|
|
|
II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
|
|
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Klägerin hat mit den hier streitigen Leistungen sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9 UStG erbracht. |
|
|
2. a) Eine sonstige Leistung wird gemäß § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon bestimmt § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG für einzelne in § 3a Abs. 4 UStG aufgezählte sonstige Leistungen an einen Unternehmer den Leistungsort danach, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. |
|
|
Zu diesen am Sitzort des Leistungsempfängers ausgeführten Leistungen gehören nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG "die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung". |
|
|
b) § 3a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 UStG sind richtlinienkonform auszulegen. Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschriften sind u.a. Art. 9 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG –Richtlinie 77/388/EWG– (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 62/05, BFHE 221, 433, BStBl II 2008, 900, unter II.1.b). |
|
|
Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gilt "als Ort einer Dienstleistung … der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit … hat …, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes … sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort". |
|
|
Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) gilt abweichend hiervon |
|
|
"als Ort der folgenden Dienstleistungen, die außerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit … hat …: Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen …". |
|
|
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) handelt es sich bei den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten Begriffen um gemeinschaftsrechtliche Begriffe (vgl. EuGH-Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 1998, 17 Rdnr. 17). Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nicht auf Berufe, wie die des Beraters, Ingenieurs, Anwalts oder Buchprüfers, sondern auf Leistungen (vgl. EuGH-Urteile von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857, UR 1998, 17 Rdnr. 15; vom 6. Dezember 2007 Rs. C-401/06, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2007, I-10609, BFH/NV Beilage 2008, 142 Rdnr. 31). Vielmehr will der Gemeinschaftsgesetzgeber nur die "hauptsächlich und gewöhnlich" zu diesen Berufen gehörenden Leistungen erfassen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 6. März 1997 Rs. C-167/95, Linthorst, Slg. 1997, I-1195 Rdnrn. 16 und 17, m.w.N.). |
|
|
Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.2.b; in BFHE 221, 433, BStBl II 2008, 900, unter II.2.). |
|
|
3. Die Leistungen der Klägerin fallen unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG). Sie gehören zu der Tätigkeit, die ein "Berater" hauptsächlich und gewöhnlich ausübt. |
|
|
a) Unter "Beratung" ist die Vermittlung von Informationen zur Lösung (auch als Entscheidungshilfe) konkreter Fragen zu verstehen (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 18. Februar 1987 II 373/86, EFG 1987, 381; in EFG 2008, 80; Martin in Sölch/ Ringleb, Umsatzsteuer, § 3a UStG Rz 175). |
|
|
b) Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit der Klägerin, wie das FG zutreffend entschieden hat. |
|
|
Berufstypische Leistungen von Personalberatern im Rahmen der Suche nach Führungskräften –wie sie die Klägerin erbracht hat– stellen in der Regel Beratungsleistungen i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG dar. Der Kern und Schwerpunkt dieser aus verschiedenen Leistungsbestandteilen bestehenden Tätigkeit liegt darin, eine fundierte und qualifizierte Empfehlung zur Besetzung der jeweiligen Position aussprechen zu können. Dies hat das FG für den Streitfall zutreffend im Einzelnen dargelegt. Dem steht –anders als das FA meint– nicht entgegen, dass dabei letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird (zutreffend FG Hamburg in EFG 2008, 80). |
|
|
Entgegen der Auffassung des FA sind die einzelnen Leistungen der Klägerin nicht getrennt zu beurteilen. Sie gehen vielmehr als Vorbereitungshandlungen in der von der Klägerin erbrachten Beratungsleistung auf, die den wirtschaftlichen Gehalt des von ihr erbrachten Leistungsbündels ausmachte. |
|
|
c) Soweit das FA meint, die Leistungen der Klägerin seien deshalb keine Beratungsleistungen, weil das eigentliche Ziel dieser Leistungen in der Besetzung einer bestimmten Position bestehe, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. |
|
|
Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass die Klägerin von den sie beauftragenden Unternehmen mit dem Ziel eingeschaltet wird, eine bestimmte Führungsposition bestmöglich zu besetzen. Dies schließt indes die Annahme einer Beratungsleistung i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG nicht aus. Vielmehr gehört es –wie dargelegt– gerade zum Wesen einer Beratungsleistung, dass diese zur Lösung einer konkreten –hier: personalwirtschaftlichen– Problemstellung in Anspruch genommen wird. |
|
|
Die Klägerin schuldete ihren Auftraggebern überdies nicht die erfolgreiche Besetzung einer Stelle, sondern lediglich eine Beratungsleistung. Das hat das FG zutreffend u.a. daraus geschlossen, dass die Klägerin nach ihren Geschäftsbedingungen ein –zumindest anteiliges– Beratungshonorar auch dann erhielt, wenn ihre Tätigkeit nicht zu einer Stellenbesetzung führt. Der Auffassung des FA, dieser Schluss des FG gehe fehl, weil die Klägerin weder nach Zeitaufwand noch nach einem Pauschalpreis honoriert werde, sondern ihr Honorar ein Drittel des jährlichen Gesamteinkommens betrage, das auf die zu besetzende Stelle entfalle, vermag der Senat nicht zu folgen. |
|
|
d) Das FA beruft sich ohne Erfolg auf das Urteil des BFH in BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25 und auf das Urteil des FG München in EFG 2007, 1991 (Az. des BFH V R 57/07). |
|
|
aa) In dem Urteil in BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25 hat der BFH entschieden, ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann, der dafür honoriert werde, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittele, übe insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus. Dieses Urteil ist zu der Frage ergangen, ob der Kläger beratender Volks- oder Betriebswirt i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist. |
|
|
Aufgrund dieser einkommensteuerrechtlichen Fragestellung haben die Grundsätze dieses Urteils für den vorliegenden Streitfall keine Bedeutung. Darüber hinaus war Grundlage der damaligen Entscheidung des BFH, dass der Kläger –anders als im vorliegenden Streitfall– eine weitgehend erfolgsabhängige Provision erhielt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25, Leitsatz). Der BFH ist in der bezeichneten Entscheidung –auf der Grundlage einer entsprechenden Würdigung des FG– davon ausgegangen, die Auftraggeber hätten den Kläger insoweit in erster Linie für seine Vermittlungstätigkeit entlohnt, zumal die Vergütung sich weitgehend daran orientiert habe, ob es zu den gewünschten Arbeitsverträgen mit den von dem Kläger präsentierten Bewerbern gekommen sei und der Kläger solange habe tätig werden müssen, bis die entsprechende Stelle besetzt worden sei und der vermittelte Arbeitnehmer die Probezeit erfolgreich bestanden habe; die Beratungsleistung habe den Auftragsverhältnissen nicht das Gepräge gegeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25, unter II.1. der Gründe). |
|
|
bb) Der Auffassung des FG München in seinem (nicht rechtskräftigen) Urteil in EFG 2007, 1991 (Az. des BFH V R 57/07) –auf das sich das FA ferner beruft– folgt der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht. |
|
|
e) Dass die Tätigkeit der Klägerin eine Beratungsleistung darstellt, steht schließlich im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der –zu Art. 86 und 90 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft– davon ausgegangen ist, dass die Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft zum Tätigkeitsbereich privater Personalberatungsunternehmen gehört (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 1991 Rs. C-41/90, Höfner/ Elsner, Der Betrieb 1991, 1013, Rz 22, 24). |
|