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| II. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des FG sowie zur Abweisung der Klage. Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zu Unrecht hat das FG die Verwendung von Erdgas zum Verheizen in einem Kerntrocknungsofen als eine Verwendung des Energieerzeugnisses für die Metallbearbeitung i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG angesehen. |
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| 1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die u.a. für die Metallerzeugung und -bearbeitung verwendet worden sind. |
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| a) Nach den Feststellungen des FG bearbeitet die Klägerin Metall. Sie betreibt eine Eisengießerei, in der flüssige Eisenschmelze im Rahmen eines Formgussverfahrens zur Herstellung von Gussteilen in vorgefertigte Sandgussformen eingefüllt wird. Für das unmittelbar im Bearbeitungsprozess, z.B. zum Erwärmen der Gießpfannen, eingesetzte Erdgas hat das HZA die begehrte Steuerentlastung gewährt, jedoch eine solche für das Erdgas, das zur Herstellung der Sandgussformen verwendet wird, verweigert. Eine steuerliche Begünstigung für die Herstellung der Sandgussformen käme nur dann in Betracht, wenn das Erdgas auch in diesem, dem Eisenguss vorgelagerten Prozess, "für die Metallbearbeitung" verwendet worden wäre. |
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| b) In Bezug auf die Herstellung von Kohle- und Graphitanoden, die im Verfahren der Schmelzflusselektrolyse zur Erzeugung von Aluminium Verwendung finden, hat der Senat entschieden, dass das unter Einsatz von Petrolkoks und Pech für die Herstellung der Anoden verwendete Erdgas nicht der Erzeugung des Aluminiums dient und infolgedessen auch nicht als für die Metallerzeugung verwendet angesehen werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 382). Entsprechendes gilt im Streitfall. Die Klägerin verwendet das Erdgas zum Betrieb eines Ofens, in dem die vorbereiteten Sandformen und Kerne getrocknet werden. Mit dem Verbrennen des Erdgases zum Erhitzen des Ofeninneren ist die Verwendung des Energieerzeugnisses abgeschlossen. Eine Metallbearbeitung hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden, vielmehr liegt als Endprodukt eine fertige Gussform aus Sand vor. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen des Formenbaus eingesetzte Energieerzeugnisse nicht für die Metallbearbeitung i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG verwendet werden. |
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| Entgegen der Auffassung des FG kann es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Verwendung für die Metallbearbeitung" auch nicht ausreichen, dass ein nicht metallurgischer Prozess aufgrund interner Betriebsabläufe untrennbar mit einem solchen verbunden ist oder in einem räumlichen Zusammenhang stattfindet. Übertrüge man die Sichtweise des FG auf den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG normierten Entlastungstatbestand, hätte es der ausdrücklichen Einbeziehung von Vorprodukten nicht bedurft; denn auch die Herstellung eines Vorprodukts ist untrennbar mit der Erzeugung des begünstigten Endprodukts, z.B. Glas oder keramische Erzeugnisse, verbunden. Auch in solchen Fällen ist die Herstellung des Vorprodukts ein notwendiger Teilherstellungsprozess. Dennoch hat es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, die steuerliche Begünstigung der Herstellung von Vorprodukten ausdrücklich zu regeln. Infolgedessen kann die Einstufung eines Prozesses als notwendiger Teilherstellungsprozess bei der Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG nicht als entscheidendes Abgrenzungskriterium herangezogen werden. Abzustellen ist vielmehr auf die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses in einem bestimmten Verfahren. |
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| 2. Das zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG gefundene restriktive Auslegungsergebnis wird durch die unionsrechtlichen Vorgaben und die Gesetzesmaterialien gestützt. |
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| a) Mit der vom nationalen Gesetzgeber getroffenen Regelung hat dieser von der durch Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2 der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Verwendung von Energieerzeugnissen bei Prozessen in der Metallindustrie eigenständig steuerrechtlich zu regeln. Solche Energieerzeugnisse sind nämlich ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen, so dass es dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er sich für eine Steuerbelastung entscheidet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der deutsche Text, der die Metallindustrie erwähnt, weiter gefasst zu sein scheint, als die Regelungen in der englischen und französischen Sprachfassung, aus denen sich eine Beschränkung auf physikalisch/chemische Prozesse entnehmen lässt. Ausgenommen sind danach Energieerzeugnisse, die in metallurgischen Verfahren (metallurgical processes bzw. les procédés métallurgiques) Verwendung finden. Eine gleichlautende Formulierung ist Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der deutschen Fassung des ursprünglichen Richtlinienvorschlags (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen – KOM (97) 30 endg. – ABlEG 1997 Nr. C 139/14) zu entnehmen. Danach sind Energieerzeugnisse nicht als Kraftstoff zu Heizzwecken zu betrachten, die u.a. in metallurgischen Prozessen verwendet werden. Die Entstehungsgeschichte des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2 EnergieStRL sowie die anderen Sprachfassungen weisen auf einen Anwendungsbereich der Vorschrift hin, der sich nur auf der Metallurgie zugehörende Prozesse erstreckt. |
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| b) Eine prozessorientierte Beschränkung der Steuerentlastung hat auch der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Begünstigungsnorm beabsichtigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat er den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 EnergieStG auf Prozesse und Verfahren beschränken wollen, die im Wesentlichen den von den Abteilungen DI 26 und DJ 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 293/1) erfassten Tätigkeiten entsprechen (BTDrucks 16/1172, 44). Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass unter Metallerzeugung und Metallbearbeitung nur solche Verfahren zu verstehen sind, die den NACE-Klassen 27.10 bis 27.54 (Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen; Herstellung von Rohren aus Gusseisen und Stahl; sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl; Erzeugung und erste Bearbeitung von Nichteisen-Metallen; Gießereien) zuzuordnen sind. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung ist als ausreichend zu erachten, um die Begünstigungsnorm nach den Vorgaben der NACE Rev. 1.1 auszulegen, einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf es insoweit nicht (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 VII R 50/09, BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23, und in BFHE 235, 81, ZfZ 2011, 331, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07, juris). |
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| Zwar werden von den NACE-Klassen 27.51 bis 27.54 Eisen-, Stahl-, Leichtmetall- und Buntmetallgießereien erfasst, jedoch kann nach dem Sinn und Zweck des in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG normierten Entlastungstatbestands eine Energiesteuerentlastung nicht für sämtliche Energieerzeugnisse gewährt werden, die in einer Eisengießerei Verwendung finden. Vielmehr kommt nach der Gesetzesbegründung eine Entlastung nur für solche Prozesse und Verfahren in Betracht, die einem in den angesprochenen NACE-Klassen aufgeführten Unternehmen zuzuordnen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Energiesteuer um eine verwendungsorientierte Steuer auf Energieleistungen handelt, die konkrete Verwendungszwecke und nicht einzelne Unternehmen begünstigt. Auch das Unionsrecht stellt in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken bzw. in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen ab. Daher ist eine prozessbezogene Auslegung der streitentscheidenden Bestimmungen geboten. Isoliert betrachtet ließe sich der Formenbau nicht in die vom Gesetzgeber begünstigten NACE-Klassen 27.51 bis 27.54 einordnen. In Betracht käme eine Einordnung in die NACE-Klasse 26.82 (Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a.n.g.). Für die in dieser Klasse aufgeführten Tätigkeiten hat der Gesetzgeber jedoch eine Steuerverschonung ausgeschlossen. Sowohl die unionsrechtlichen Vorgaben als auch die aus der Gesetzesbegründung ersichtliche Intention des Gesetzgebers lassen eine Deutung der streitentscheidenden Vorschrift geboten erscheinen, nach der eine Steuerentlastung nur für Energieerzeugnisse gewährt werden kann, die im Rahmen eines metallurgischen Prozesses –auch in Gießereien– verwendet werden. Bei dieser Betrachtung kommt eine Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse nicht in Betracht, die in einem Ofen verheizt werden, um mit der erzeugten Wärme Sandgussformen zu trocknen. |
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| 3. Bei den zur Herstellung von Eisengussteilen benötigten Sandgussformen handelt es sich nicht um Vorprodukte der von der Klägerin hergestellten Fertigerzeugnisse, sondern um Werkzeuge. Aber selbst wenn die Sandgussformen als Vorprodukte betrachtet werden könnten, käme eine Steuerentlastung nicht in Betracht. Im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG werden von der Bestimmung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG Vorprodukte nicht erfasst. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Herstellung von Vorprodukten im Rahmen der Metallerzeugung und Metallbearbeitung nicht begünstigt (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 382). Im Übrigen ist der Ansicht der Revision nicht zu folgen, der Gesetzgeber habe für diese Tätigkeiten eine pauschale Begünstigung gewähren wollen, während er die Begünstigung im Fall mineralogischer Erzeugnisse auf einzelne Prozesse beschränkt hat. Dagegen sprechen sowohl die Gesetzesbegründung als auch die Systematik der gesetzlichen Regelungen. Die ausdrückliche Einbeziehung von Vorprodukten in den Entlastungstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG und die Nichterwähnung dieser Erzeugnisse in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber die bei der Metallerzeugung und Metallbearbeitung verwendeten bzw. hergestellten Vorprodukte nicht hat begünstigen wollen. |
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| 4. Da mit der Verbrennung des Erdgases zum Erhitzen des Ofeninneren die Verwendung des Energieerzeugnisses abgeschlossen ist, wird das Erdgas nur zu dem einzigen Zweck des Verheizens eingesetzt. Infolgedessen kommt eine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG (dual-use) nicht in Betracht. |
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| Da das FG seiner Entscheidung eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Der Klägerin steht die von ihr begehrte Steuerentlastung für Erdgas, das zur Herstellung von Sandgussformen verwendet wird, nicht zu, weshalb die Klage als unbegründet abzuweisen ist. |
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