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I. Die nicht pflegebedürftige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt seit dem 15. April 1999 in einem Wohnstift. Sie machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2004) zunächst Aufwendungen für die Heimunterbringung in Höhe von 744 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend, die vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) in Höhe von 624 EUR berücksichtigt wurden. Daneben beantragte sie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2004) geltenden Fassung (EStG) für bestimmte Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich. |
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Im Veranlagungsverfahren legte sie u.a. ein Schreiben des Wohnstifts vom 9. Februar 2005 vor. Darin heißt es: |
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"Bescheinigung über Verrichtungen im Haushalt zum Wohnvertrag … . Das von Ihnen bezahlte monatliche Wohnstiftsentgelt gliedert sich gemäß den Vorgaben des Heimgesetzes in folgende Bestandteile: |
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Bis 31.12.04 |
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– Wohnen |
2 726,33 |
– Verpflegung |
300,00 |
– Betreuung |
465,28 |
Summe Wohnstiftsentgelt |
3 491,61 |
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In diesen Entgeltsbestandteilen sind die folgenden Verrichtungen im Haushalt des Bewohners enthalten: |
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Entgeltbestandteil Wohnen: |
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– wöchentliche Reinigung der Fußböden und sanitären Anlagen des Appartements sowie die vierteljährliche Reinigung der Fenster |
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– Vorhalten eines Hausmeisters |
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– die Pflege des zum Wohnstift gehörenden Gartens, der von allen Bewohnern benutzt werden kann |
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Entgeltbestandteil Verpflegung: |
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– das tägliche Zubereiten und Servieren eines warmen Mittagsmenüs, alternativ einer Abendmahlzeit oder eines großen Frühstücks/Frühstücksbüffets im hauseigenen Restaurant, alternativ (gegen einen Aufpreis für den Etagenservice) auch im Appartement des/der Bewohners/in |
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Entgeltbestandteil Betreuung: |
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– Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung |
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– 24-stündiger Bereitschaftsdienst zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der haustechnischen Einrichtungen |
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– 24-stündige Notfallbereitschaft des hauseigenen Ambulanten Pflegedienstes." |
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In der im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellung des Wohnstifts vom 12. Juli 2007 heißt es zu den monatlichen, prozentual aufgegliederten Entgeltbestandteilen u.a.: |
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"Entgeltbestandteil Wohnen" |
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– für "Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, kleinere Reparaturen) gemäß unserer Kostenkalkulation circa 4,3 %" |
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– für "Empfang (24-Stunden-Besetzung am Eingang des Wohnstiftes) … circa 4,0 %" |
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– für "Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Flure, Treppenhäuser, Gemeinschaftsräume) … circa 2,4 %" |
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– für "Reinigung des Appartements (wöchentliche Reinigung der Wohnung, monatliches Fensterputzen) … circa 3,4 %" |
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– für "Renovierungsarbeiten am Gebäude (Fassade, Dach, usw.) |
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-Pauschale durch den Vermieter- … circa 6,1 %" |
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– für "Wartungsverträge (Telefon, Schrankenanlage, usw. durch externe Handwerksbetriebe) … circa 0,3 %" |
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– für "Instandsetzungen (größere Reparaturen im Wohnstift durch externe Handwerksbetriebe) … circa 1,5 %" |
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"Entgeltbestandteil Betreuung" |
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– für "Vorhalten einer hauseigenen Betreuungseinrichtung für demenzerkrankte Bewohner … circa 7,9 %" |
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– für "Vorhalten eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen sowie ggf. Einleitung von ambulanten Pflegeleistungen … circa 5,7 %" |
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– für "Vorhalten eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes sowie die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung … circa 3,5 %" |
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– für "Vorhalten von Haus- und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche, Begleitungen … circa 7,0 %". |
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Die Prozentzahlen werden als Mindestbeträge, die "Summe im Entgeltbestandteil Wohnen (Jahresbetrag)" wird mit 32 715,96 EUR, die "Summe im Entgeltbestandteil Betreuung (Jahresbetrag)" mit 5 583,36 EUR und die Gesamtsumme mit 38 299,32 EUR angegeben. |
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Das FA lehnte die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG ab, der Einspruch blieb ohne Erfolg. |
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und ermäßigte die tarifliche Einkommensteuer um 600 EUR (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2008, 1888). Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Dienstleistungen seien "haushaltsnah" i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Sie habe auch die von ihr übernommenen Kosten nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen. Der Betrag, den die Klägerin für die einzelnen Dienstleistungen aufgewendet habe, bezogen auf den prozentualen Anteil an den Gesamtkosten, habe sich aus den von ihr vorgelegten Belegen entnehmen lassen. Auch der Empfänger der Zahlungen ergebe sich daraus. Die Vorlage eines Originalbelegs sei nicht erforderlich, es genüge, wenn der Erbringer der Dienstleistung auf der Grundlage seiner Buchführung die Leistungen nachträglich bestätige. Da das FA Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 624 EUR schon als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt habe, sei für die Gewährung der Steuerbegünstigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG noch ein Betrag in Höhe von 3 584,80 EUR (4 208,80 EUR abzüglich 624 EUR) zu Grunde zu legen. |
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 35a Abs. 2 Sätze 1 und 3 EStG). |
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Es beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
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