Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften – Veräußerungspreis – rückwirkendes Ereignis nach Erbringung der Gegenleistung – Aktienoptionsrecht

Urteil vom 04. Februar 2020, IX R 7/18

ECLI:DE:BFH:2020:U.040220.IXR7.18.0

BFH IX. Senat

EStG § 17 Abs 1 S 1 , EStG § 17 Abs 2 S 1 , FGO § 127 , FGO § 68 , AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 , AO § 38

vorgehend FG Münster, 11. Oktober 2017, Az: 11 K 1978/15 E

Leitsätze

1. NV: Verändert sich der Wert der Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der Gegenleistungspflicht, beeinflusst dies die Höhe des Veräußerungspreises grundsätzlich nicht mehr. Anders ist dies nur, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war.

2. NV: Der Rechtsgrund für die spätere Änderung ist im ursprünglichen Rechtsgeschäft u.a. dann angelegt, wenn diese auf einem dem Veräußerungsvorgang selbst anhaftenden Mangel beruht.

3. NV: Eine nachträgliche Leistung, die Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts ist, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.

4. NV: Ist die Gegenleistungspflicht mit Einräumung eines Aktienoptionsrechts bereits vollständig erfüllt, ist die spätere Ausübung des Optionsrechts regelmäßig nicht mehr im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt und wirkt dann auch nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2017 – 11 K 1978/15 E aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid 1997, zuletzt geändert durch Bescheid vom 28.11.2017, wird geändert.

Die Einkommensteuer wird auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen, in Höhe von … DM berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird im Jahr 1997 (Streitjahr) mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt.
  2. Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 23.12.1997 veräußerten die Eheleute ihre Beteiligungen an der C-GmbH und der P-GmbH für insgesamt 7.752.756 USD an die S-GmbH, eine Tochtergesellschaft der X mit Sitz in den USA. Der Kläger war am Stammkapital der C-GmbH von 100.000 DM zu 98 % und am Stammkapital der P-GmbH von 100.000 DM zu 90 % beteiligt. Die übrigen Anteile hielt seine Ehefrau.
  3. Ebenfalls am 23.12.1997 schlossen der Kläger, die S-GmbH und die X einen Geschäftsführervertrag, dessen § 3 Abs. 3 lautet: „Darüber hinaus wird Herrn F von der X … hiermit die Option eingeräumt 15.000 Aktien an dieser zu dem Preis zu erwerben, welcher der letzten Börsennotierung dieser Aktien an der NASDAQ-Börse vor Unterzeichnung dieses Vertrages entspricht. Herr F hat diese Option binnen fünf Jahren nach Abschluss dieses Vertrags durch einfache Anzeige per Post oder per Fax geltend zu machen.“ Eine Übertragung dieser Aktienoption war allein durch den Kläger nicht möglich. Hintergrund der Vereinbarung der Aktienoption in dem Geschäftsführervertrag war der bereits vollzogene Genehmigungsprozess im amerikanischen Mutterkonzern und die verbindliche Information der NASDAQ-Börsenaufsicht, die einer Erhöhung des Veräußerungspreises im Kauf- und Abtretungsvertrag entgegenstand.
  4. Der Börsenkurs der X-Aktien notierte am 23.12.1997 bei 22,50 USD je Aktie.
  5. Der Geschäftsführervertrag wurde im Januar 1998 in gegenseitigem Einvernehmen aus betriebsbedingten Gründen aufgehoben mit der Vereinbarung, dass die Aktienoption des Klägers unberührt blieb.
  6. Der Kläger übte sein Optionsrecht, das sich aufgrund eines zwischenzeitlichen Aktiensplits von 2:3 bei der X nunmehr auf 22 500 Aktien erstreckte, am 12.07.1998 schriftlich aus. Der Börsenkurs der Aktien notierte am 12.07.1998 bei 27,50 USD je Aktie.
  7. Nach einem Streit über die Durchführung der Optionsausübung und Abschluss einer Generalbereinigung wurden am 26.11.1998  22 500 Aktien in ein Bankdepot des Klägers gegen vereinbarungsgemäße Zahlung von 337.500 USD eingebucht. Der Börsenkurs der Aktien notierte am 26.11.1998 bei 41,50 USD je Aktie. Bei der Einbuchung fielen Bankgebühren in Höhe von 268 USD an.
  8. In dem zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1997 wurde beim Kläger erklärungsgemäß ein Veräußerungsgewinn für die GmbH-Anteile in Höhe von … DM berücksichtigt, ohne dass dabei die Aktienoption Berücksichtigung fand. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben.
  9. Die Ausübung der Aktienoption wurde sodann durch Änderung des zunächst erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheides 1998 berücksichtigt, indem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers als Geschäftsführer wegen des geldwerten Vorteils aus der Optionsausübung um 1.007.664 DM erhöhte.
  10. Die gegen diesen Bescheid u.a. wegen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 21.04.2010 – 11 K 262/08 E, F (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2011, 49) insoweit ab. Die Aktienoption sei dem Kläger im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt worden. Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung des Optionsrechts sei deshalb zu Recht als Arbeitslohn angesetzt worden.
  11. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob mit Urteil vom 30.06.2011 – VI R 80/10 (BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948) das finanzgerichtliche Urteil insoweit auf, als darin die einkommensteuerliche Erfassung der Aktienoption im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 1998 bestätigt worden war, und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG war zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt. Die getroffenen Feststellungen trugen diese Würdigung nicht.
  12. Nach Zurückverweisung der Sache gab das FG mit Urteil vom 07.03.2014 – 11 K 3273/11 E –nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen– der Klage statt und änderte den Einkommensteuerbescheid 1998 dahingehend, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers um 1.007.664 DM zu mindern sind. Der in dieser Höhe durch das FA errechnete Vorteil aus der Ausübung des Aktienoptionsrechts sei nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Vernehmung der Zeugen sei dem Kläger der in der Aktienoption liegende Vorteil nicht mit Rücksicht auf sein mit der X begründetes Dienstverhältnis eingeräumt worden. Dieser Vorteil beruhe auf der Veräußerung der Anteile an der C-GmbH und der P-GmbH. Alle Personen, die an den Verhandlungen zum Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrags beteiligt gewesen seien, hätten übereinstimmend erklärt, ihre subjektiven Vorstellungen seien dahin gegangen, dass die Einräumung der Aktienoption zu Gunsten des Klägers als von der Erwerberseite zu erbringende zusätzliche Gegenleistung für den Erwerb der Anteile an der C-GmbH und der P-GmbH gedacht gewesen sei.
  13. In Umsetzung dieses Urteils erließ das FA am 30.06.2014 einen entsprechenden Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1998.
  14. Am 12.01.2015 erließ das FA den Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1997, mit dem es u.a. den Veräußerungsgewinn um 500.068 DM erhöhte. Dieser Betrag errechnete sich aus dem Börsenwert der Aktien am 12.07.1998, dem Tag der Ausübung der Aktienoption, mit 618.750 USD abzüglich der vom Kläger gezahlten 337.500 USD, d.h. 281.250 USD, was zum damaligen Umrechnungskurs 500.068 DM entsprach. Das FA war der Auffassung, die Ausübung der Aktienoption erhöhe rückwirkend den Veräußerungspreis i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Bescheid dürfe nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert werden. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens stützte das FA die Änderung auf § 174 Abs. 4 AO; den Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 22.05.2015 als unbegründet zurück.
  15. Die hiergegen erhobene Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das FG änderte mit Urteil vom 11.10.2017 (EFG 2018, 1106) den Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1997 vom 12.01.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2015 insoweit ab, als der Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 EStG um 453 DM reduziert wurde. Im Übrigen wies es die Klage ab.
  16. Das FA hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 12.01.2015 mit Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 28.11.2017 geändert.
  17. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 17 EStG.
  18. Der Kläger beantragt,
    das Urteil des FG Münster vom 11.10.2017 – 11 K 1978/15 E insgesamt aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, die geänderte Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags für 1997 vom 12.01.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2015 aufzuheben;
    hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
  19. Das FA beantragt,
    die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. 1. Nach dem Revisionsvorbringen ist das Begehren des Klägers darauf gerichtet, den Einkommensteuerbescheid für 1997 nur (beschränkt) insoweit anzufechten, als das FA den Veräußerungspreis nachträglich erhöht hat. Gegen weitere nachträgliche Änderungen (wie z.B. Verlustrücktrag aus 1998) richtet sich das Begehren nicht.
  2. 2. Ausgehend von diesem Revisionsgegenstand ist die Revision begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 1997, zuletzt geändert mit Bescheid vom 28.11.2017 (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Wertsteigerung der X-Aktien zwischen Einräumung und Ausübung des Aktien-Optionsrechts bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG im Streitjahr 1997 zu berücksichtigen sei. Die Einkommensteuer ist daher mit der Maßgabe zu ermitteln, dass die Einkünfte des Klägers aus Veräußerungsgewinnen in Höhe von … DM angesetzt werden.
  3. 3. Der vom FA geänderte Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 28.11.2017 ist Gegenstand des Revisionsverfahrens (vgl. § 68 FGO i.V.m. § 127 FGO). Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.12.1992 – XI R 34/91, BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158, unter III., und Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 127 FGO Rz 3). Das vorinstanzliche Urteil ist damit gegenstandslos geworden; die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind hierdurch jedoch nicht weggefallen (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2012 – III R 86/09, BFHE 238, 68, BStBl II 2013, 855, Rz 9, m.w.N., und Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 127 Rz 3). Einer Zurückverweisung der Sache an das FG bedarf es im Streitfall nicht, da der Streitstoff unverändert geblieben und die Sache aufgrund der fortwirkenden Feststellungen des FG spruchreif ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158, unter III., und Bergkemper in HHSp, § 127 FGO Rz 14 ff.; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 127 Rz 2, m.w.N.). Der Senat entscheidet nach Maßgabe der Feststellungen des FG in der Sache selbst (§§ 100, 121 FGO; vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 127 Rz 3, m.w.N.).
  4. 4. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb –unter weiteren, vorliegend nicht streitigen Voraussetzungen– auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.
  5. a) Veräußerungsgewinn ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält.
  6. b) Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (z.B. Senatsurteil vom 31.01.2017 – IX R 40/15, BFH/NV 2017, 572, Rz 14, m.w.N.). Auf den Zufluss des Entgelts kommt es grundsätzlich nicht an (Senatsurteil vom 11.05.2010 – IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067, Rz 35).
  7. c) Vor allem die punktuelle Ermittlung des Veräußerungsgewinns und seine Abgrenzung vom laufenden Gewinn gebieten es, im Interesse einer sachgerechten, an der individuellen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Besteuerung auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen. Das schließt die Bewertung einer Sachleistung am Tag des Gefahrübergangs ein, denn vorher hat der Veräußerer tatsächlich nichts erhalten (vgl. Senatsurteil vom 06.12.2016 – IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724, Rz 14, m.w.N.). Verändert sich der Wert der Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der Gegenleistungspflicht, beeinflusst dies die Höhe des Veräußerungspreises grundsätzlich nicht mehr. Anders ist dies nur, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war. Eine derartige Einschränkung sieht die Rechtsprechung für tatsächliche oder rechtliche Veränderungen, die vor Erfüllung des Anspruchs auf die Gegenleistung eintreten, nicht vor (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13.10.2015 – IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, Rz 23, m.w.N.).
  8. d) Dementsprechend kann ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung u.a. anzunehmen sein, wenn die nachträgliche Veränderung des zunächst geschuldeten Kaufpreises auf einem dem Veräußerungsvorgang selbst anhaftenden Mangel, wie z.B. einer Leistungsstörung, beruht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.04.2005 – VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762, unter II.2.b bb, m.w.N.; vom 14.06.2005 – VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15, unter II.2.a und b, m.w.N.; vom 06.12.2016 – IX R 49/15, BFHE 256, 470, BStBl II 2017, 673, Rz 22; vgl. zudem BFH-Beschluss vom 25.06.1998 – VIII B 45/97, BFH/NV 1999, 33, unter II.2.d). Auch soweit der Erwerber die geschuldete Gegenleistung bereits erbracht hat, kann in diesen Fällen regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Grund für das Ereignis, das zur späteren Änderung der Gegenleistung führt, im ursprünglichen Rechtsgeschäft selbst angelegt war. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis infolge Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgezahlt werden muss (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28.10.2009 – IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, Rz 14). Der erforderliche Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang kann zudem auch dann vorliegen, wenn die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Übertragung einer Beteiligung keine abschließende Einigung über die Höhe des Kaufpreises erzielt haben und dieser erst nachträglich (z.B. im Rahmen eines Vergleichs) klargestellt wird oder die endgültige Höhe des Kaufpreises (teilweise) von der künftigen Gewinnentwicklung des Unternehmens abhängig sein soll (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15, unter II.2.a, m.w.N.). Auch der Eintritt einer auflösenden Bedingung kann ein rückwirkendes Ereignis sein, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits (teil-)entrichtet und damit zurückzugewähren ist oder noch in vollem Umfang geschuldet wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.08.2003 – VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, unter 3., m.w.N.).
  9. Hat der Erwerber seine Gegenleistungspflicht demgegenüber noch nicht erbracht, sind sämtliche Änderungen zwischen der Begründung der Forderung auf die Gegenleistung und deren Erfüllung bei der Ermittlung des Veräußerungspreises zu berücksichtigen; auf die Ursache der Störung kommt es dann nicht an (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.12.1993 – VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, unter 2.; in BFH/NV 2010, 2067, Rz 45 ff., und in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, Rz 20).
  10. e) Ist die nach Erfüllung des Erwerbsgeschäfts geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück (vgl. z.B. Senatsurteil vom 04.10.2016 – IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 13, m.w.N.). Stellt das „neue“ Rechtsgeschäft einen eigenen Rechtsgrund für die Leistung mit eigener wirtschaftlicher und gegebenenfalls steuerlich relevanter Bedeutung dar, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das ursprüngliche Rechtsgeschäft nicht wegen einer Leistungsstörung, einer Störung in der Geschäftsgrundlage, aufgrund Anfechtung oder einer auflösenden Bedingung rückabgewickelt oder geändert wird und auch die Auslegung oder Wirksamkeit des ursprünglichen Vertrags nicht streitig ist (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 19.08.2009 – I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, unter II.3.c, m.w.N.), verbleibt es regelmäßig bei dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, dass allein die nachträgliche einvernehmliche Abänderung eines bereits tatsächlich verwirklichten Sachverhalts grundsätzlich nicht für dessen rückwirkende Korrektur genügt (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 23.05.2012 – IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675, Rz 18 ff., und Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 38. Aufl., § 2 Rz 50, m.w.N.).
  11. 5. Nach diesen Maßstäben wirken weder die Optionsrechtsausübung noch die Einbuchung der Aktien in das Bankdepot des Klägers auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligungen zurück. Die Wertsteigerung der X-Aktien nach Einräumung der Aktienoption erhöht nicht den im Streitjahr 1997 zwischen dem Kläger und der S-GmbH vereinbarten Veräußerungspreis und ist damit auch nicht beim Veräußerungsgewinn des Klägers im Streitjahr 1997 zu erfassen.
  12. a) Im Ausgangspunkt zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass eine materiell-rechtliche Rückwirkung im Streitfall nur angenommen werden kann, wenn der Rechtsgrund für die spätere (zusätzliche) Leistung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war. Die S-GmbH hatte im Streitjahr 1997 ihre Gegenleistungspflicht vollständig erfüllt und die Anteilsveräußerung war vollzogen.
  13. b) Zu Unrecht hat das FG jedoch angenommen, dass die spätere (zusätzliche) Leistung im ursprünglichen Vertrag angelegt gewesen sei. Das war bereits aus rechtlichen Gründen nicht der Fall. Die Formel der Rechtsprechung, dass die spätere Änderung einer bereits bewirkten Gegenleistung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt gewesen sein muss, reicht nicht so weit, wie sie das FG verstanden hat.
  14. aa) Es genügt nicht jede nachträgliche Wertveränderung am Gegenstand der Gegenleistung, wie sie insbesondere bei Sachleistungsverpflichtungen niemals ganz ausgeschlossen werden kann. Im Grundsatz geht nämlich mit vollständiger Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung auch die Gefahr einer nachträglichen Wertveränderung auf den Empfänger der Leistung über. Nachträgliche Wertveränderungen sind daher weder Teil der geschuldeten Gegenleistung noch modifizieren sie die bereits erfüllte Gegenleistungspflicht. Anders ist dies –wie dargestellt– wenn der Veräußerungsvorgang selbst mit einem Mangel behaftet ist (z.B. zivilrechtlich beachtliche Leistungsstörung), der zur Minderung, Erhöhung oder erstmaligen Fixierung der Gegenleistung oder zur gänzlichen Rückabwicklung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses führt. Daran knüpft die Rechtsprechung des BFH erkennbar an.
  15. bb) Nach den Feststellungen des FG hatte die S-GmbH als Erwerberin der Beteiligungen ihre Gegenleistungspflicht mit der Einräumung des Optionsrechts durch X bereits zum 31.12.1997 vertragsgemäß erfüllt. Damit gingen die Chance und das Risiko, dass die Option –auch unter Berücksichtigung ihrer fehlenden Übertragungsmöglichkeit– nachträglich im Wert steigen oder fallen könnte, auf den Kläger über, ohne die bereits erfüllte Gegenleistungspflicht zu modifizieren. Es kann damit offenbleiben, ob beim Optionsrecht selbst eine nachträgliche Wertveränderung überhaupt eingetreten ist, da eine solche ohnehin den Veräußerungspreis nicht mehr beeinflusst hätte.
  16. cc) Nichts anderes gilt für Wertveränderungen des Basiswerts. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die nachfolgende Ausübung des Optionsrechts gegenüber der X ein ausschließlich vom Willen des Optionsnehmers abhängiger und hier rechtlich selbständiger Vorgang war und auch deshalb nicht mehr im ursprünglichen Rechtsgeschäft (Verpflichtung zur Einräumung der Option) angelegt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Streitfall auch grundlegend vom BFH-Urteil vom 11.07.2006 – VIII R 32/04 (BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296), in dem nicht nur das Risiko des Wertverlusts der Anteilsrechte und die Chance ihrer Wertsteigerung dem Inhaber der Kaufoption zugewiesen wurden, sondern darüber hinaus –in Folge der Kombination von Ankaufs- und Andienungsrecht (sog. Doppeloption) — auch der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums der Anteilsrechte in Betracht kommt.
  17. Eine abweichende Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Vertragsparteien mit der Einräumung der Option wohl übereinstimmend die Erwartung verbanden, dass der Kläger von einer positiven Kursentwicklung der Aktien der X profitieren sollte, da diese Erwartung vorliegend keine rechtliche Bedeutung hatte. Hätte sich die Erwartung nicht erfüllt, wäre die Gegenleistungspflicht der S-GmbH nicht angepasst worden. Tritt die Wertsteigerung –wie erwartet– ein, gilt nichts anderes. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Schlussfolgerung des FG, die Vertragsparteien hätten bei Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrags bzw. Geschäftsführervertrags im Streitjahr 1997 noch keine abschließende Einigung über den Veräußerungspreis (bzw. dessen Höhe) erzielt, als grundlos.
  18. 6. Zwar ist dem FA insoweit zuzustimmen, dass in einer Option regelmäßig ein eigener Wert liegen kann. Dieser Wert wäre durch das FG zu prüfen gewesen. Ausnahmsweise kann der Senat die notwendige Würdigung auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen, die vom Kläger jedenfalls nach der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr mit Verfahrensrügen angegriffen werden, im Streitfall aber selbst vornehmen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 22.08.2007 – III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, unter II.2., m.w.N.). Hiernach war der Veräußerungspreis auch nicht unter Berücksichtigung des Werts der Option nachträglich zu erhöhen, da dieser aufgrund der für den Streitfall maßgeblichen Besonderheiten mit Null DM anzusetzen ist. Auf der Grundlage der Feststellungen des FG steht fest, dass eine Übertragung der Aktienoption allein durch den Kläger nicht möglich war. Aus diesem Grund ist auch nicht anzunehmen, dass ein Erwerber für die streitgegenständliche Option etwas gezahlt hätte.
  19. 7. Die Sache ist spruchreif. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und der Einkommensteuerbescheid 1997, zuletzt geändert durch Bescheid vom 28.11.2017, mit der Maßgabe abzuändern, dass die Einkünfte des Klägers aus Veräußerungsgewinnen in Höhe von … DM angesetzt werden.
  20. 8. Die Ermittlung und Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuerbeträge nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung wird dem FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO übertragen.
  21. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.