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II. Die Revision ist begründet. Sie führt –aus anderen als den vom FA geltend gemachten Gründen– zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin die streitigen Vorsteuerbeträge abziehen darf. |
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Im Umfang der Stattgabe der Klage ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch die (allgemeinen) Beiträge der Mitglieder, die diese –neben den Sonderentgelten– zu entrichten hatten, Gegenleistung für die Leistungen der Klägerin an die Mitglieder sind und (auch) insoweit ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Dem ist das FG bisher nicht nachgegangen. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen für eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht aus. |
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1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin die Eingangsleistungen für die Waldinventur für ihr Unternehmen bezogen. |
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Das FA rügt zwar zu Recht, der Rechtssatz des FG, die Zuordnung einer Eingangsleistung zum unternehmerischen Bereich eines Vereins sei vorrangig, wenn sich die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks und die Befriedigung eines Individualinteresses eines Mitglieds überlagerten, verletze § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Gleichwohl hat das FG den streitigen Vorsteuerabzug im Ergebnis zu Recht anerkannt. Denn das Unternehmen der Klägerin (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) umfasste nicht nur den Bereich Holzverkauf; vielmehr war die Klägerin insgesamt unternehmerisch tätig. |
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a) Die Klägerin als Forstbetriebsgemeinschaft ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmen Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden (§ 16 BWaldG). |
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Eine Forstbetriebsgemeinschaft muss gemäß § 17 BWaldG mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben: |
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1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben; |
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2. Abstimmung der für die forstliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte; |
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3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes; |
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4. Bau und Unterhaltung von Wegen; |
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5. Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung; |
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6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen. |
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Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird nach § 18 BWaldG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie bestimmte in dieser Vorschrift aufgeführte Voraussetzungen erfüllt; u.a. muss sie nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BWaldG). |
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Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluss –wie hier– die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm gemäß § 19 BWaldG durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verliehen werden. |
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b) Aus dieser gesetzlich normierten Zweckbestimmung einer Forstbetriebsgemeinschaft, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern (vgl. § 16, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BWaldG) und aus den Aufgaben einer Forstbetriebsgemeinschaft (§ 17 BWaldG), mit der die vom FG festgestellten satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin korrespondieren, folgt, dass sie im konkreten wirtschaftlichen Interesse ihrer Mitglieder insgesamt unternehmerisch tätig wurde. Dafür spricht auch, dass die Klägerin kein nichtwirtschaftlicher Verein ("Idealverein") i.S. des § 21 BGB, sondern ein wirtschaftlicher Verein i.S. des § 22 BGB ist. |
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Dafür, dass die Klägerin (teilweise) lediglich allgemeine Interessen ihrer Mitglieder wahrgenommen hat, wie z.B. eine Vereinigung zur allgemeinen Förderung der Interessen des Agrarsektors (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften –EuGH– vom 12. Februar 2009 Rs. C-515/07, VNLTO, Deutsches Steuerrecht 2009, 369 Rdnrn. 32 ff.), ergibt sich aus den Feststellungen des FG kein Anhaltspunkt. |
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2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden; denn im Rahmen der Klagestattgabe ist zu berücksichtigen, dass die Beiträge der Mitglieder Entgelt für die Vereinsleistungen an sie sind und deshalb (auch) insoweit ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. |
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a) Beiträge der Mitglieder eines Vereins (Mitgliedsbeiträge) sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Entgelt für die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder, wenn diese einen konkreten Vorteil erhalten (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2007 V R 27/04, BFHE 217, 314, BFH/NV 2007, 2213, unter II. 4.; vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322, unter II. 2. b; vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324; a.A. Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abschn. 22 Abs. 1 Satz 1 UStR; Oberfinanzdirektion Hannover, Vfg. vom 23. Juli 2003 – S 7100-491-StO 351 – S 7100-1004-StH 446, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2004, 96). |
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Der BFH hat damit im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 21. März 2002 Rs. C-174/00, –Kennemer Golf & Country Club– (Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 3, 2002, 95, UR 2002, 320) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein Leistungsaustausch nicht gegeben sei, soweit der Verein in Verwirklichung des Satzungszwecks unter Einsatz des Beitragsaufkommens tätig werde (vgl. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, unter II. B. 5., und vom 20. August 1992 V R 2/88, BFH/NV 1993, 204, unter II. 1. cc aa). |
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Diese neuere, erst nach dem Urteil des FG entwickelte Rechtsprechung des BFH, die auch im Streitfall Anwendung findet, konnte das FG bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen. |
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b) Da Feststellungen zur Höhe der Mitgliederbeiträge und damit zum Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG fehlen, war die Sache an das FG zurückzuverweisen. |
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3. Im zweiten Rechtsgang wird ferner zu prüfen sein, ob der an die Klägerin "für die Durchführung der Waldinventur" gezahlte Zuschuss der Landwirtschaftskammer in Höhe von 229 300,28 DM, zu dem das FG keine weiteren Feststellungen getroffen hat, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG ebenfalls als Entgelt zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. |
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Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, gehören nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322; BFH-Beschluss vom 16. November 2004 V B 104/04, BFH/NV 2005, 391) dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn |
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– der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt, |
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– der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird, und |
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– mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat. |
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Dabei wird auch Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) zu berücksichtigen sein. Nach dieser Bestimmung ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen … alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen …" (vgl. dazu Urteil des EuGH vom 15. Juli 2004 C-144/02, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2004, I-6985). |
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4. Erst nach dieser Prüfung stellt sich ggf. die vom FA aufgeworfene Frage der Anwendung von § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG (Mindestbemessungsgrundlage; vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 77/05, BFHE 219, 277, BStBl II 2008, 443, m.w.N.; vom 24. Januar 2008 V R 39/06, BFHE 221, 388, m.w.N.). |
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