Zu § 25 – Mehrfache örtliche Zuständigkeit:
1Einigen sich bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit die Finanzbehörden auf eine der örtlich zuständigen Finanzbehörden, so handelt es sich hierbei nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung i.S.d. § 27. 2Der Zustimmung des Betroffenen bedarf es nicht.