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| II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist begründet und die Vollziehung des Änderungsbescheides vom 18. August 2011 über den vom FA ausgesetzten Betrag hinaus auszusetzen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. |
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| 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das FG die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag u.a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527, m.w.N.). Es genügt, dass sowohl für das eine als auch für das andere Ergebnis gewichtige Gründe sprechen und somit den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide das Merkmal der Ernstlichkeit nicht bestritten werden kann. Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels setzt § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO nicht voraus (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 V B 80/09, BFH/NV 2010, 2079, m.w.N.). |
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| 2. Nach diesen Grundsätzen liegen entgegen der Auffassung des FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2009 vor. |
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| a) Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. |
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| § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG setzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht um und ist entsprechend dieser Bestimmung auszulegen (BFH-Urteil vom 27. April 2006 V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.b). Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. |
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| Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind (BFH-Urteil in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d). |
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| Der Begriff "Schul- oder Hochschulunterricht" beschränkt sich dabei nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 Rdnr. 26; BFH-Urteile vom 10. Januar 2008 V R 52/06, BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725; vom 27. September 2007 V R 75/03, BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323). |
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| b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ernstlich zweifelhaft, ob das streitige Fahrsicherheitstraining "Schul- oder Hochschulunterricht" i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL darstellt. |
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| aa) Zwar ist dem FG zuzustimmen, dass erhebliche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass das Fahrsicherheitstraining –soweit keine Aus- und Fortbildung vorliegt– den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat. |
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| Die im Rahmen des Trainings vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse betreffen auch den außerberuflichen Bereich (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. März 1974 V R 54/73, BFHE 112, 313, BStBl II 1974, 527). Zudem werden Fähigkeiten, wie technische Geschicklichkeit, mechanische Reaktionsfähigkeit u.a. nach allgemeinem Verständnis des Begriffs nicht zu den Merkmalen gerechnet, die die "Allgemeinbildung" ausmachen (BFH-Urteil in BFHE 112, 313, BStBl II 1974, 527). |
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| bb) Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob Fahrsicherheitstraining "Schul- oder Hochschulunterricht" i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL sein kann, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und anhand der Rechtsprechung des Senats nicht zweifelsfrei beantwortet werden kann: |
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| (1) Mit Urteil vom 10. Januar 2008 (in BFHE 221, 295, BFH/NV 2008, 725) hat der Senat entschieden, dass Kurse, deren Gegenstand "Sofortmaßnahmen am Unfallort" sind, als "Schul- oder Hochschulunterricht" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG angesehen werden können und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Kultusministerien verschiedener Bundesländer es für erforderlich oder zumindest für wünschenswert hielten, den Inhalt der in Rede stehenden Kurse in den Schulunterricht zu integrieren. |
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| (2) Im Streitfall liegt eine vergleichbare Situation vor. Mit Beschluss vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 17. Juni 1994 (Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland) hat die Kultusministerkonferenz Empfehlungen zur Verkehrserziehung in der Schule bekannt gemacht. Danach richtet sich die Verkehrserziehung im Sekundarbereich II "an Jugendliche und junge Erwachsene, von denen viele neben dem Fahrrad auch ein motorisiertes Fahrzeug benutzen. Fahrten mehrerer Personen in einem Personenwagen und Gruppenfahrten mit mehreren Fahrzeugen gehören zum Gemeinschaftsleben dieser Altersstufe … Neben Fachunterricht bieten sich u.a. folgende Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation an: Projekt, Studienfahrt, Wettbewerb. Lernorte sind neben Klassen- und Fachraum z.B. auch … Verkehrsübungsplätze". Es bestehen daher ernsthafte Anhaltspunkte, dass ein Fahrsicherheitstraining in den Schulunterricht integriert werden kann und die Kurse des Beschwerdeführers als "Schul- oder Hochschulunterricht" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL angesehen werden können. |
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| cc) Aus Art. 14 der VO Nr. 1777/2005 ergeben sich für den Streitfall keine entgegenstehenden Anhaltspunkte. Die Vorschrift regelt, welche Schulungsmaßnahmen als Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL umfasst werden. Eine Definition des "Schul- und Hochschulunterrichts" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL enthält die Vorschrift nicht. |
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| c) Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrags des Beschwerdeführers, des Inhalts der vorliegenden Akten und des beanstandeten FG-Beschlusses vom 27. Januar 2012 liegen die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vor. |
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| aa) Insbesondere hat der Beschwerdeführer –ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung– die aus der Veranstaltung des Fahrsicherheitstrainings im Streitjahr insgesamt in Höhe von … EUR erzielten Einnahmen in Höhe von … EUR und damit überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet. |
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| bb) Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer, dessen satzungsmäßiges Ziel die Förderung der Verkehrssicherheit ist, um eine Einrichtung, die gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 12 AO gemeinnützigen Zwecken dient. |
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| cc) Entgegen der Auffassung des FG ist die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG auch nicht gemäß § 64 Abs. 1 AO zu versagen. Gemäß § 64 Abs. 1 AO verliert eine Körperschaft die Steuervergünstigung für die einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen) nur, sofern das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit ausschließt und soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) ist. Eine solche Einschränkung enthält § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG –anders als § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG– nicht (vgl. zu § 4 Nr. 18 UStG BFH-Urteil vom 15. September 2011 V R 16/11, BFH/NV 2012, 354). |
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| dd) Auch auf die vom FG erörterte Frage der Wettbewerbsverzerrung kommt es nicht an. Denn § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist es im Hinblick auf in der Person des leistenden Unternehmers zu erfüllenden Voraussetzungen wesensimmanent, dass Wettbewerber, die zwar dieselben Leistungen erbringen, ohne jedoch die personellen Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen, benachteiligt werden. Dies ist als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen (vgl. zu § 4 Nr. 18 UStG BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 354). Gemäß Art. 133 Satz 1 Buchst. d der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a vierter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG) steht es den Mitgliedstaaten frei, u.a. die Gewährung der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall davon abhängig zu machen, dass die Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führt. Davon hat der nationale Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. |
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| ee) Die Befreiung ist darüber hinaus auch nicht nach Art. 134 der MwStSystRL ausgeschlossen. Handelt es sich bei den Kursen des Beschwerdeführers um "Schul- oder Hochschulunterricht", so ist der Kernbereich der Befreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL betroffen. Dies bedeutet zum einen, dass keine Dienstleistungen vorliegen können, die für Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind (Art. 134 Buchst. a der MwStSystRL). Zum anderen kommt auch ein Ausschluss nach Art. 134 Buchst. b der MwStSystRL nicht in Betracht, da ansonsten die Befreiung in weiten Teilen leerliefe (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631). |
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