I R 49/09 – Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft – Verzicht auf mehrstufiges Feststellungsverfahren – Abkommensrechtlicher Begriff der "gewerblichen Gewinne" – Rückwirkende Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG 2009 – Geschäftseinrichtungen als unbewegliches Vermögen – Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie – Rückgängigmachung von Abschreibungen

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.12.2010, I R 49/09 Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft – Verzicht auf mehrstufiges Feststellungsverfahren – Abkommensrechtlicher Begriff der "gewerblichen Gewinne" – Rückwirkende Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG 2009 – Geschäftseinrichtungen als unbewegliches Vermögen – Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen … I R 49/09 – Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft – Verzicht auf mehrstufiges Feststellungsverfahren – Abkommensrechtlicher Begriff der "gewerblichen Gewinne" – Rückwirkende Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG 2009 – Geschäftseinrichtungen als unbewegliches Vermögen – Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie – Rückgängigmachung von Abschreibungen weiterlesen