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Zu § 147a Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:

Zu § 147a Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:

1Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen Steuersatz besteuert wurden und der abgeltenden Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben, sind nicht in die Ermittlung der Summe der positiven Überschusseinkünfte im Sinne des § 147a AO einzubeziehen. 2Im Zusammenhang mit diesen Kapitalerträgen stehende Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten sind nicht nach § 147a aufbewahrungspflichtig.