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|                 I. Streitig ist im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens die Zulässigkeit einer Klage, mit der der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Feststellung der Nichtigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides begehrt hatte, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) im Verlauf des Klageverfahrens aufgehoben hat.       | 
 
 
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|                 Der Kläger ist Konkursverwalter der R-GmbH & Co. KG, über deren Vermögen am 1. Dezember 1995 das Konkursverfahren eröffnet wurde.       | 
 
 
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|                 Mit einem nach Eröffnung des Verfahrens an den Kläger gerichteten Bescheid vom 12. Februar 1996 setzte das FA die Umsatzsteuervorauszahlung für November 1995 auf … DM fest, wobei es im Schätzungswege die Vorsteuern der letzten neun Monate vor Konkurseröffnung gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) als uneinbringlich ansah.       | 
 
 
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|                 Hiergegen erhob der Kläger Einspruch mit dem Hinweis, dass der Steuerbescheid nichtig sei, weil Steuern für Zeiträume vor Konkurseröffnung nicht mehr festgesetzt, sondern nur noch zur Konkurstabelle angemeldet werden dürften.       | 
 
 
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|                 Hierauf bat das FA den Kläger mit Schreiben vom 11. März 1996, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung "nicht als Bescheid, sondern als Mitteilung über die Festsetzung anzusehen". Demgemäß meldete das FA die in dem Bescheid genannten Beträge zur Konkurstabelle an.       | 
 
 
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|                 Nachdem die Beteiligten Einigkeit hinsichtlich der Höhe der Vorsteuerberichtigung erzielt hatten, übersandte das FA dem Kläger am 9. Dezember 1997 ein Schreiben, das nach Art eines Steuerbescheides aufgebaut war, in dem jedoch die Worte "Bescheid" und "Steuerfestsetzung" gestrichen waren und die Höhe der Steuer antragsgemäß auf … DM herabgesetzt war. In der Anlage zu dem Schreiben erläuterte das FA, dass es sich bei dem Schreiben nicht um eine Steuerfestsetzung, sondern um eine Steuerberechnung zum Zwecke der Anmeldung zur Konkurstabelle handele. Hierdurch erledige sich der Einspruch des Klägers.       | 
 
 
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|                 Nachdem das FA am 20. Mai 1998 den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1995 erlassen hatte, betrieb der Kläger hiergegen ein Klageverfahren, in dessen Verlauf das FA diesen Jahresbescheid am 26. Juni 2001 wegen Nichtigkeit förmlich aufhob.       | 
 
 
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|                 Etwa vier Jahre später (am 25. Juli 2005) beantragte der Kläger beim FA nach § 125 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) die Aufhebung von 10 Steuerbescheiden, unter denen sich auch der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid November 1995 vom 12. Februar 1996 befand, und setzte dem FA eine (einmal verlängerte) Frist zum 12. August 2005.       | 
 
 
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|                 Nachdem das FA am 8. August 2005 den (zunächst wegen Urlaubs abwesenden) Kläger um Erläuterung des Antrags gebeten hatte mit der Begründung, die verschiedenen Bescheide seien zu unterschiedlichen Steuernummern und Bekanntgabedaten ergangen, wartete der Kläger das Verwaltungsverfahren nicht weiter ab, sondern erhob am 15. August 2005 Klage, mit der er die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides begehrte. Das Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage ergebe sich daraus, dass sichergestellt werden müsse, dass neben den zur Tabelle angemeldeten Forderungen keine weiteren Forderungen gegen die Masse oder etwa nach Aufhebung des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht werden könnten.       | 
 
 
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|                 Nachdem das FA zunächst die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt hatte, weil sich die Aufhebung des Bescheides bereits aus der dem Kläger übersandten Berechnung vom 9. Dezember 1997 ergebe, stellte es am 11. Januar 2006 förmlich die Nichtigkeit des Bescheides fest, worauf der Kläger die Erledigung erklärte und beantragte, dem FA die Kosten aufzuerlegen. Das FA gab hingegen keine Erledigungserklärung ab, da es die Feststellungsklage als unzulässig ansah, weil der Kläger vor Klageerhebung zunächst die Bescheidung seines Antrags nach § 125 Abs. 5 AO hätte abwarten müssen (Hinweis u.a. auf den Beschluss des 11. Senates des Niedersächsischen Finanzgerichts –FG– vom 17. Oktober 2005  11 K 467/05, nicht veröffentlicht).       | 
 
 
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|                 Daraufhin beantragte der Kläger vor dem FG, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1985 VII R 185/83 (BFH/NV 1986, 720) auch ohne vorherigen Antrag nach § 125 Abs. 5 AO beim FA zulässig.       | 
 
 
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|                 Das FG wies die Feststellungsklage mit den in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2007, 139 veröffentlichten Gründen als unzulässig ab und führte zur Begründung aus: § 41 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordere neben dem berechtigten Feststellungsinteresse zusätzlich ein berechtigtes Interesse an einer "baldigen" Feststellung. Daran fehle es, weil der Kläger mit dem bereits beim FA gestellten Antrag nach § 125 Abs. 5 AO sein Ziel schneller, einfacher und billiger hätte erreichen können, auch wenn die Entscheidung des FA nach der Rechtsprechung des BFH lediglich den Charakter einer Auskunft habe. Einem berechtigten Interesse an einer baldigen Feststellung der Nichtigkeit durch das FG habe entgegengestanden, dass das Konkursverfahren nach den damaligen Planungen des Klägers noch bis Ende 2005 gedauert hätte und er keinen Grund dargelegt habe, weshalb er die Entscheidung des FA über den gestellten Antrag nicht hätte abwarten können. Ein Interesse an einer baldigen Feststellung habe schließlich auch deshalb nicht bestanden, weil das FA bereits vor Jahren deutlich gemacht habe, dass von dem Vorauszahlungsbescheid keinerlei rechtliche Wirkungen ausgingen und das FA auch keinerlei Rechtsschein hierfür gesetzt habe.       | 
 
 
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|                 Die Revision begründet der Kläger wie folgt: Das FG habe zu Unrecht die Feststellungsklage als unzulässig angesehen und damit seiner Erledigungserklärung die Wirksamkeit abgesprochen. Wenn nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 720 eine Feststellungsklage auch ohne vorherigen Antrag nach § 125 Abs. 5 AO zulässig sei, könne nichts anderes gelten, wenn ein freiwillig gestellter Antrag beim FA noch nicht beschieden worden sei. Denn nach dem genannten BFH-Urteil sei der Entscheidung des FA nur der Rechtscharakter einer unverbindlichen Meinungsäußerung beizumessen. Die Verfahren nach § 125 Abs. 5 AO und das gerichtliche Klageverfahren nach § 41 FGO seien wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung nicht gleichwertig. Eine Feststellungsklage sei erst dann unzulässig, wenn das FA auf einen Antrag nach § 125 Abs. 5 AO die Nichtigkeit festgestellt habe und zusätzliche Umstände zeigten, dass sich das FA auch daran halte.       | 
 
 
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|                 Der Kläger beantragt sinngemäß,       | 
 
 
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|                         unter Aufhebung des FG-Urteils festzustellen, dass die Hauptsache hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides November 1995 vom 12. Februar 1996 erledigt ist, und die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen.           | 
 
 
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|                         die Revision zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.           | 
 
 
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|                 Die Rechtsauffassung des VII. Senates des BFH (Urteil in BFH/NV 1986, 720) werde in der Literatur nicht geteilt (Frotscher in Schwarz, AO, § 125 Rz 11; Rozek in Hübschmann/ Hepp/Spitaler –HHSp–, § 125 AO Rz 106; Pahlke in Pahlke/ Koenig, Abgabenordnung, § 125 Rz 40; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl., § 44 Rz 64, 66). Danach handele es sich bei der Feststellung der Nichtigkeit durch das FA um einen bindenden Verwaltungsakt. Gehe man von der Rechtsauffassung des BFH aus, wonach ein Wahlrecht zwischen dem Antrag nach § 125 Abs. 5 AO beim FA und der Feststellungsklage nach § 41 FGO bestehe, sei die Klage erst nach Zurückweisung des Antrags durch das FA zulässig, woran es fehle.       | 
 
 
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