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II. Der Senat setzt das Verfahren aus und ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um eine Auslegung der Vorschriften, von denen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. |
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Bei der Entscheidung des Streitfalls ist von folgenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen: |
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1. Von der Pos. 8471 KN werden (u.a.) automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten erfasst. |
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Nach der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN (entspricht im Wesentlichen Anm. 5 C zu Kap. 84 KN in ihrer aktuellen Fassung) wird –vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes E– eine Einheit als zu einem vollständigen Datenverarbeitungssystem gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
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a) Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art; |
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b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und |
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c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind. |
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Nach der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN sind Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen. |
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2. Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen ist der Senat der Ansicht, dass der streitige Adapter die Voraussetzungen der Anm. 5 B Buchst. a und b zu Kap. 84 KN erfüllt. Er ist von der ausschließlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art und er ist unmittelbar oder über andere Einheiten an die Zentraleinheit automatischer Datenverarbeitungsmaschinen anschließbar. Auch wird die Einreihung des streitigen Adapters in die Pos. 8471 KN nicht durch die Anm. 5 E zu Kap. 84 KN ausgeschlossen, weil er jedenfalls keine Funktion hat, die er ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausüben könnte (vgl. insoweit: EuGH-Urteile vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnrn. 16 bis 17, und vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-142/06, Olicom, Slg. 2007, I-6675, Randnrn. 20, 28 bis 30). Der Senat hat keine Zweifel, dass der Adapter ausschließlich in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen, nämlich den Programmiermaschinen der Klägerin, verwendet werden kann. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, mit welchen anderen Maschinen, die keine Datenverarbeitungsmaschinen sind, der Adapter seine Funktion ausüben könnte. |
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Fraglich ist somit allein, ob der Adapter die Voraussetzungen der Anm. 5 B Buchst. c zu Kap. 84 KN erfüllt, ob er also in der Lage ist, Daten zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind. Dies könnte zweifelhaft sein, weil nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen davon auszugehen ist, dass die von der Programmiermaschine in die zu programmierenden Bausteine übermittelten Daten von dem streitigen Adapter nicht geändert oder in sonstiger Weise bearbeitet, sondern lediglich an die richtigen Eingangskontakte der Bausteine weitergeleitet werden. |
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3. Die sich insoweit ergebende Frage lässt sich nach Ansicht des Senats nicht ohne weiteres anhand des EuGH-Urteils Peacock und des EuGH-Urteils vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-463/98 (Cabletron, Slg. 2001, I-3495) beantworten. Zwar ist der EuGH in diesen Entscheidungen der von Seiten der Kommission vertretenen Ansicht, dass die von den seinerzeit zu tarifierenden Netzwerkkarten ausgeübte Funktion der Datenübermittlung ihrer Einreihung in die Pos. 8471 KN entgegenstehe (Randnr. 12 des Urteils Peacock), nicht gefolgt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass für den EuGH insbesondere die neben der Datenübermittlungsfunktion vorhandenen weiteren Funktionen der Netzwerkkarten, wie sie in Randnr. 39 der Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Peacock und in Randnrn. 12 und 13 der Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Cabletron im Einzelnen aufgeführt sind (insbesondere Kontroll-, Umwandlungs- und Verteilfunktion), ausschlaggebend für ihre Einreihung in die Pos. 8471 KN waren. Dies würde bedeuten, dass sich die Einreihungsauffassung des EuGH nicht auf den Streitfall übertragen ließe. |
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Allerdings hat der EuGH in den vorgenannten Urteilen eine weite Auslegung des "Empfangs" und des "Lieferns" von Daten vertreten und hat insoweit in Randnr. 22 des Urteils Peacock sowie in Randnr. 19 des Urteils Cabletron ausdrücklich auf die Erläuterungen I D Nr. 4 (jetzt I B Nr. 3 Rz 43.0) zum Harmonisierten System betreffend Pos. 8471 KN hingewiesen, in denen Steuer- und Anpasseinheiten, die dazu dienen, die Zentraleinheit mit Ein- oder Ausgabeeinheiten zu verbinden, als Beispiele für Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen aufgeführt sind (ebenso der Generalanwalt in Randnr. 90 der Schlussanträge in der Rechtssache Cabletron). Auf dieser Grundlage hat der EuGH die in Nrn. 1 bis 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 (ABlEG Nr. L 172/5) sowie die in Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 (ABlEG Nr. L 117/15) beschriebenen Adapter, Verbindungsadapter, Transceiver bzw. Adapterkarten in die Pos. 8471 KN eingereiht und hat die vorgenannten anders lautenden Einreihungsverordnungen für ungültig erklärt. |
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Dies spricht dafür, die im vorliegenden Fall streitige Adapterkarte, die Ähnlichkeiten mit den in den vorstehend genannten Einreihungsverordnungen beschriebenen Geräten aufweist, ebenfalls in die Pos. 8471 KN einzureihen. Die insoweit gleichwohl verbleibenden Zweifel erfordern die Anrufung des EuGH. |
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4. Sollte die von der streitigen Adapterkarte ausgeübte Funktion, die Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen herzustellen, nicht die Voraussetzung des "Empfangs" bzw. des "Lieferns" von Daten erfüllen, stellt sich die Frage, ob diese Voraussetzung jedenfalls von dem auf der Adapterkarte befindlichen Memory-Chip erfüllt wird, der den Programmierungsprozess festhält und von dem er abgerufen werden kann, was erfordert, dass dort Daten empfangen, gespeichert und ggf. von dort geliefert werden können. Ließe sich dies bejahen, würde sich allerdings die Frage anschließen, ob sich die Adapterkarte und der Memory-Chip als eine Kombination von Maschinen der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN oder als eine Zusammenstellung von Waren i.S. der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN darstellen und welcher ihrer Bestandteile die Haupttätigkeit ausübt bzw. ihr den wesentlichen Charakter verleiht. |
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5. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: |
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a) Ist die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 dahin auszulegen, dass sie die Einreihung eines elektrischen Adapters in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur erlaubt, der dazu bestimmt ist, die elektrische Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen herzustellen? |
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b) Falls diese Frage verneint wird: Ist der vorgenannte Adapter in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, wenn er einen so genannten Memory-Chip enthält, in welchem der Programmierprozess festgehalten wird und von dem er abgerufen werden kann? |
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