Verlegungsantrag – Fehlende Übersendung der Klageerwiderung

Beschluss vom 29. Juli 2021, IX B 56/20

ECLI:DE:BFH:2021:B.290721.IXB56.20.0

BFH IX. Senat

FGO § 77 Abs 1 S 4 , FGO § 96 Abs 2 , FGO § 115 Abs 2 Nr 3 , FGO § 116 Abs 6 , ZPO § 227 Abs 1 S 1 , GG Art 103 Abs 1 , FGO § 155

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 22. Juli 2020, Az: 3 K 164/19

Leitsätze

1. NV: Beantragt der Kläger die Verlegung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er habe die Klageerwiderung nicht erhalten, kann darin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen.

2. NV: Steht der Zugang der Klageerwiderung nach Aktenlage nicht fest und lässt sich der Schriftsatz auch nicht mehr so rechtzeitig übermitteln, dass eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung verbleibt, muss der Termin verlegt werden. Der Beteiligte ist in diesem Fall insbesondere nicht gehalten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um sich dort eine Abschrift des Schriftsatzes aushändigen zu lassen, diese im Beisein des Gerichts und der anderen Beteiligten durchzulesen und dann zu entscheiden, ob er sich darauf spontan einlassen kann oder ob er die Vertagung des Termins beantragt.

3. NV: Verhandelt das FG in Abwesenheit des Klägers mündlich und entscheidet es aufgrund dieser mündlichen Verhandlung zur Sache, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es den Termin auf seinen Antrag hin hätte verlegen müssen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.07.2020 – 3 K 164/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–) liegt vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat in Abwesenheit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mündlich verhandelt und zur Sache entschieden, obwohl dieser nicht gehalten war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, denn sein zuvor gestellter Antrag auf Verlegung des Termins (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung –ZPO–) war begründet.

a) Beantragt der Kläger die Verlegung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er habe eine Klageerwiderung nicht erhalten, kann darin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen. Das ist etwa der Fall, wenn der Zugang des Schriftstücks nach Aktenlage nicht feststeht und wenn es auch nicht mehr so rechtzeitig übermittelt werden kann, dass eine genügende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung verbleibt. In diesem Fall muss der Kläger insbesondere nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, um sich dort eine Abschrift des Schriftsatzes aushändigen zu lassen, diese im Beisein des Gerichts und der anderen Beteiligten durchzulesen und dann zu entscheiden, ob er sich darauf spontan einlassen kann oder ob er die Vertagung des Termins beantragt. Aus § 77 FGO ergibt sich, dass die Beteiligten gehalten sind, sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten. Dazu sind ihnen die Schriftsätze der jeweils anderen Seite von Amts wegen zu übermitteln. Dies muss so rechtzeitig geschehen, dass eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung verbleibt. Die Übergabe in der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich nicht ausreichend. Das gilt auch dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klageerwiderung gebe lediglich die wohlbekannte Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) wieder und führe keine neuen Tatsachen in das Verfahren ein. Dies zu beurteilen ist zuvörderst Sache des Klägers.

b) Das FG hat dies rechtsfehlerhaft anders beurteilt und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung (§ 116 Abs. 6 FGO).

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.