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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit der Klage stattgegeben wurde, und insoweit zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Vorsorgeleistungen zu Unrecht als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 EStG der ermäßigten Besteuerung unterworfen. Die Revision des Klägers ist unbegründet, da die Prämienzahlung die Voraussetzungen des § 34 EStG nicht erfüllt. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). |
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1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten besonderen Tarif, der sogenannten "Fünftelregelung" (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG), zu berechnen. |
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a) Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG). Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2015 VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890; vom 7. August 2014 VI R 57/12, BFH/NV 2015, 181, und vom 3. Juli 1987 VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 34 Rz 32; Schmidt/ Wacker, EStG, 35. Aufl., § 34 Rz 44; Horn in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 34 EStG Rz 64; Zimmermann in Lademann, EStG, § 34 Rz 121; Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 57; Graf in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 34 Rz 106; R 34.4 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien). Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890; Horn, a.a.O., § 34 EStG Rz 64; Mellinghoff, a.a.O., § 34 Rz 30). |
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b) Darüber hinaus muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen (Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 17, m.w.N.). |
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2. Nach diesen Rechtsmaßstäben hat das FG zu Recht entschieden, dass die streitgegenständliche Prämie für den Verbesserungsvorschlag nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist. Es fehlt insoweit an einer Arbeitslohnzahlung für mehrere Jahre. |
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Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (Senatsurteil in BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; auch H 34.4 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2008: Verbesserungsvorschläge). |
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Nach den Feststellungen des FG war Grundlage für die Prämienberechnung die Einsparung bei der Arbeitgeberin des Klägers. Diese am eingetretenen Erfolg bemessene Prämie hing danach nicht von der Dauer der für den Vorschlag verwendeten Zeit ab und insbesondere auch nicht davon, dass dem Vorschlag eine mehrjährige Tätigkeit zugrunde lag. Eine anderweitige Zweckbestimmung, die den Schluss auf eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit zuließe, ist nicht festgestellt worden. |
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3. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Versorgungsleistungen entspricht die Vorentscheidung hingegen nicht den angeführten Rechtsgrundsätzen. Die Entscheidung hat daher keinen Bestand. Die dem Kläger ausgezahlten Versorgungsleistungen sind nicht ermäßigt nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern. |
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a) Geht man –wie das FG– von jährlich gesondert zu betrachtenden und rechtlich selbständigen Einzelvereinbarungen über die Umwandlung des erdienten Anspruchs auf Bonuszahlung in einen Anspruch auf spätere wertgleiche Versorgungsleistung aus, fehlt ein veranlagungszeitraumübergreifendes Geschehen und folglich eine Vergütung für eine "mehrjährige" Tätigkeit. |
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Nach der zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin im Streitfall getroffenen Vereinbarung treten die Versorgungsleistungen an die Stelle einer variablen Vergütung (Bonus). Damit wird die Auszahlung des Bonus, der eine Entlohnung für die Leistungen des vergangenen Geschäftsjahres darstellt, aufgeschoben. Mit der späteren Auszahlung des Vorsorgekapitals im Versorgungsfall wird also der zurückgehaltene Lohn und somit das für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres Erdiente ausbezahlt. Mithin wird mit dem Vorsorgekapital die Leistung des Jahres entgolten, in dem der Anspruch auf den Bonus erdient wurde, nicht hingegen eine mehrjährige Tätigkeit. |
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b) Würdigt man das Angebot der Arbeitgeberin hingegen als eine einheitlich konzipierte und zu beurteilende Gesamtversorgung, im Rahmen derer nur die Erhöhung der Versorgungsleistungen bzw. die Einzahlungsmodalitäten jährlich neu festgelegt werden, so fehlt es an einem zusammengeballten Zufluss des Vorsorgekapitals. Es handelt sich in diesem Fall vielmehr um eine Teilkapitalauszahlung eines einheitlichen Vertrages, für die das Merkmal der Zusammenballung nicht erfüllt ist. |
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c) Die Senatsrechtsprechung zu Aktienoptionen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 VI R 70/06, BFH/NV 2008, 1828; Senatsurteil vom 15. Januar 2015 VI R 16/12, BFH/NV 2015, 672) steht dem nicht entgegen. Mit einem Aktienoptionsprogramm soll der Arbeitnehmer zukunftsorientiert an das Unternehmen gebunden werden. Die geldwerten Vorteile aus einem derartigen Programm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Mit einer Bonuszahlung soll demgegenüber gerade die Leistung im vergangenen Geschäftsjahr honoriert werden. |
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d) Der im Auszahlungsbetrag enthaltene Zinsanteil ist steuerlich ebenso zu bewerten wie die Versorgungsleistungen. Der Bonus wurde durch Umwandlung in eine Pensionszusage nicht abgerufen, sondern gestundet. Die Zinsen entstanden aufgrund der zeitversetzten Auszahlung der variablen Vergütung. Sie bemaßen sich nicht nach den Arbeitsleistungen des Klägers in mehreren Jahren, sondern allein nach der Zeit, für die das Vorsorgekapital nach Erreichen des 60. Lebensjahres gestundet wurde. |
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4. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO ab. |
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO. |
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