Keine Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingter Überlastung ohne Bemühen um einen Vertreter

Beschluss vom 21. Juli 2021, X B 126/20

ECLI:DE:BFH:2021:B.210721.XB126.20.0

BFH X. Senat

FGO § 56 Abs 1 , FGO § 116 Abs 3 S 4 , FGO § 139 Abs 4

vorgehend FG Köln, 22. Oktober 2020, Az: 15 K 909/19

Leitsätze

1. NV: Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war.

2. NV: Ein berufsmäßiger Prozessbevollmächtigter, der infolge der Nachwirkungen einer schweren Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig und daher nicht in der Lage ist, sämtliche kurzfristig anfallenden fristgebundenen Angelegenheiten gleichzeitig zu erledigen, muss sich auch außerhalb seiner Kanzlei um einen Vertreter bemühen, der die fristgebundenen Angelegenheiten übernehmen kann.

3. NV: Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn er zwar einzelne Schriftsätze eingereicht hat, diese das Verfahren aber nicht wesentlich gefördert haben und er auch keinen Antrag gestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.10.2020 – 15 K 909/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

I.

  1. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist den Prozessbevollmächtigten (P) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), einer Rechtsanwaltskanzlei mit sechs Rechtsanwälten, am 28.10.2020 zugestellt worden. Nach Einlegung der Beschwerde hat die Senatsvorsitzende die Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung auf Antrag der P bis zu dem in § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß von drei Monaten (hier: 28.01.2021) verlängert.
  2. Am 27.01.2021 beantragten die P beim Bundesfinanzhof (BFH), die Begründungsfrist weiter bis mindestens zum 01.03.2021 zu verlängern. Dies wurde damit begründet, dass der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt (R) und Namensgeber der Kanzlei sich im Dezember 2020 einer Notoperation habe unterziehen müssen und vom 16. bis 31.12.2020 arbeitsunfähig gewesen sei. Auch im Januar 2021 sei R infolge der Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Ferner habe die Kanzlei zum Ende des Jahres 2020 mehrere neue Mandate mit Verjährungssachen sowie im einstweiligen Rechtsschutz angenommen. R könne die Anfertigung der Beschwerdebegründung nicht an die anderen Rechtsanwälte der Kanzlei delegieren, da nur er das Revisionsrecht beherrsche.
  3. Die Senatsvorsitzende lehnte den Fristverlängerungsantrag unter Hinweis auf § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO ab, regte allerdings an, die im Fristverlängerungsantrag bereits angedeuteten Umstände in einem künftigen Wiedereinsetzungsverfahren glaubhaft zu machen.
  4. Am 01.03.2021 (Montag) gingen die Beschwerdebegründung sowie ein Wiedereinsetzungsantrag beim BFH ein. Zu dessen Begründung wurde ausgeführt, R habe bei der Notoperation ein Abszess am Gaumen entfernt werden müssen. Er habe nicht mehr schlucken können. Ferner habe sich ein Larynxödem gebildet. R habe während der Erkrankung sein gesamtes Körperfett verloren. Auch nach Rückkehr aus dem Krankenhaus habe er nur sehr eingeschränkt arbeiten können. Während er seit 1982 durchgehend 65 bis 70 Stunden pro Woche gearbeitet habe, nie krank gewesen sei und kaum Urlaub genommen habe, seien es jetzt anfänglich nur noch 20 Wochenstunden, später 30 Wochenstunden gewesen. Auch dies sei aber noch zu viel gewesen, da er sich im Mai 2021 einer weiteren Notoperation habe unterziehen müssen.
  5. Nach seiner Rückkehr in die Kanzlei am 28.12.2020 habe R dort zahlreiche anderweitige fristgebundene Angelegenheiten vorgefunden. Eine Delegation auf andere Kanzleimitglieder sei nur sehr eingeschränkt möglich gewesen, da die Angelegenheiten zum Teil äußerst komplex seien und nur R sie in der nötigen Tiefe kenne. Zudem seien die anderen Rechtsanwälte mit ihren eigenen Fällen ausgelastet gewesen. Die hohe Beanspruchung im Januar 2021 habe allerdings nicht auf den neu aufgenommenen Mandaten beruht, sondern darauf, dass in Bestandsmandaten umfangreiche Arbeiten erforderlich gewesen seien, zu deren Erledigung R wegen seiner Erkrankung nicht gekommen sei, und die verlängerten Fristen nunmehr abgelaufen seien. Die Überlastung im Januar 2021 sei daher allein auf die fortbestehende Erkrankung, nicht aber auf ein in der Annahme neuer Mandate liegendes Verschulden zurückzuführen.
  6. Die anderen Rechtsanwälte der Kanzlei seien nicht in der Lage, das vorliegende Verfahren zu bearbeiten. Niemand von ihnen habe Erfahrung im Steuerrecht oder in Verfahren vor dem BFH. R hingegen sei anderthalb Jahre bei einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalt tätig gewesen und habe seitdem ca. 50 Verfahren vor dem BGH geführt. Er sei vertieft im Steuerrecht tätig, führe jährlich ca. zehn finanzgerichtliche Verfahren und habe auch schon fünf Verfahren vor dem BFH geführt.
  7. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Beschwerde ist unzulässig.
  2. 1. Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht gewahrt. Die bereits bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) verlängerte Frist lief am 28.01.2021 ab und konnte nicht weiter verlängert werden. Die Beschwerdebegründung ist erst am 01.03.2021 beim BFH eingegangen. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
  3. 2. Dem Kläger kann wegen der Fristversäumung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
  4. a) Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag –nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag– Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Schon einfache Fahrlässigkeit steht der Annahme entgegen, ein Beteiligter oder sein Vertreter sei „ohne Verschulden“ an der Fristwahrung gehindert gewesen (Senatsbeschluss vom 24.06.2008 – X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517, unter II.2. vor a).
  5. b) Der Eintritt einer Erkrankung kann als Entschuldigungsgrund anzuerkennen sein. Dies setzt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings voraus, dass die Krankheit plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war. Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss –zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens– überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen BFH-Entscheidungen vom 29.07.2003 – VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1.; vom 10.05.2013 – II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9, und vom 09.04.2018 – X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15 ff., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2019 – 1 BvR 2605/18; BGH-Beschluss vom 20.12.2017 – XII ZB 213/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 383).
  6. Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben –vor allem an der Wahrung gesetzlicher Fristen– gehindert ist (BFH-Beschluss vom 07.02.2002 – III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, unter II.3.a). Insbesondere muss ein Prozessbevollmächtigter, der wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können, z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters (BFH-Beschluss vom 11.10.1995 – VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332).
  7. Unverschuldet handelt ein berufsmäßiger Prozessbevollmächtigter in solchen Fällen nur dann, wenn er plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm –auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat– unmöglich gemacht hat, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 794, unter II.3.b).
  8. c) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt werden.
  9. Der Kläger hat zwar hinreichend glaubhaft gemacht, dass R vom 16. bis zum 31.12.2020 aufgrund einer plötzlich eingetretenen schweren Erkrankung nicht arbeitsfähig war. Ferner geht der Senat davon aus, dass R aufgrund der andauernden und erheblichen Nachwirkungen dieser Erkrankung während des gesamten Monats Januar 2021 das hohe Niveau seiner bisherigen beruflichen Leistungsfähigkeit nicht hat erreichen können, allerdings in diesem Zeitraum regelmäßig für seine Kanzlei tätig gewesen ist. Darüber hinaus unterstellt der Senat, dass es dem R in dieser Situation objektiv nicht möglich war, in sämtlichen von ihm zu bearbeitenden Verfahren (sehr umfangreiche Kartellangelegenheit, mehrere einstweilige Verfügungssachen mit teilweise erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen, die bei einem obersten Gerichtshof des Bundes einzureichende Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren) die ablaufenden, bereits verlängerten Fristen gleichzeitig einzuhalten, und eine kanzleiinterne Vertretung ausgeschlossen war, weil die weiteren kanzleizugehörigen Rechtsanwälte in diesen Rechtsgebieten keine ausreichenden Erfahrungen besaßen.
  10. „Ohne Verschulden“ i.S. des § 56 Abs. 1 FGO handelt ein berufsmäßiger Prozessbevollmächtigter aber auch in einer solchen Ausnahmesituation nur, wenn er die ihm zumutbaren Möglichkeiten ausschöpft, zu versuchen, die fristgebundene Tätigkeit, die von ihm selbst krankheitsbedingt nicht mehr erbracht werden kann, an einen Vertreter zu delegieren. Diesen Versuch hat R nicht unternommen, obwohl ihm seit der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit (28.12.2020) bis zum Fristablauf (28.01.2021) ein hierfür grundsätzlich ausreichender Zeitraum zur Verfügung stand, es sich also –in dieser zweiten Phase der Erkrankung– nicht um einen plötzlichen Notfall handelte. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung des R, keinen fachkundigen Vertreter außerhalb seiner Kanzlei zu suchen, sondern in dieser Sache einen –nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO von vornherein aussichtslosen– zweiten Fristverlängerungsantrag zu stellen und sich im Übrigen anderweitigen, ebenfalls äußerst dringenden Angelegenheiten zu widmen, im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nicht geeignet, um den Folgen seiner krankheitsbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu begegnen (ebenso zu einem vergleichbaren Fall BGH-Beschluss vom 10.02.2021 – XII ZB 4/20, Monatsschrift für Deutsches Recht 2021, 575).
  11. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
  12. Der Beigeladenen können mangels Antragstellung keine Kosten auferlegt werden (§ 135 Abs. 3 FGO). Aus demselben Grund entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 139 Abs. 4 FGO für erstattungsfähig zu erklären. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren einen –unstreitig vom nicht postulationsfähigen Geschäftsführer der Beigeladenen selbst stammenden und daher nicht berücksichtigungsfähigen– Schriftsatz eingereicht. Er hat jedoch keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen. Auch hat er weder das erstinstanzliche Verfahren noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert (vgl. zu diesen Kriterien für die Billigkeitsentscheidung BFH-Urteil vom 05.06.2014 – IV R 43/11, BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695, Rz 35, m.w.N.).