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| II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor. | 
 
 
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| a) In der Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten liegt im Streitfall keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO). | 
 
 
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| Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und glaubhaft gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung –ZPO–). | 
 
 
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| Zu erheblichen Gründen in diesem Sinne gehört auch die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten aufgrund eines gleichzeitig stattfindenden anderen, früher anberaumten Gerichtstermins, den der Prozessbevollmächtigte wahrnehmen muss. Das Gericht ist aber auch in diesem Fall nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht –wie im Streitfall– einer Sozietät erteilt worden ist, und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 25. November 2008 III B 161/07, BFH/NV 2009, 406; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726). Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726, und in BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 406, und vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282). Die bloße Behauptung, nicht nur der Sachbearbeiter, sondern auch alle anderen Sozien seien verhindert, reicht insoweit nicht aus. | 
 
 
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| b) Es liegt auch kein Verfahrensfehler darin, dass der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Einzelrichter über das Ablehnungsgesuch im Urteil selbst entschieden hat. Bei einem missbräuchlichen Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801; vom 13. November 2008 XI B 20/08, BFH/NV 2009, 945); bei Zuständigkeit des Einzelrichters entscheidet dieser selbst (BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463). | 
 
 
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| Das Ablehnungsgesuch des Klägers war rechtsmissbräuchlich. | 
 
 
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| aa) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 VII S 2/06, BFH/NV 2006, 1123). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 801). | 
 
 
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| Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidung rechtfertigt für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 20. März 2007  2 BvR 1730/06, nicht amtlich veröffentlicht, unter VI.1.e der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 945). Das Ablehnungsverfahren dient allein dazu, den Beteiligten vor der Mitwirkung eines Richters zu bewahren, an dessen Unparteilichkeit Zweifel begründet sind (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO; BFH-Beschluss vom 24. November 2000 II B 44/00, BFH/NV 2001, 621, m.w.N.). | 
 
 
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| Behauptete Rechtsfehler eines Richters können nur dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 945, m.w.N.). | 
 
 
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| Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzes beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht die Bedeutung und Tragweite der durch die Verfassung garantierten Rechte grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20. Juli 2007  1 BvR 3084/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008, 72, unter II.1.a der Gründe). | 
 
 
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 | 
| Deshalb ist ein ausschließlich auf eine beanstandete vorangegangene Entscheidung gestütztes Ablehnungsgesuch dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sich aus den Einzelheiten der Begründung und insbesondere aus der Art und Weise der Begründung der vorangegangenen Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beteiligten Richter voreingenommen sein könnten. | 
 
 
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| bb) Derartige Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen. Die im Streitfall vom Kläger angeführten Gründe für die Ablehnung liegen nicht in einzelnen Verhaltensweisen des Richters, sondern im Inhalt seiner Entscheidung über den Vertagungsantrag. Gründe für die Besorgnis der Befangenheit ergeben sich nach Auffassung des Klägers nämlich "… aus dem willkürlichen Ignorieren des Terminsverlegungsantrags, bezogen auf den Termin vom 22.07.2009, trotz Glaubhaftmachung der Verhinderungsgründe des Prozessbevollmächtigten des Klägers und aller seiner Sozien am Verhandlungstag zur angesetzten Verhandlung. Anzeichen für eine willkürliche Benachteiligung des Klägers ergaben sich daraus, dass der abgelehnte Richter keinen erheblichen Grund i.S. von § 227 I ZPO darin gesehen hat, dass sowohl der Sachbearbeiter, wie auch dessen Kollegen am 22.07.2009 verhindert waren und eine Terminswahrnehmung insoweit unmöglich war". | 
 
 
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| Darauf, dass die Rechtsauffassung des Klägers zum Anspruch auf Terminsverlegung aus den zu II.1.a genannten Gründen zudem rechtlich unzutreffend ist, weil die Verhinderung nur des Sachbearbeiters, nicht aber die Unzumutbarkeit der Vertretung durch ein anderes Sozietätsmitglied glaubhaft gemacht wurde, kommt es insoweit nicht mehr an. | 
 
 
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| c) Im Rubrum des Urteils bezeichnete das FG den Streitgegenstand offensichtlich, wie sich aus Tatbestand und Urteilsgründen ergibt, unzutreffend mit "Umsatzsteuer 2002 bis 2004", anstatt mit Umsatzsteuer 2005. Die offensichtlich unrichtige Bezeichnung des Streitgegenstandes ist dahin zu berichtigen, dass "Umsatzsteuer 2005" als Streitgegenstand bezeichnet wird. Der Senat ist dazu im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens zuständig (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 VII B 105/06, BFH/NV 2007, 1902). | 
 
 
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