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R E 13a.1 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften – Allgemeines

Zu § 13a ErbStG

R E 13a.1 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften – Allgemeines

(1) 1§§ 13a, 13b ErbStG regeln die zu gewährenden Verschonungen beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften. 2Die Regelverschonung beträgt 85 Prozent (§ 13b Absatz 4 in Verbindung mit§ 13a Absatz 1 ErbStG) mit einem zusätzlichen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150 000 Euro (§ 13a Absatz 2 ErbStG). 3Auf Antrag wird statt der Regelverschonung eine Befreiung zu 100 Prozent gewährt (Optionsverschonung, § 13a Absatz 8 ErbStG).

(2) 1Bei der Gewährung der Steuerbefreiung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. 2Für jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens nach § 13b Absatz 1 ErbStG ist

1. der Umfang des Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 2 ErbStG) gesondert zu prüfen,
2. die Lohnsumme (§ 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 ErbStG) gesondert zu ermitteln,
3. zu prüfen, ob und in welcher Weise bereits gegen die Behaltensregelungen (§ 13a Absatz 5 ErbStG) verstoßen wurde.

3Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen (> R E 13b.4 bis E13b.7) mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung des § 13a ErbStG zusammenzurechnen. 4Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden. 5Die Prüfung, ob die Mindestlohnsumme (§ 13a Absatz 1 Satz 2 ErbStG) erfüllt ist, erfolgt nur insgesamt für alle erworbenen begünstigten wirtschaftlichen Einheiten.

(3) Eine Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 ErbStG bei einem Verstoß eines Erwerbers gegen die Behaltensregelungen oder die Lohnsummenregelung für begünstigtes Vermögen erfolgt nicht, es sei denn, er hat die Steuer nach§ 10 Absatz 2 ErbStG auch für diesen Fall selbst übernommen.