Teilwertabschreibung auf Investmentanteile: Ausgleichsposten

Urteil vom 21. April 2021, XI R 42/20

ECLI:DE:BFH:2021:U.210421.XIR42.20.0

BFH XI. Senat

EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 , EStG § 6 Abs 1 Nr 2 , InvStG § 3 Abs 3 S 1 , InvStG § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst g , EStG § 5 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012

vorgehend FG Münster, 16. Januar 2020, Az: 10 K 1848/16 K,G,F

Leitsätze

Eine Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds ist nicht im Umfang des Bestandes eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens („negativ thesaurierte Erträge“, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004), der die Anschaffungskosten der Anteilscheine nicht mindert (Senatsurteil vom 01.07.2020 – XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292), „gesperrt“.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.01.2020 – 10 K 1848/16 K,G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

A.

  1. Streitig ist, ob eine Teilwertabschreibung auf Anteilscheine (Fondsbeteiligung) im Umfang eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens, der im Zusammenhang mit diesen Investmentanteilen gebildet wurde, ausgeschlossen ist.
  2. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Er erwarb im Jahre 2010 von der …-GmbH Anteilscheine des … Fonds (Anschaffungskosten: … €). Die Fondsmittel wurden überwiegend in Büro-, Handels- und Logistikliegenschaften in der Europäischen Union investiert. Der Investmentfonds unterliegt den Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 in der in den Jahren 2011 und 2012 (Streitjahre) anwendbaren Fassung (InvStG 2004); es handelt sich um ein Spezial-Sondervermögen i.S. von § 15 InvStG 2004. Die Anteile sind nicht zum Handel an der Börse zugelassen, können aber gleichwohl an verschiedenen Börsenplätzen gehandelt werden. Der Fonds ermittelt und veröffentlicht täglich den Rücknahmepreis der Anteile (als Anteilspreis, der bei Rückgabe der Fondsanteile ohne jeden weiteren Abschlag erstattet wird). Dabei wird der Anteilswert in der Weise ermittelt, dass der Wert der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich etwaiger aufgenommener Kredite und sonstiger Verbindlichkeiten des Sondervermögens (Inventarwert) durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt wird. Die im Sondervermögen des Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände werden fortlaufend bewertet. Im Fonds gehaltene Immobilien werden bei Erwerb und danach nicht länger als zwölf Monate mit dem Kaufpreis notiert, anschließend werden sie mit dem vom Sachverständigenausschuss festgestellten Wert angesetzt. Dieser Wert wird für jede Immobilie spätestens alle zwölf Monate ermittelt. Treten bei einer Immobilie Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren ein, wird die Neubewertung ggf. zeitlich vorgezogen.
  3. Der Kläger reichte mit seinen Steuererklärungen für die Streitjahre jeweils Erträgnisaufstellungen beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) ein. In diesen sind u.a. die Dividenden und die ausschüttungsgleichen Erträge aus den Fondsanteilen ausgewiesen, ebenfalls die Position „davon ab AfA Beträge Immobilien ’negativ thesaurierte Erträge‘ Bildung eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens“ (2010: ./. … €; 2011: ./. … €; 2012: ./. … €). Der Betrag für 2010 ergab sich aus dem insgesamt ausgewiesenen Betrag von ./. … €, dem wegen des Verkaufs eines (in den o.g. Anschaffungskosten nicht mehr berücksichtigten) Fondsanteils der Betrag von … € hinzugerechnet wurde.
  4. Bei den vorgenannten Beträgen handelt es sich um diejenigen Beträge, die der Fonds dem Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 jeweils als „Betrag der Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung“ (AfA/AfS) mitgeteilt hatte. Der Kläger stellte die Beträge in den jeweiligen Jahren –wie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.08.2009 (BStBl I 2009, 931, Tz 16b) vorgesehen– in einen passiven steuerlichen Ausgleichsposten (pStAP) ein.
  5. Im Jahr 2010 und in den Streitjahren nahm der Kläger jeweils im Hinblick auf einen gesunkenen Kurswert der Anteile ausgehend von den o.g. Anschaffungskosten Teilwertabschreibungen vor (2010: … €; 2011: … €; 2012: … €). Die Beteiligten sind sich darin einig, dass die Fondsanteile zu den Bilanzstichtagen der Jahre 2010 bis 2012 jeweils den Teilwert bzw. Verkehrswert hatten, mit dem der Kläger sie unter Berücksichtigung der vorgenannten Teilwertabschreibungen jeweils bewertet hat (Anschaffungskosten abzüglich der Teilwertabschreibungen).
  6. Im Zuge einer Außenprüfung wurde die Ansicht vertreten, ein pStAP, der aufgrund der vom Fonds nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 mitgeteilten AfA-Beträge beim Anteilseigner gebildet wurde, sei in die Bewertung der Fondsbeteiligung einzubeziehen. Durch die gewinnmindernde Berücksichtigung der „AfA-Beträge“ in der Steuerbilanz des Anteilseigners ändere sich der „steuerliche Buchwert“ der Fondsbeteiligung, da insoweit bereits ein Wertverzehr in Bezug auf die Anteile steuerlich berücksichtigt sei. Bei der Berechnung des steuerlichen Teilwerts sei daher der Handelsbilanzansatz, der generell auf den fortgeführten Anschaffungskosten bzw. dem Rücknahmepreis beruhe, um die gewinnmindernd berücksichtigte AfA bzw. den pStAP in der Steuerbilanz zu korrigieren und ggf. eine entsprechende Teilwertaufholung vorzunehmen. Daher seien zur Ermittlung des „steuerlichen Buchwerts“ für das Jahr 2011 die o.g. Anschaffungskosten von … € um den bis dahin gebildeten pStAP von … € (… € aus 2010 und … € aus 2011) auf … € zu mindern. Die von dem Kläger in den Jahren 2010 und 2011 vorgenommenen Teilwertabschreibungen von zusammen … € (… € in 2010, … € in 2011) hätten zu einem Teilwert der Fondsbeteiligung von … € geführt (Anschaffungskosten in Höhe von … € ./. … €). Daher seien die Teilwertabschreibungen nur noch in Höhe der Differenz zum vorgenannten „steuerlichen Buchwert“ von … € und damit in Höhe von … € möglich gewesen. In Höhe von … € (… € ./. … €) sei dagegen in 2011 eine Zuschreibung bzw. Gewinnerhöhung vorzunehmen. Für 2012 sei der sich danach ergebende Buchwert von … € um den in 2012 gebildeten pStAP (… €) auf … € zu vermindern, um den neuen „steuerlichen Buchwert“ zu ermitteln. Die von dem Kläger für 2012 vorgenommene Teilwertabschreibung von … € habe zu einem Teilwert für die Fondsbeteiligung von … € geführt (… € ./. … €). Damit sei eine Teilwertabschreibung für 2012 nur noch in Höhe der Differenz zum vorgenannten „steuerlichen Buchwert“ von … € und damit in Höhe von … € möglich gewesen. In Höhe von … € (… € ./. … €) sei dagegen in 2012 eine Zuschreibung bzw. Gewinnerhöhung vorzunehmen.
  7. Auf dieser Grundlage –und mit Blick auf weitere, im anhängigen Revisionsverfahren nicht mehr streitige Feststellungen– erließ das FA unter dem 11.11.2014 und dem 21.11.2014 entsprechende Änderungsbescheide wegen Körperschaftsteuer 2011, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2011 und den 31.12.2012, Gewerbesteuermessbetrags 2011 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 und den 31.12.2012. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass die InvStG-Regelungen keinen Vorrang vor allen anderen Vorschriften hätten: § 3 InvStG 2004 betreffe die Besteuerung auf der Ebene des Fonds, § 2 InvStG 2004 die Besteuerung auf der Ebene des Anlegers. Damit würde ausdrücklich das Nebeneinander von ertragsteuerrechtlichen Vorschriften und des InvStG betont. Die Höhe der Teilwertabschreibungen sei angesichts der unstreitigen (und dauerhaften) Wertminderung zutreffend. Zum 31.12.2011 sei weiterhin ein pStAP von … € zu berücksichtigen und zum 31.12.2012 ein solcher von … €. Indem das FA den pStAP nicht mehr ansetze, verstoße es gegen das BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931, Tz 16b. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 11.05.2016).
  8. Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage zum Streitpunkt „Teilwertabschreibungen Fondsbeteiligung“ statt (Urteil vom 16.01.2020 – 10 K 1848/16 K,G,F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2020, 749).
  9. Das FA hat fristgerecht Revision eingelegt (Ablauf der Revisionsbegründungsfrist: 12.05.2020). Die Revisionsbegründung des FA vom 08.05.2020 wurde per Briefpost versandt (Briefumschlag mit Freistempleraufdruck „11.05.2020“) und ging am 15.05.2020 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Nach einem entsprechenden Hinweis hat das FA unter dem 04.06.2020 beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) zu gewähren. Dazu wird vorgetragen, die Aufgabe zur Post sei (entsprechend der behördlichen Aktenverfügung) am 08.05.2020 erfolgt und man könne angesichts des Fristendes in 2,5 Werktagen bzw. 4,5 Kalendertagen ein Vertrauen auf eine übliche Postlaufzeit –nach der Auskunft der Deutschen Post AG auf ihrer Internetseite am folgenden Werktag nach der Einlieferung der Postsendung– in Anspruch nehmen.
  10. Der Kläger hat eine Anschlussrevision angekündigt, aber im Schriftsatz vom 02.06.2020 ausdrücklich („noch“) nicht erhoben.
  11. Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil im Umfang der Klagestattgabe aufzuheben, weil „der pStAP den steuerlichen Buchwert der Fondsbeteiligung ändert“.
  12. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

B.

  1. I. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats folgt aus Teil A. –XI. Senat– Nr. 2 in Abgrenzung zu Teil A. –I. Senat– Nr. 1 und zu Teil A. –VIII. Senat– Nr. 8 der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des BFH für das Jahr 2021 (Abdruck z.B. in BStBl II 2021, 39); Gegenstand des Rechtsstreits sind weder Regelungen des Körperschaftsteuerrechts noch Regelungen des Investmentsteuergesetzes in den ab dem Veranlagungszeitraum 2018 geltenden Fassungen.
  2. II. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt. Das FA hat zwar die Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 FGO), die bis zum 12.05.2020 lief, versäumt, da die Begründung erst am 15.05.2020 beim BFH einging; es hat aber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) mit Schriftsatz vom 04.06.2020 gestellt, nachdem es mit Verfügung der Geschäftsstelle des Senats vom 26.05.2020 (zugestellt am 28.05.2020) auf die Fristversäumung hingewiesen worden war.
  3. Der Senat kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewähren. Denn das FA hat mit der Revisionsbegründung die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und die Tatsache, die das mangelnde Verschulden an der Fristversäumnis ergeben, ist offenkundig. Aus dem Poststempel des bei den Senatsakten befindlichen Briefumschlags ergibt sich, dass die Briefsendung ausweislich des Freistempleraufdrucks jedenfalls am 11.05.2020 aufgegeben worden ist, wobei die Ursache zur Diskrepanz zum behördlichen Absendevermerk des Schriftsatzes (08.05.2020) nicht aufgeklärt werden muss. Dem Senat ist außerdem bekannt, dass eine regelmäßige Postbeförderungsdauer bei normaler Briefpost einen Werktag beträgt. Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist. Der Brief wurde vom FA so rechtzeitig bei der Post aufgegeben, dass er bei der gewählten Versendungsart unter normalen Verhältnissen den BFH am 12.05.2020 erreicht hätte.
  4. III. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat rechtsfehlerfrei dahin erkannt, dass der pStAP (in der Höhe seines Bestandes) die Teilwertabschreibung nicht hindert.
  5. 1. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), jeweils in der in den Streitjahren geltenden Fassung. Er muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vornehmen (zur Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsregelungen, da das Investmentsteuerrecht insoweit keine eigenständige bzw. abschließende Regelung trifft, s. das Senatsurteil vom 01.07.2020 – XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292; s.a. z.B. Häuselmann, Investmentanteile, Kap. 8 Rz 80, 139 f.; Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, § 7 Rz 151; Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, InvStG, § 2 Rz 54 ff.; Schulz/Petersen, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2008, 335; Blümich/Wenzel, § 2 InvStG 2004 Rz 10).
  6. 2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter –u.a. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens– grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Werte der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Das Gesetz sieht insoweit für die Bewertung von Umlaufvermögen keine abweichenden Regelungen vor (s. dazu im Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem Investmentvermögen z.B. BeckOK InvStG 2004/Bödecker, 18. Ed. [01.01.2021], InvStG § 2 Rz 41.11; s.a. Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, Investmentgesetz, § 2 InvStG Rz 100).
  7. 3. Die Ermittlung des Teilwerts der von dem Kläger gehaltenen Anteile unter Berücksichtigung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, so dass sich dazu –wie ebenfalls zu den Grundlagen der Teilwertermittlung (s. Senatsurteil vom 13.02.2019 – XI R 41/17, BFHE 263, 337; s. aber auch FG Köln, Urteil vom 17.06.2020 – 13 K 2038/16, EFG 2021, 370, anhängige Revision XI R 21/20)– weitere Ausführungen erübrigen.
  8. 4. Der Kläger ist zur Teilwertabschreibung in dem von ihm begehrten Umfang berechtigt.
  9. a) Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Bei der Ermittlung des Teilwerts als objektivem Wert handelt es sich um eine Schätzung i.S. des § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung, die Tatsachenfeststellung i.S. von § 118 Abs. 2 FGO ist und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015 – IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 29 f.; vom 17.08.2017 – IV R 3/14, BFHE 259, 111, Rz 21; Senatsurteil in BFHE 263, 337, Rz 19).
  10. b) Im angefochtenen Urteil wurde ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der Umfang der einkommensmindernden Teilwertabschreibung durch den Umstand, dass zu dem Posten „Anteilscheine“ im Umfang der für die vom Fonds mitgeteilten Beträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 („Betrag der Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung“) ein pStAP gebildet wurde, nicht berührt wird.
  11. aa) Dass die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Ausschüttung eines sog. Liquiditätsüberhangs („negativ thesaurierte Erträge“) im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Immobilienfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten führt, vielmehr ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, der im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist, hat der Senat durch Urteil in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 (mit umfassenden Nachweisen) entschieden (zustimmend z.B. Brill, Der Ertragsteuerberater 2021, 96; Köhler, Betriebs-Berater –BB– 2021, 240; dies., DStR kurzgefaßt 2021, 36; Nacke, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 174; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 5 Rz 238 „Liquiditätsüberhang“; s.a. Treiber, BFH/PR 2021, 141).
  12. bb) Die Revision ist allerdings der Ansicht, dass der auch nach Maßgabe des BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 931 (dort Tz 16b) zu bildende pStAP den „steuerlichen Buchwert“ der Fondsbeteiligung ändert („Wertverzehr“) und damit zum jeweiligen Bilanzstichtag i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ein „an die Stelle tretender Wert“ (im Verhältnis zur Eingangsbewertung der Anteilscheine mit den Anschaffungskosten) vorhanden sei. In die gleiche Richtung zielt die in der Literatur geäußerte Kritik an der Senatsentscheidung in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292, im Umfang der „negativ thesaurierten Erträge“ lägen beim Anleger „AfA-ähnliche“ (steuerfreie) Absetzungsbeträge vor, die auf der Grundlage einer (investmentrechtlichen) Gleichbehandlung mit einem Direktanleger zu einer (jeweils stichtagsbezogenen) Buchwertänderung führen müssten (Weber-Grellet, Finanz-Rundschau 2021, 231, 232).
  13. cc) Trotz dieser Kritik ist an der unter aa) genannten Auffassung festzuhalten.
  14. (1) Der Senat hat in der angesprochenen Entscheidung in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 zwar herausgestellt, dass die Ausschüttung des „Liquiditätsüberhangs“ durch den Fonds (finanziert aus den dortigen laufenden Einnahmen) –ähnlich einer sog. Substanzausschüttung (s. zu dieser § 3a InvStG 2004 i.d.F. seit dem Gesetz vom 18.12.2013, BGBl I 2013, 4318)– (mindernd) den „inneren Wert“ der Anteile berührt, der bei einer Rückgabe der Anteile in der Höhe des Rückgabewerts besteuerungsrelevant ist (s. dort Rz 22). Insoweit ist damit aber nur die insbesondere für den betrieblichen Anleger relevante Besteuerung der Vermögenssubstanz im Augenblick der konkreten (Wert-)Realisierung angesprochen. Auf dieser Grundlage sind entsprechende Ausschüttungen während der Behaltenszeit der Anteile durch den Ansatz eines passiven Ausgleichspostens zu neutralisieren, um im Realisationszeitpunkt (z.B. der Rückgabe der Anteile) im Zusammenhang mit der Ermittlung des Rückgabegewinns/-verlustes ertragswirksam („Nachversteuerung“) aufgelöst zu werden.
  15. (2) In der Konsequenz der systematischen Grundlagen, die der Senat im Urteil in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 dargelegt hat, liegt es, dass der pStAP (in der Höhe seines Bestandes) die Teilwertabschreibung nicht hindert (gleicher Ansicht Köhler, BB 2021, 240; s.a. dies., DStR 2020, 1697, 1703 und 1705).
  16. Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Ausschüttung der „negativ thesaurierten Erträge“ kein tragfähiger Grund, von einem –aus der Sicht der Eingangsbewertung der Anteilscheine im Betriebsvermögen des Klägers mit den Anschaffungskosten– abweichenden „an die Stelle tretenden Wert“ auszugehen. Denn eine nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten etwa durch eine Kapitalrückzahlung (s. allgemein z.B. Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 808, 866) bzw. eine Substanzausschüttung (s. Haisch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1093 „Haltedauer/Ausschüttungen“; s.a. Köhler, DStR 2020, 1697, 1703) liegt insoweit –wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292 ausführlich begründet hat– nicht vor. Der pStAP hat, wie die Vorinstanz treffend ausführt, eine „eigenständige und von den Anschaffungskosten losgelöste Bedeutung“ (s.a. Borgdorf, EFG 2020, 756; Sprang, Neue Wirtschafts-Briefe –NWB– 2020, 2538, 2543). Auf dieser Grundlage stellt der pStAP, der in seinem Bestand nach der Rechtsansicht des FA nicht berührt sein soll („keine Auflösung“), in der Höhe seines Werts auch kein Hindernis für eine Teilwertabschreibung dar; eine (Sach-)Wertminderung als Grundlage der Teilwertabschreibung ist unabhängig von der bis zu einem Realisationsakt aufgeschobenen Besteuerung bereits zugeflossener Einnahmen („Schlussbesteuerung“).
  17. (3) Es kommt auch nicht in Betracht, unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung mit einem Direktanleger einen „AfA-ähnlichen“ Betrag bei der Bewertung der Anteilscheine abzusetzen, auch wenn es sich um diejenigen AfA-/AfS-Beträge handelt, die auf der Ebene des Fonds auf die dort gehaltenen Wirtschaftsgüter und vor allem den Gebäudebestand anfallen, jedoch nicht von diesem, sondern vom Anleger als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (s. § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 für den Ansatz der AfA-/AfS-Beträge als Werbungskosten). Ein solches „Gleichbehandlungsbild“ wird dem Umstand nicht gerecht, dass es sich um zwei verschiedene Besteuerungsebenen und um unterschiedliche Wirtschaftsgüter handelt (Sprang, NWB 2020, 2538, 2543). Der Vorinstanz ist jedenfalls darin beizupflichten, dass die von der Revision favorisierte wertbezogene Relevanz des pStAP noch während der Besitzzeit der Anteilscheine („vorzeitige Erfolgswirksamkeit“) nicht mit der gesetzgeberischen Konzeption des § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 vereinbar ist, wonach diese Beträge die vom Anleger zu versteuernden laufenden Erträge mindern und eine steuerrechtliche Relevanz erst am Ende der Besitzzeit eintritt.
  18. (4) Schließlich ist durch die (im Zuflusszeitpunkt steuerfreie) Einnahme auch die stichtagsbezogene Bewertung des Vermögensgegenstandes (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht berührt. Der gedachte Erwerber des klägerischen Betriebs wird für die Anteilscheine einen Wert ansetzen, der stichtagsbezogen dem Veräußerungs- oder Rückgabepreis der Anteile entspricht, ohne die (erst) in diesem zukünftigen Zeitpunkt sich aktualisierende –bis dahin aber nur latente– Ertragsteuerbelastung, die für den aktuellen Anteilscheininhaber in dem pStAp zum Ausdruck kommt, in seine Bewertung einzubeziehen.
  19. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
  20. Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).