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| II. Die Revision ist unbegründet; sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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| Das FG hat zu Recht entschieden, dass die vom Kläger ausgeführten Beförderungsleistungen nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterliegen. |
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| Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1999 ermäßigt sich der Steuersatz u.a. für die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer Gemeinde (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG 1999) oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG 1999). |
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| a) Unionsrechtliche "Grundlage" für diese –bereits vor Erlass der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) bestehende– Regelung ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG in der in den Streitjahren geltenden Fassung. Danach können die Mitgliedstaaten auf die in Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG bezeichneten Lieferungen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anwenden. Nach Anhang H Kategorie Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG gehört dazu auch die "Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks". |
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| b) Der Senat kann offenlassen, ob ein "genehmigter Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1999 vorliegt, weil weder die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgte noch die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km betrug. Eine Steuerermäßigung kam für die Beförderungsumsätze des Klägers deshalb nicht in Betracht. |
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| aa) Dass die Beförderung nicht innerhalb einer Gemeinde erfolgte, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. |
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| bb) Entgegen der Auffassung des Klägers bemisst sich die Beförderungsstrecke nicht nach der Entfernung zwischen der Wohnung eines jeden Beförderten und den Werkstätten der GmbH, sondern nach der Entfernung zwischen dem Einstieg des ersten und dem Ausstieg des letzten Fahrgastes; diese Entfernung betrug mehr als 50 km. |
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| Entscheidend ist, ob die Beförderung jedes einzelnen Fahrgastes gesondert zu betrachten ist oder ob es auf die Beförderung aller Fahrgäste ankommt. Ob eine einheitliche Beförderungsleistung oder mehrere Beförderungsleistungen vorliegen, ist nach den allgemein geltenden Grundsätzen zur Beurteilung von Leistungen, die aus mehreren Leistungsteilen bestehen, zu entscheiden. Für die Annahme einer einheitlichen Leistung sind im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen: |
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| Bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Aus Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergibt sich, dass zwar jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Dienstleistung zu betrachten ist. Eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. |
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| (1) Eine einheitliche Leistung liegt danach vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433, und vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973; Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109; vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98, m.w.N.). |
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| (2) Eine einheitliche Leistung ist darüber hinaus auch bei einem komplexen, aus mehreren Einzelleistungen zusammengesetzten Umsatz, der eine Einheit bildet, anzunehmen. Das ist dann der Fall, wenn zwei oder –wie hier– mehrere Handlungen oder Einzelleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH-Urteile vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco Onroerend Goed, Slg. 2009, I-11079; Levob Verzekeringen und OV Bank in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23; vom 21. Februar 2008 C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897 Rdnr. 53; vom 11. Juni 2009 C-572/07, Tellmer Property, Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 19; BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 24/10, BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950; in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109). |
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| (3) Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das FG zu Recht von einer einheitlichen Leistung des Klägers ausgegangen (zur Einheitlichkeit von Beförderungsleistungen bei Taxifahrten vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 2007 V R 18/05, BFHE 217, 88, BStBl II 2008, 206; vom 19. Juli 2007 V R 68/05, BFHE 219, 224, BStBl II 2008, 208). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits allein die Tatsache, dass der Kläger zur Beförderung einer Mehrzahl von Personen nur einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, die Annahme nur einer Beförderungsleistung rechtfertigt. Der Kläger hat jedenfalls einen Beförderungsvertrag mit der GmbH geschlossen, dessen Gegenstand die Beförderung aller im jeweiligen Zeitraum zu befördernder Fahrgäste von deren Wohnort zu den Werkstätten der GmbH ist. Dabei kam es nicht auf die von jedem Fahrgast individuell zurückzulegende Strecke an. Das wird verdeutlicht dadurch, dass der Kläger eine Fahrtroute wählte und wählen sollte, die für die Beförderung aller Fahrgäste optimal war. Er musste auch das kostengünstigste Fahrzeug für die jeweilige Anzahl zu befördernder Fahrgäste auswählen. Auch das Entgelt orientierte sich an dem jeweils benutzten Fahrzeug und der von diesem zurückgelegten Gesamtstrecke vom Einstieg des ersten Fahrgastes bis zu den Werkstätten der GmbH. Wie viele Personen in einem Fahrzeug tatsächlich befördert wurden, war für die Höhe des Entgeltes unerheblich. |
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| Daraus, dass nur eine Beförderungsleistung vorliegt, hat das FG zu Recht gefolgert, dass die maßgebliche Beförderungsstrecke die vom Beförderungsunternehmer aufgrund des Beförderungsvertrages zurückgelegte Strecke ist. Diese beginnt mit dem Einstieg der ersten und endet mit dem Ausstieg der letzten beförderten Person innerhalb einer Fahrtrichtung. |
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