VI R 49/04 – Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Erledigung der Hauptsache

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.3.2008, VI R 49/04

Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Erledigung der Hauptsache

Gründe

 
1 
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) –im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung der Frist für die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2008– einen Abhilfebescheid erlassen hat, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. April 2004 III R 53/01, BFH/NV 2004, 1119, m.w.N.).
2 
Anmerkung: Der Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2006 VI R 49/04 an das Bundesverfassungsgericht ist gegenstandslos.

Quelle: bundesfinanzhof.de


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