Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands- BFH-Beschluss vom 03. Mai 2023, IX S 17/21

ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.IXS17.21.1

BFH IX. Senat

FGO § 107, FGO § 108

vorgehend BFH , 07. September 2021, Az: IX R 5/19

Leitsätze

1. NV: Im Verfahren zur Berichtigung eines Tatbestands scheiden verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet.

2. NV: An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen.

3. NV: Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG herleiten.

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2021 – IX R 5/19 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

  1. 1. Der Senat entscheidet über den Antrag durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern.
  2. a) Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wirken bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag (nur) die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Da das Urteil, dessen Tatbestand berichtigt werden soll, in der Besetzung von fünf Richtern ergangen ist, gilt dasselbe grundsätzlich auch für die hier zu treffende Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 21.09.2021 – X S 22/21, BFH/NV 2022, 124, Rz 2).
  3. b) Die am BFH-Urteil vom 07.09.2021 – IX R 5/19 (BFH/NV 2022, 131) beteiligten Richter am Bundesfinanzhof A und B gehören dem Senat nicht mehr an. Sie scheiden daher als verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.08.1989 – VII B 70/89, BFHE 157, 494, BStBl II 1989, 899, unter 2., und vom 08.05.2003 – IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809, unter 2.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 108 Rz 16; Brandis in Tipke/Kruse, § 108 FGO Rz 7).
  4. 2. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des BFH-Urteils vom 07.09.2021 – IX R 5/19 ist unzulässig.
  5. a) Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Überdies kann gemäß § 108 Abs. 1 FGO die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils beantragt werden, wenn dieser andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.09.1993 – VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 20.04.2010 – VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, Rz 8, und vom 12.11.2012 – VI S 8/12, BFH/NV 2013, 400, Rz 7).
  6. b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen das Urteil des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht herleiten, weil in diesem Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.03.2010 – X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293, Rz 16; in BFH/NV 2013, 400, Rz 7, und in BFH/NV 2022, 124, Rz 9; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 108 Rz 10).
  7. Ein Rechtsschutzinteresse folgt auch nicht daraus, dass der Senat im Urteil die in der mündlichen Verhandlung laut Sitzungsprotokoll gestellten Anträge zusammengefasst wiedergegeben hat. Insoweit legt die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin nicht dar, inwieweit die zusammengefasste Wiedergabe ihrer Anträge das von ihr beantragte Rechtsschutzziel nicht enthalten soll und ob und in welchem Umfang das von ihr im Ausgangsverfahren erstrebte Rechtsschutzziel deshalb verfehlt wird.
  8. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.