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| II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin ab Januar 2010 kein Anspruch auf Kindergeld zusteht. |
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| 1. K hat im Februar 2009 das 25. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Da er Zivildienst abgeleistet hatte, war er noch für weitere zehn Monate, d.h. bis einschließlich Dezember 2009, als Kind zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Seit Januar 2010 kann er mithin nicht mehr nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Kind berücksichtigt werden. |
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| 2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich der Auffassung des III. Senats im Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (vgl. auch BFH-Urteile vom 11. April 2013 III R 83/09, BFH/NV 2013, 1174; vom 28. Mai 2013 XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409) an und verweist zur weiteren Begründung auf dieses Urteil. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 2 BvR 2875/10 (nicht veröffentlicht) nicht angenommen. |
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| 3. Die gegen das Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 geäußerten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, Kindergeld unter Berücksichtigung ausbildungsverlängernder Sachverhalte –wie Studienaufenthalte im Ausland– bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, m.w.N.). |
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| 4. Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die Veranlassung dazu geben, die bisherige Rechtsprechung des BFH in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin geltend macht, das Urteil des BFH in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 verkenne die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes und habe die neuere Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere die BVerfG-Entscheidungen vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76), 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BVerfGE 127, 31), 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86), vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224), und vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) nicht berücksichtigen können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. |
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| a) Das BVerfG hat in Kenntnis der von der Klägerin zitierten BVerfG-Entscheidungen durch Beschluss vom 22. Oktober 2012 im Verfahren 2 BvR 2875/10 die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht). |
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| b) Soweit die Klägerin eine neuere Entwicklung in der Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich des Rückwirkungsverbotes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das BVerfG in seinen Beschlüssen in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 Rz 60 f.; in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 Rz 49 und in BVerfGE 127, 31 Rz 66 an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung festgehalten hat. Zudem beruhen die Rechtssätze, worauf der XI. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 XI B 15/13 (juris) zutreffend hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber, soweit er künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen muss, die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen sind sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss, auf ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932 Rz 42 f., m.w.N.). Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine von der BFH-Entscheidung in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 abweichende Auffassung geboten sein könnte. |
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| 5. Das FG hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen. Die Sachaufklärungspflicht des FG dient dazu, die Spruchreife der Klage herbeizuführen. Dementsprechend hat das Gericht nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. April 2012 III B 238/11, BFH/NV 2012, 1321, Leitsatz 1 und Nr. 1). Das hat das FG getan. |
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| 6. Der erkennende Senat hat im Revisionsverfahren nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Der Erlass eines Gerichtsbescheides verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann nicht, wenn das Gericht den Beteiligten zuvor keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ob durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll, denn die Beteiligten haben durch die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, hinreichend Gelegenheit, rechtlich gehört zu werden (Beermann/Gosch, § 90a FGO Rz 20; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90a FGO Rz 39; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 4). Selbst wenn man mit der Gegenmeinung (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90a Rz 6), der der Senat nicht folgt, einen Verfahrensfehler annehmen würde, wäre dieser durch den Antrag auf mündliche Verhandlung geheilt. Denn gemäß § 90a Abs. 3 FGO gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, wenn –wie hier– rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. |
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| 7. Der Senat ist an einer Entscheidung nicht durch die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 646/14 gegen den Beschluss des XI. Senats vom 24. Februar 2014 XI B 15/13 (juris) gehindert gewesen, weil keine beachtlichen Gründe vorlagen, die die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO rechtfertigen. Die Aussetzung des Verfahrens ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Beschlüsse vom 8. November 2007 VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580; vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189). Allein der Umstand, dass gegen den BFH-Beschluss XI B 15/13 (juris) Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, begründet kein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer Aussetzung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2007 VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580; vom 17. Januar 2006 XI B 97/05, BFH/NV 2006, 1109). Zum einen ist Gegenstand eines Beschlusses im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in erster Linie die Frage, ob Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen und in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt worden sind. Zum anderen hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze dem BVerfG bereits durch die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 vorgelegen und ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden. Unter diesen Voraussetzungen war eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 74 FGO nicht geboten. |
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| 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 2, 136 Abs. 2 FGO. Mit Blick auf die Rücknahme der Revision durch die Familienkasse sind die Kosten nach Zeitabschnitten zu verteilen (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2000 III R 58/97, BFHE 192, 176, BStBl II 2000, 449, m.w.N.). |
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