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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, liegt jedenfalls keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. |
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1. Die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des § 4 Nr. 5 StBerG können der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verleihen, weil sie nicht klärungsbedürftig sind. |
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Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die maßgebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 30. August 2005 IV B 102/03, BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864; vom 27. Oktober 2008 XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118). Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527; vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504, m.w.N.). |
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Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage mithin eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727). Ebenfalls nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (s. BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2013 III B 2/13, BFH/NV 2013, 1406, und vom 23. Dezember 2013 III B 98/13, BFH/NV 2014, 519). |
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Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1979 VII R 11/77, BFHE 128, 124, 127 f., BStBl II 1979, 591, 592; vom 7. März 1995 VII R 59/93, BFH/NV 1995, 640, 641 f., und vom 6. Oktober 1998 VII R 146/97, BFH/NV 1999, 216, 217; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 80 AO Rz 326, 341 ff., 403; Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 4 StBerG Kommentar, B 69.2, B 69.3; Jung, Beratung und Vertretung im Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2011, 57, 60) verleiht § 4 Nr. 5 StBerG einem Unternehmer ausnahmsweise die Befugnis, Hilfeleistungen in Steuersachen zu erbringen, wenn er zwar nicht die grundsätzlich hierfür benötigte Erlaubnis besitzt, jedoch im Rahmen seiner Berufsausübung zwangsläufig in die Lage kommt, sich auch mit rechtlichen Angelegenheiten anderer zu befassen. Diese Befugnis wird jedoch nur eingeschränkt erteilt für Hilfeleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Unternehmertätigkeit stehen, d.h. notwendige Hilfs- oder Nebentätigkeit sind, ohne die die unternehmerische Tätigkeit nicht sinnvoll durchgeführt werden kann. Der unmittelbare Zusammenhang fehlt, wenn er erst durch die entsprechende Gestaltung der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien hergestellt wird und der Unternehmer von der Hilfeleistung in Steuersachen Abstand nehmen kann, ohne seine berufliche Tätigkeit aufgeben zu müssen. Dementsprechend ist die Beratung über Möglichkeiten der Steuerreduzierung, allgemeine Hinweise zu steuerlichen Vergünstigungen und die Beibringung entsprechender Unterlagen ohne Weiteres zulässig und von der beschränkten Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 4 Nr. 5 StBerG umfasst. Die Stellung eines Entlastungsantrags als Bearbeiter und erst recht als Bevollmächtigter des Antragsberechtigten geht mit der gefestigten und höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen dagegen über diese Befugnis hinaus und ist nicht mehr als dienende Nebentätigkeit zur Berufsausübung zu qualifizieren. |
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Diese Entscheidungen lassen sich auf Beratungsleistungen für Energieeinkäufe übertragen. Wie vom FG zutreffend ausgeführt, können die Beratungsleistungen des Klägers ohne die Rechtsbesorgung der Antragstellung sinnvoll erbracht werden. Der maßgebende unmittelbare Zusammenhang zwischen Rechtsbesorgung und Berufsausübung fehlt. Die amtlich vorgeschriebenen Antragsvordrucke für Steuerentlastungen müssen vom Berechtigten für jedes Kalenderjahr gesondert ausgefüllt werden. Die Antragstellung steht somit weder in einem unmittelbaren sachlichen noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit des Klägers (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 1995, 640, 642). |
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Der ständigen Rechtsprechung folgend (vgl. Senatsurteile in BFHE 128, 124, 128, BStBl II 1979, 591, 592, und in BFH/NV 1995, 640, 642) lassen sich auch im Streitfall keine neuen Aspekte dahin erkennen, dass Angehörige der steuerberatenden Berufe nicht in der Lage seien, die dem Kläger untersagte Hilfeleistung sachgerecht zu erbringen. Ebenso kann der Einwand, die Kunden erwarteten die untersagten Hilfeleistungen und gingen ohne deren Zusicherung den Beratungsvertrag erst gar nicht ein, nicht greifen. Selbst wenn sich die Anzahl der Vertragsabschlüsse reduzierte, kann daraus nicht geschlossen werden, die Beratungstätigkeit könne ohne die untersagte Hilfeleistung in Steuersachen nicht mehr sinnvoll erbracht werden. |
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Die Rechtslage zur Auslegung des § 4 Nr. 5 StBerG ist demnach eindeutig. Die seitens des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen keiner Klärung. |
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2. In Ermangelung klärungsbedürftiger Rechtsfragen ist die Revision auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. |
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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