BFH-Beschluß vom 28.4.1988 (V B 11/88) BStBl. 1988 II S. 734

BFH-Beschluß vom 28.4.1988 (V B 11/88) BStBl. 1988 II S. 734

Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage bei zu Unrecht geltend gemachter Abweichung des Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.

FGO § 115 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Sachverhalt

Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

Entscheidungsgründe

1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Abweichung von dem BFH-Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309) liegt nicht vor. Der Kläger hat zwar zutreffend ausgeführt, aus der vorbezeichneten Entscheidung ergebe sich, daß eine Weiterlieferung „frühestens“ im Zeitpunkt der Fertigstellung der Umbaumaßnahmen in Betracht komme. Wenn das FG statt dessen die Formulierung gebraucht hat, „spätestens“ im Zeitpunkt der Fertigstellung der Umbaumaßnahmen sei die Weiterlieferung an den Vermieter anzunehmen, ist daraus keine sachliche Abweichung zu ersehen, zumal sich das FG ausdrücklich auf das angegebene BFH-Urteil beruft und ergänzend ausführt, daß allein der bürgerlich-rechtliche Eigentumsübergang an den eingebauten Sachen nicht als Weiterlieferung in Betracht komme.

Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 V R 57/76 (BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233) liegt ebenfalls nicht vor. Auch hier hat der Kläger zwar vorgetragen, das BFH-Urteil gehe von der Möglichkeit einer Weiterlieferung eines auf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes an den Grundstückseigentümer regelmäßig nur bei entsprechender Vereinbarung aus; im vorliegenden Fall fehle es jedoch an entsprechenden Vereinbarungen. Diese Ausführungen erweisen sich jedoch als nicht durchgreifend. Die Entscheidung des FG erging unter Bezugnahme auf das angegebene Urteil. Es beruht vor allem auf der Würdigung des festgestellten Sachverhalts dahingehend, daß vom Vorliegen solcher „entsprechenden Vereinbarungen“ auszugehen sei. Danach liegt ein anderer Sachverhalt vor, als er dem BFH-Urteil zugrunde lag.

2. Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet aus (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Zum einen hat der Kläger diesen Zulassungsgrund nicht ausdrücklich geltend gemacht; zum anderen hat er auch mit der Behauptung der Abweichung (s.1.) keine Rechtsfrage hinreichend deutlich aufgeworfen, deren Klärung er anstrebe.

Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1966 VIII B 109.64, BVerwGE 24, 91) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Divergenz-Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO lediglich ein besonderer Fall der Grundsatzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist (vgl. zuletzt BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 VII B 128/86, BFHE 148, 436, BStBl II 1987, 220, und vom 7. November 1986 III B 50/85, BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94, jeweils mit Nachweisen). Wird daher mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht geltend gemacht, die Vorentscheidung beruhe auf der Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so ist die Revision dennoch zuzulassen, wenn durch die Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt. Das ist der Fall, wenn die Ausführungen zur Divergenz zwar keine Abweichung begründen, aber eine bestimmte Rechtsfrage betreffen und ihre grundsätzliche Bedeutung erkennen lassen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdevortrag des Klägers nicht. Zwar enthält der Bereich des „Bauens auf fremdem Boden“ noch eine Reihe von Rechtsfragen, die durch die Rechtsprechung noch nicht entschieden sind. Dieser Umstand hat u.a. zum Erlaß von Verwaltungsanweisungen bezüglich dieses Komplexes durch das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 23. Juli 1986 (BStBl I 1986, 432) geführt. Der Vortrag des Klägers läßt aber nicht erkennen, welche Rechtsfrage, die im Streitfall entscheidungserheblich sein könnte, geklärt werden müßte. Daß das FG-Urteil möglicherweise – wie der Kläger auch geltend macht – unzutreffend ist, eröffnet die Revision nicht.

3. Soweit der Kläger als Zulassungsgrund Verfahrensfehler des FG wegen ungenügender Sachverhaltsaufklärung geltend macht, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg. Dem Vortrag ist nicht zu entnehmen, welche Ermittlungen das FG unterlassen hat, deren Durchführung sich ihm aber – vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus – auch ohne Antrag des Klägers hätte aufdrängen müssen. Der Kläger macht im wesentlichen unrichtige Sachverhaltswürdigung geltend.

4. Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.


Steuerarten, Steuergesetze, Steuerrichtlinien, Steuerurteile, Steuerrechner, Steuertabellen, Steuerformulare, Steuerberatung & Steuererklärungen