R 12.5 Zuwendungen
1Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören auch dann zu den Kosten der Lebensführung, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mit veranlasst werden. 2Der Stpfl. kann sie nur im Rahmen der →§§ 10b, 34g EStG abziehen.
R 12.5 Zuwendungen
1Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören auch dann zu den Kosten der Lebensführung, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mit veranlasst werden. 2Der Stpfl. kann sie nur im Rahmen der →§§ 10b, 34g EStG abziehen.