184). Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, die in Sammelverwahrung genommen sind, werden im Rahmen des § 21 UmwStG auf den ideellen Anteil an solchen Wirtschaftsgütern bezogen mit der Folge, dass dem Identitätserfordernis genügt ist, wenn es sich der Art und der Stückzahl nach um dieselben Wertpapiere handelt (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 49/90, BFHE 173, 107, BStBl II 1994, 591). Dies ist im Streitfall gegeben. |
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Überdies trägt der Kläger selbst vor, er habe die antragsentstrickten Stammaktien nach dem Aktiensplit durch eine Ausgliederung auf ein separates Sonderdepot identifiziert. Es ist aber –wie das FG zu Recht ausführt– nicht erkennbar, wie er diese separierten Aktien durch die vertraglichen Bestimmungen vom 1. August 2002 (Aktienkauf- und Übertragungsvertrag sowie Einbringungsvertrag) derart zugeordnet haben sollte, dass alle nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG antragsversteuerten Aktien zur Veräußerung an die Familienmitglieder gedient haben und ausnahmslos nur einbringungsgeborene Anteile in die F-GmbH eingebracht worden sein sollen. Nach den bindenden Feststellungen des FG wurden vielmehr die in einem Sonderdepot des Klägers überführten Aktien ab dem 18. August 2004 in einem Depot auf den Namen der Ehefrau des Klägers mit der Endnummer "3519-5" geführt, da er ihr den Nießbrauch an den Aktienrechten übertragen hatte. |
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d) Das FG hat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns somit zutreffend die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 5 DM je Aktie für alle veräußerten Aktien zugrunde gelegt. In dieser Höhe sind die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns in dem angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden. |
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e) Da die einbringungsgeborenen und die durch Antragsversteuerung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickten Anteile –wie oben dargelegt– im Streitfall identifizierbar sind, ist der Hilfsantrag ebenfalls unbegründet. |
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