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I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr 2002 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger war im Streitjahr Kommanditist der B GmbH u. Co. Immobilien KG (KG) und daneben alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der 1997 gegründeten B Wohnungsbau GmbH (GmbH). Deren Stammkapital von 50.000 DM hatte der Kläger voll eingezahlt. Nachdem die GmbH im Dezember 2001 Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März des Streitjahres mangels Masse abgelehnt. |
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Da die Kläger zunächst für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Besteuerungsgrundlagen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens machten die Kläger einen Auflösungsverlust i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus der Beteiligung des Klägers an der GmbH geltend, dessen Höhe sie wie folgt ermittelten: |
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Veräußerungspreis |
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eingezahltes Stammkapital 50.000 DM = |
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Forderungen der KG an die GmbH |
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Darlehen R-Bank |
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Forderungen aus laufenden Verrechnungen |
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Übernahme des laufenden Kontos |
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davon anzusetzen nach § 3 Nr. 40c EStG
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Der Ausfall einer Forderung der KG an die GmbH in Höhe von 34.217,96 EUR sei im Rahmen des Auflösungsverlusts zu berücksichtigen, da es sich tatsächlich nicht um eine geschäftlich begründete Forderung der KG an die GmbH gehandelt habe, sondern um eine solche des Klägers gegenüber der GmbH, die durch sein Gesellschaftsverhältnis in der KG und der GmbH veranlasst gewesen sei. Mit der Zahlung an die R-Bank in Höhe von 76.705,78 EUR habe der Kläger das Restdarlehen der GmbH nach der Löschung der GmbH abgelöst. Die GmbH habe dieses Darlehen im April 2000 aufgenommen. Der Kläger habe weiterhin einen Betrag von 25.233,44 EUR zur Auflösung des laufenden Kontos der GmbH bei der R-Bank aufgewendet. Insoweit habe er sich bereits vor Eintritt der Krise bei der GmbH gegenüber der Bank in Höhe von 10.000 DM verbürgt. |
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Der vom Kläger im Rahmen des Auflösungsverlusts geltend gemachte Betrag in Höhe von 61.955,15 EUR beruhe auf dem Verlust seiner Darlehensforderungen gegenüber der GmbH. Er habe in der Zeit vor der Auflösung der GmbH dieser mehrere Male Liquidität zugeführt. Schriftliche Darlehensverträge zwischen dem Kläger und der GmbH seien zwar nicht geschlossen worden, die GmbH habe aber zugunsten des Klägers ein Verrechnungskonto geführt, welches die Darlehensforderungen des Klägers gegenüber der GmbH ausgewiesen habe. |
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Mit Einspruchsbescheid setzte das FA die Einkommensteuer herab und wies den Einspruch der Kläger im Übrigen als unbegründet zurück. Es berücksichtigte einen Auflösungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 29.891,28 EUR, den es wie folgt ermittelte: |
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Stammkapital |
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Forderungen der KG an die GmbH |
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davon anzusetzen nach § 3 Nr. 40c EStG
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Im Übrigen habe der Kläger nicht nachgewiesen, aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen worden zu sein. Hinsichtlich des Verlusts von Gesellschafterdarlehen in Höhe von 61.955,15 EUR sei schon nicht nachgewiesen, dass es sich überhaupt um Darlehen handele, ebenso wenig, dass es ggf. eigenkapitalersetzend gewesen sei. |
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Die hiergegen gerichtete Klage hatte zum Teil Erfolg. |
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) verständigten sich die Beteiligten insoweit tatsächlich, als sie wegen des Forderungsverlustes betreffend das Verrechnungskonto nunmehr übereinstimmend von einem Betrag von 20.000 EUR als im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigenden Betrag ausgingen, auf den das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40c EStG) anzuwenden sei. Außerdem erkannte das FA einen weiteren, ebenfalls dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Betrag in Höhe von 5.000 EUR wegen der vom Kläger für das Kontokorrentkonto der GmbH übernommenen Bürgschaft an. |
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Daraufhin gab das FG der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1739 veröffentlichtem Urteil insoweit statt, als es den Auflösungsverlust des Klägers nach § 17 Abs. 4 EStG von bisher 29.892 EUR um 12.500 EUR auf 42.392 EUR erhöhte. Die vom Kläger wegen der Tilgung der Restverbindlichkeiten der GmbH gegenüber der R-Bank geleisteten Zahlungen, nämlich die Tilgung des Darlehens und des über den verbürgten Betrag hinausgehenden Teil des Kontokorrentkontos, seien hingegen nicht in den Auflösungsverlust einzubeziehen; denn sie seien nicht durch sein Gesellschaftsverhältnis zur GmbH veranlasst. Soweit der Kläger die Zahlungen geleistet habe, um einer sozialen Ächtung an seinem Wohnort und im Rahmen seiner politischen Tätigkeit im Ortsrat zu entgehen, handele es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht steuermindernd zu berücksichtigen seien. Soweit der Kläger die Zahlungen geleistet habe, um auch zukünftig mit der R-Bank eine Geschäftsbeziehung unterhalten zu können oder ggf. bessere Konditionen zu erhalten, als wenn er die freiwilligen Zahlungen nicht geleistet hätte, mögen für den Kläger wirtschaftliche Gründe eine Rolle gespielt haben. Diese stünden aber in keinem konkreten Veranlassungszusammenhang zur Einkunftssphäre der Kläger, insbesondere nicht zum Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur GmbH. |
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Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügen. Jenseits der vom FG anerkannten Beträge seien als Auflösungsverlust auch die Ablösung der Restschuld aus den Darlehen der GmbH in Höhe von 76.705,78 EUR sowie ein die Bürgschaft von 5.000 EUR übersteigender Betrag von 20.233,44 EUR aus dem Ausgleich des laufenden Kontos der GmbH, insgesamt also 96.939,22 EUR, zu berücksichtigen. Diese Beträge seien im Juni des Streitjahres rechtsgrundlos gezahlt worden, nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden sei. |
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Für die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG sei allein die gesellschaftsrechtliche Veranlassung maßgeblich. Diese sei aber selbst dann zu bejahen, wenn die Abwicklungsaufwendungen (auch) der geschäftlichen Reputation oder der Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen dienten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561). Diese geschäftliche Reputation könne der Gesellschafter auch dadurch erreichen, dass er nach Ablehnung eines Konkurs-/Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse die Gläubiger durch direkte Gesellschafterzahlungen befriedige. Eine zuvor begründete Verpflichtung des Gesellschafters für diese (direkten oder indirekten) Tilgungen von Verbindlichkeiten der GmbH setze die Rechtsprechung für die Anerkennung dieser Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung ebenso wie die Abwendung des Konkurses nicht voraus. Die streitigen Aufwendungen zur Wahrung des wirtschaftlichen Rufes des Klägers seien durch das Gesellschaftsverhältnis begründet, weil die die GmbH finanzierende Bank den Kläger als Alleingesellschafter mit der GmbH identifiziert habe. Eine Nichterfüllung dieser Verbindlichkeiten hätte die Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen des Klägers behindert oder diesen zumindest nicht gedient. Die streitbefangenen Aufwendungen seien jedenfalls von der ursprünglichen, bei Begründung der Beteiligung an der GmbH vorhandenen Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers getragen. |
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Jenseits dessen wenden sich die Kläger dagegen, dass das FG die weiteren Aufwendungen nach § 3 Nr. 40c i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG nur mit dem hälftigen Betrag ansetze. Der Kläger habe über den Zeitraum des Bestehens seiner Beteiligung nämlich keinerlei durch diese Beteiligung vermittelten Einkünfte erzielt. |
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Die Kläger beantragen sinngemäß, |
das Urteil des FG aufzuheben und weitere 96.939,22 EUR als Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 4 EStG anzuerkennen, sowie den gesamten Auflösungsverlust des Klägers aus seiner Beteiligung an der GmbH in vollem Umfang und nicht nur mit dem hälftigen Betrag zu berücksichtigen. |
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die Revision zurückzuweisen. |
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Die vom Kläger freiwillig gegenüber der Bank geleisteten Zahlungen (76.705,78 EUR und 20.233,44 EUR) seien durch außersteuerliche Gründe motiviert gewesen. Das Halbeinkünfteverfahren/ Teileinkünfteverfahren sei auch in den Fällen von § 17 Abs. 4 EStG anzuwenden. Ob in der Vergangenheit Gewinnausschüttungen vorgenommen worden seien, sei für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens/Teileinkünfteverfahrens auf Verlustfälle irrelevant (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 181). |
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