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R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung

R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung

(1) 1Gewerbesteuerpflichtig sind nur Unternehmen, die im Inland betrieben werden. 2Erstreckt sich der Gewerbebetrieb auch auf das Ausland, werden nur die im Inland befindlichen Betriebsstätten der Besteuerung unterworfen. 3Zum Inland im Sinne des Gewerbesteuerrechts gehört auch der an die Bundesrepublik Deutschland grenzende deutsche Festlandsockel, soweit es sich um die Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes handelt (>Proklamation der Bundesregierung vom 22.1.1964 – BGBl. II S. 104).