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Zu § 184 – Festsetzung von Steuermessbeträgen:

Zu § 184 – Festsetzung von Steuermessbeträgen:

1Gemeinden sind nicht befugt, Steuermessbescheide anzufechten (vgl. zu § 40 Abs. 3 FGO); eine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinden besteht nur im Zerlegungsverfahren (§ 186 Nr. 2). 2Die Finanzämter sollen aber die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten.