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II. Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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Zu Recht hat das FG entschieden, dass der Kläger Umsatzsteuer ausgewiesen hat und diese gemäß § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999 schuldet. |
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Wenn der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, schuldet er gemäß § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999 auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 UStG 1993/1999 entsprechend anzuwenden. § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999 erfasst auch die Fälle, in denen ein Unternehmer –wie hier– in einer Rechnung Umsatzsteuer für steuerfreie Umsätze gesondert ausgewiesen hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1992 V R 48/90, BFHE 169, 559, BStBl II 1993, 251; vom 7. Mai 1981 V R 126/75, BFHE 133, 127, BStBl II 1981, 547; vom 14. Dezember 1989 V R 125/84, BFHE 159, 277, BStBl II 1990, 401). |
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a) Die Vermietungsumsätze des Klägers waren gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993/1999, der u.a. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer freistellt, steuerfrei. Der Kläger hatte nicht die in § 9 Abs. 1 UStG 1993/1999 vorgesehene Möglichkeit, einen nach § 4 Nr. 12 UStG 1993/1999 steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG 1993/1999 ist gemäß § 9 Abs. 2 UStG 1993/1999 bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Mieterin V hat die vom Kläger gemieteten Geschäftsräume aber zur Ausführung von steuerfreien, gemäß § 15 Abs. 2 UStG 1993/1999 den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen verwendet. |
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b) Über die von ihm ausgeführten steuerfreien Umsätze hat der Kläger Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt. Bei dem Mietvertrag vom 25. März 1996, geändert durch Vereinbarung vom 3. August 1998, in Verbindung mit den Kontoauszügen hat es sich um Rechnungen i.S. des § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999 gehandelt. |
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aa) Rechnung ist gemäß § 14 Abs. 4 UStG 1993/1999 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Namen ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Beurteilung, ob ein Dokument als Rechnung im Sinne des UStG 1993/1999 anzusehen ist, richtet sich allein nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438). |
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bb) Bei Mitverträgen wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Vermietung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), als Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG 1993/1999 erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst damit erhält die im Vertrag vereinbarte Monatsmiete (einschließlich gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, aufgrund derer eine ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2000 V R 49/99, BFHE 194, 270, BStBl II 2008, 493; vom 9. September 1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269; vom 22. Oktober 1992 V R 33/90, BFHE 169, 555, BStBl II 1993, 210; vom 4. März 1982 V R 55/80, BFHE 135, 133, BStBl II 1982, 317; BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2008 V B 170/06, BFH/NV 2008, 829; vom 7. Juli 1988 V B 72/86, BFHE 154, 197, BStBl II 1988, 913). Dem hat sich die Verwaltung angeschlossen (Abschn. 183 Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008). |
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Die Konkretisierung für einen bestimmten Leistungszeitraum kann sich niemals durch die Erstellung ergänzender Belege oder Zahlungsaufforderungen sowohl durch den Leistenden als auch aus Zahlungsbelegen des Leistungsempfängers ergeben, aus denen sich der konkrete Leistungsabschnitt ergibt (BFH-Urteile in BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269; in BFHE 169, 555, BStBl II 1993, 210). Vom Vorliegen dieser ergänzenden Unterlagen kann aber bei Fehlen gegenteiligen Vortrags regelmäßig ausgegangen werden, wenn in Verträgen über Dauerschuldverhältnisse Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird (BFH-Beschluss vom 28. August 1992 V B 55/92, BFH/NV 1993, 393, unter 1. a, a.E.). |
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cc) Der Kläger hat in dem Mietvertrag vom 25. März 1996, geändert durch Vereinbarung vom 3. August 1998, die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Das FG ist darüber hinaus zu Recht davon ausgegangen, dass entsprechende Zahlungsbelege des Leistungsempfängers vorliegen und der Mieterin V Auszüge mit den Angaben über den entsprechenden, auf ihrem Bankkonto gebuchten Geldabfluss zugegangen sind, weil der Kläger hierzu nichts Gegenteiliges vorgetragen hat. |
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c) Der leistende Unternehmer schuldet nach § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999 die zu Unrecht ausgewiesene Steuer bis zur Berichtigung der Rechnung (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673; vom 16. August 2001 V R 72/00, BFH/NV 2002, 545). Dem steht auch nicht, wie der Kläger meint, der Neutralitätsgrundsatz entgegen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel (Urteil vom 19. September 2000, BFH/NV 2001, Beilage 1, 33-37 Rdnr. 56) entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Geltung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer dadurch zu gewährleisten, dass sie in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen, dass jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann. Diese Möglichkeit eröffnet das deutsche Umsatzsteuerrecht unter der Voraussetzung der Berichtigung der Rechnung. Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 FGO) hat der Kläger aber jedenfalls in den Streitjahren keine Rechnungsberichtigung vorgenommen. |
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