|
|
|
II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Wie das FG im Ergebnis zutreffend erkannt hat, erfüllt der Kläger in den Streitjahren die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. |
|
|
1. Er verwirklicht den objektiven Tatbestand dieser Steuernorm; denn er ist aus einem Mietvertrag mit B berechtigt und verpflichtet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16. Januar 2007 IX R 69/04, BFHE 216, 329, BStBl II 2007, 579, unter II. 1. a, m.w.N.). Der Mietvertrag widerspricht nach den Feststellungen des FG nicht dem zwischen Dritten Üblichen und ist deshalb auch steuerrechtlich anzuerkennen. |
|
|
a) Selbst wenn die Vertragsparteien –was zwischen den Beteiligten umstritten ist– eine nichteheliche Gemeinschaft bildeten (zur Anwendbarkeit der Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 IX B 115/07, BFH/NV 2007, 2235), ist nach den Feststellungen des FG nicht davon auszugehen, dass die persönliche Beziehung statt des Mietvertrags die Grundlage für das Wohnen der Mieterin bildete (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30. Januar 1996 IX R 100/93, BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359, und BFH-Beschluss vom 12. Januar 2005 IX B 115/04, BFH/NV 2005, 703, m.w.N.). Das FG ist aufgrund seiner für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Würdigung der Tatsachen zu dem möglichen Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht mit der Mieterin in einer Haushaltsgemeinschaft das ganze Haus selbst bewohnte. |
|
|
b) Gegen die steuerliche Anerkennung des Mietvertrags spricht entgegen der Revisionsbegründung auch nicht, dass die Miete für das gut ausgestattete Haus in nicht fremdüblicher Weise vereinbart wurde (vgl. zu den Voraussetzungen BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350). Abgesehen davon, dass die Mieterin nach den Feststellungen des FG nicht das gesamte Haus gemietet hatte, sondern nur einige Räume, ist eine verbilligte Miete nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, sondern Kriterium der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806, m.w.N.). |
|
|
2. Der Kläger handelte auch mit Einkünfteerzielungsabsicht. |
|
|
Nach dem Regelungszweck dieser Norm ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Jedoch gelten Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen). |
|
|
a) Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695). Aus einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Mietvertrag allein folgt noch nicht eine (steuerrechtlich bedeutsame) Befristung der Vermietungstätigkeit. So kann eine Vermietungstätigkeit auch dann auf Dauer angelegt sein, wenn der ursprüngliche Vertrag –konkludent– verlängert werden soll. Es müssen stets Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des Vertrages auf eine bestimmte Zeit den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet. Eine noch indifferente Überlegung einer möglichen Selbstnutzung, die der Vermieter –nur für sich– in Betracht zieht, ist steuerrechtlich nicht anders zu bewerten als eine stets bestehende bedingte Veräußerungsabsicht (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 1/04, BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211). |
|
|
b) Nach diesen Maßstäben konnte das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Vermietungsabsicht des Klägers bejahen. Denn es hat keine Umstände festgestellt, aus denen sich ergibt, der Kläger habe zu Beginn der Nutzung seines Hauses nicht endgültig den Entschluss gefasst, dieses auf Dauer zu vermieten. Allein die später einem Prüfer "im Vertrauen" gegebene Einschätzung, er habe das Haus grundsätzlich für sich selbst gebaut, reicht hierfür nicht aus; es handelt sich dabei vielmehr um eine mehr oder weniger indifferente Überlegung, auf die das Steuerrecht nicht abstellt. Das FG ist auch gar nicht von einer von vornherein befristeten Vermietertätigkeit des Klägers wegen einer beabsichtigten Eigennutzung ausgegangen. Es hat nämlich vor allem in dem krassen Missverhältnis von Aufwand und Mietertrag einen Umstand gesehen, der es rechtfertigte, ab dem Jahr 1998 wegen einer ungünstigen Prognose nicht mehr von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Unabhängig davon, ob ein derartiges Missverhältnis überhaupt einen Umstand bilden kann, die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BStBl II 2007, 873, m.w.N.), hat es die dem Prüfer mitgeteilten Überlegungen des Klägers über die künftige Verwendung des Hauses als Begründung für die von ihm erst ab dem Jahr 1998 angenommene Liebhaberei und die persönlichen –nicht durch die Einkunftsart veranlassten– Gründe für die hochwertige Ausstattung und die Art des Ausbaus angeführt. |
|
|
c) Weitere Umstände, die zu einer Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht führen könnten, liegen nach den Feststellungen des FG nicht vor. |
|
|
Das Haus erfüllt trotz seiner hochwertigen Ausstattung nicht die Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale, die es als offensichtlich erscheinen lassen, dass es nicht zum Zwecke der Vermietung errichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386). Es verfügt weder über eine Wohnfläche von über 250 qm noch über eine Schwimmhalle. Die vom FG festgestellten Besonderheiten in der Ausstattung sind damit nicht vergleichbar. |
|
|
Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Wohnräume zu weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete und damit verbilligt vermietet hat (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646, und vom 24. August 2004 IX R 28/03, BFH/NV 2005, 50, m.w.N.). |
|