VI B 79/07 – Kein Werbungskostenabzug für Umzugskosten während aber nicht wegen Verhandlungen mit einem neuen Arbeitgeber

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.1.2008, VI B 79/07

Kein Werbungskostenabzug für Umzugskosten während aber nicht wegen Verhandlungen mit einem neuen Arbeitgeber

Gründe

 
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Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
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1. Grundsätzliche Bedeutung
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Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Aufwendungen für einen Umzug im Einzugsbereich des beibehaltenen Arbeitsplatzes grundsätzlich nicht zu Werbungskosten führen, wenn der Lebensmittelpunkt vom Arbeitsort weiter weg verlegt wird. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keine Gründe vorgetragen, die Anlass zur Überprüfung der gefestigten Rechtsprechung geben könnten.
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Ob Aufwendungen wegen einer beabsichtigten beruflichen Veränderung Werbungskosten begründen, ist Tatfrage. Das Finanzgericht (FG) hat die Frage, ob der Verkauf der bisherigen Eigentumswohnung in A und der Erwerb einer anderen Eigentumswohnung im Einzugsbereich von A durch die beabsichtigte Arbeitsaufnahme im Ausland (B) veranlasst war, mit der Begründung verneint, dass zu den Zeitpunkten, zu denen die Entscheidungen über Verkauf bzw. Kauf fielen, die Verhandlungen über die Bedingungen der Beschäftigung in B noch nicht abgeschlossen waren, wobei auch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in A verhandelt wurde, die letzten Endes zum Beibehalten des Arbeitsplatzes in A geführt hat. Diese Würdigung ist möglich und deswegen in einem künftigen Revisionsverfahren bindend. Mit der Rüge unzutreffender Beweiswürdigung kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 23. März 2007 IX B 114/06, BFH/NV 2007, 1272, m.w.N.).
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Ob die ebenfalls gefestigte Rechtsprechung, dass Aufwendungen, die der Erzielung von steuerfreien Einnahmen dienen, nicht abziehbar sind, im Hinblick auf Vorschriften der Europäischen Union –u.a. zur Freizügigkeit– zu überdenken ist, kann dahinstehen. Denn das FG hat seine Entscheidung auf jeweils für sich tragende Gründe –kein Veranlassungszusammenhang mit einer in Aussicht genommenen Beschäftigung und Werbungskostenausschluss nach § 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG)– gestützt. In einem solchen Fall müssen für jeden der tragenden Gründe Zulassungsgründe dargelegt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 31 und § 116 Rz 28, mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Das ist im Streitfall nicht geschehen.
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2. Divergenz
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Es ist zweifelhaft, ob die Anforderungen erfüllt sind, die an die Darlegung der Abweichung von einer anderen Gerichtsentscheidung einzuhalten sind. Jedenfalls weicht das angefochtene Urteil nicht vom BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 17/96 (BFHE 192, 293, BStBl II 2000, 584) ab. Dort wird am Grundsatz festgehalten, dass Aufwendungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Eigenheims, die wegen einer beruflichen Veränderung anfallen, der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und deshalb keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind. Hiervon wird lediglich für den Fall eine Ausnahme vorgenommen, dass eine vom Arbeitgeber vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht wird. Ein solcher Fall war, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, hier nicht zu beurteilen. Abgesehen davon ging es im Streitfall nicht um Vermögensverluste, sondern um Aufwendungen, die mit dem Umzug des Hausstandes in eine neue Wohnung verbunden waren.
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3. Verfahrensfehler
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Die Kläger haben eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts nicht schlüssig gerügt.
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Die Kläger berufen sich darauf, sie hätten unter Beweis gestellt, dass der in Aussicht gestellte Arbeitsplatz in B beste berufliche Voraussetzungen erfüllt habe. Dies war jedoch weder streitig noch entscheidungserheblich; nach dem insofern maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG kam es hierauf nicht an.
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Soweit die Kläger das Unterlassen einer weiteren Beweiserhebung rügen, haben sie weder vorgetragen, welche konkreten Beweisanträge übergangen worden sind, noch, warum sich dem Gericht ohne solche Anträge bestimmte weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 13. August 2007 VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23). Ausweislich des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung wurden seitens der fachkundig beratenen Kläger keine Beweisanträge gestellt. Sie haben auch nicht vorgetragen, an solchen Anträgen gehindert gewesen zu sein (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 27. September 2007 IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 100 ff.).

Quelle: bundesfinanzhof.de


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