IX R 51/10, IX R 60/10 – Verbindung von Revisionsverfahren bei Ergänzungsurteilen

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.6.2011, IX R 51/10, IX R 60/10

Verbindung von Revisionsverfahren bei Ergänzungsurteilen

Gründe

1 
Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird danach –wie hier– gegen das ergänzte Urteil (Verfahren IX R 51/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO (IX R 60/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.

Quelle: bundesfinanzhof.de


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